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des Landes Oberösterreich
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VwSen-260198/4/WEI/Bk

Linz, 15.07.1997

VwSen-260198/4/WEI/Bk Linz, am 15. Juli 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des H geb. O, vom 5. Juli 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 1. Juli 1996, Zl. Wa 96-2-1996-Lac, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 4 lit i) Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

H ist schuldig, er ist im Zeitraum vom 19. Februar 1992 bis zum 1. Juli 1996 dem ihm mit Bescheid (Spruchpunkt I.) der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 1991, Wa-8/6-1991, in der Fassung des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1991, Wa-600120/3-1991/Fo/Mül, gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 erteilten wasserpolizeilichen Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes, wonach er binnen 2 Monaten nach Rechtskraft die auf dem Grundstück KG A, der Eigentümer R und M widerrechtlich hergestellte Quellfassung und Wasserableitung auf seine Kosten zu entfernen hatte, nicht nachgekommen.

H hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begangen und wird über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 4 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit gemäß § 16 Abs 1 und 2 VStG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden verhängt.

Im Strafverfahren erster Instanz hat er einen Kostenbeitrag von S 500,-- (10% der Geldstrafe) zu bezahlen.

II. Im Berufungsverfahren hat der Berufungswerber als weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens den Betrag von S 1.000,-- (20% der Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 1. Juli 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie sind dem Ihnen mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 1991, Wa-8/6-1991 (wurde in der Berufungsinstanz mit Bescheid des Amtes der o.ö. Landesregierung vom 10.12.1991, Wa-600120/3-1991/Fo/Mül, bestätigt) gemäß § 138 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes - Entfernung der auf dem Grundstück KG. A, Eigentümer R und M, widerrechtlich hergestellten Quellfassung und Wasserableitung auf ihre Kosten binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides - nicht nachgekommen und Sie haben daher eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 4 lit i) Wasserrechtsgesetz begangen." Dadurch erachtete die belangte Strafbehörde § 137 Abs 4 lit i) iVm § 138 Abs 1 WRG 1959 (richtig wäre: § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 iVm dem wasserpolizeilichen Auftrag) als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe von S 5.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 500,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 2. Juli 1996 eigenhändig zugestellt wurde, richtet sich die am 8. Juli 1996 rechtzeitig zur Post gegebene und als Einspruch fehlbezeichnete Berufung vom 5. Juli 1996, mit der der Bw sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens anstrebt. Die weitgehend unschlüssige Eingabe des Bw bezieht sich auch auf Gerichtsverfahren. Sie ist zumindest auch als Einspruch gegen das gegenständliche Straferkenntnis aufzufassen, dessen Aktenzahl ausdrücklich angeführt wird. Sie lautet wörtlich:

"H O T,05.07.1996.

Bezirkshauptmannschaft/Bezirksgericht R. Wa96-2-1996-Lac E 363/96x-2 (VP) 458 3 CG 119/95 w Fristgerechter Einspruch auf Bescheid und Exekutionsantrag. Der Bescheid der Erstbehörde und in weiterer Folge der Bescheid des Landeshauptmann, sowie das Urteil des Landesgerichtes sind null und nichtig.Inhalt meines Verbücherten Rechtes und Wahrheitsvorbringen von mir ignoriert,Aussagen des Klägers und annahmen der Behörden erlogen. Ich habe nie in Abrede gestellt, das nicht aufgegraben werden darf, (zu meinem Wahrheitsbeweis notwendig)sondern immer wieder hingewiesen habe,daß der gesetzmäßige Zustand nicht verletzt wurde und wenn aufgegraben wird,nicht auf meine Kosten und der zustand wieder so hergestellt werden muß wie es immer war.Das gleiche gilt für das Gerichtsurteil. Behörde und Justiz ist gleichermaßen an mir schuldig geworden. Offensichtlich hat S gemeinsam mit Ing.P(der aus meiner Sicht ein totaler Blindgänger,bato- durch Anheuerung von Dl und Co-Kläger ein Gutachten erstellt hat,das weniger Wert ist als das Papier auf dem es steht) Angst bekommen,der Schuß geht nach hinten los und die Ersatzvornahme in eine haltlose Pauschalabstrafung umgewandlt.Solche gaunereien dürfen nicht Schule machen,eine Frechheit,da wird von Uneinsichtigkeit gesprochen, mit aller Gewalt wird versucht, aus dem Unrecht ein Recht zu zimmern und die Hände reinzuwaschen. Das trifft für das Gerichtsurteil genau so zu,die Behörde und Justiz sind gleichermaßen schuldig. Eines wird von mir sofort klargestellt:ich bezahle nichts.Sollte die Sturrheit der zuständigen Beamten und des Gerichtes die ungerechtfertigte Oberhand behalten,wird der Republik Österreich eine Schadenersatzklage nicht erspart bleiben,außerdem fordere ich die im März 1995 bezahlten Beh.Verfahrenskosten von S 12740-plus 13% Verzugszinsen und aller mir entstandenen Unkosten in noch festzustellender Höhe ein.

zu eig.Hd.Hofr.Dr.W F eh. Bez.Richter Dr.S" 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t:

2.1. Mit Spruchpunkt I. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 1991, Wa-8/6-1991, wurde dem Bw gemäß § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 aufgetragen, binnen 2 Monaten nach Rechtskraft dieses Bescheides die auf dem Grundstück , KG A, der Eigentümer R und M widerrechtlich hergestellte Quellfassung und Wasserableitung auf seine Kosten zu entfernen und den früheren Zustand wieder herzustellen.

Die Bezirkshauptmannschaft erhob unter Beiziehung des wasserbautechnischen Amtssachverständigen T Ing. P anläßlich des Lokalaugenscheins am 9. April 1991, daß sich im nordwestlichen Bereich des Grundstücks (R und M) zwei sog "Steinschläuche", die als Drainagen dienten, in der geringen Tiefe von 60 bis 70 cm befanden. Nach dem Befund wurden Fassungsarbeiten oberhalb der Steinschläuche bis in die Nähe der Straßenböschung durchgeführt. Das Fassungsrohr mündete auf dem Grundstück an der Westseite des neu errichteten landwirtschaftlichen Zufahrtsweges T in einen Fertigbetonschacht, wobei die Unterkante des Rohres in 1,80 m Tiefe lag. Es wurde ein ergiebiger Wasserzufluß festgestellt. Der Sachverständige beurteilte diese Baumaßnahmen "keinesfalls als Sanierung des bestehenden Steinschlauches sondern als Errichtung einer Quellfassung in einer Tiefe von 1,50 bis 1,80 m". Die Bezirkshauptmannschaft stellte die Errichtung einer Rohrleitung in nächster Nähe des in Richtung des Grundstücks führenden Steinschlauches in einer Tiefe von 1,50 bis 1,80 m fest und beurteilte diese Maßnahme als gemäß § 9 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Neuerung.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1991, Wa-600120/3-1991/Fo/Mül, wurde die Berufung gegen den oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. April 1991 abgewiesen, soweit der Auftrag zur Entfernung einer Quellfassung und einer Wasserableitung angefochten wurde. Der weitere Auftrag, den früheren Zustand herzustellen, wurde behoben. Die Berufungsbehörde führte am 8. Oktober 1991 einen weiteren Lokalaugenschein in Anwesenheit des Amtssachverständigen durch und stellte ergänzend fest, daß eine Dienstbarkeit, vom Grundstück Wasser ableiten zu dürfen bestehe. Diese wäre vom Bw und seinen Rechtsvorgängern mittels eines Steinschlauches ausgeübt worden. Zur Zeit des erstbehördlichen Lokalaugenscheines wäre im Bereich dieses Steinschlauches und eines zweiten davon abzweigenden Steinschlauches eine Künette ausgehoben worden, wodurch Teile der beiden Steinschläuche freigelegt waren. Die Tiefenlage war nach Messung des Sachverständigen 60 bis 70 cm unter Gelände. Der nicht zum Grundstück des Bw führende Steinschlauch wies am 8. Oktober 1991 eine Tiefe der Sohle von 60 cm unter Gelände auf. Die Berufungsbehörde ging davon aus, daß der Bw den zum Grundstück des Bw (Grundstück ) führenden Steinschlauch durch ein Kunststoffrohr ersetzt hat, welches nunmehr in 1,80 m Tiefe in einen Schacht jenseits der Straße, die beide Grundstücke trennt, einmündete. Das Kunststoffrohr wäre über die gesamte Länge in einer Tiefe von mindestens 1,60 m verlegt. Dafür lagen neben den Feststellungen des Sachverständigen auch drei Lichtbilder als Beweismittel vor, auf denen das in der Künettensohle eingelegte Rohr erkennbar war. Aus den vorgefundenen Resten der ursprünglichen Steinschläuche konnte auf deren weitgehend einheitliche Verlegungstiefe von 60 bis 70 cm im gleichmäßig geneigten Gelände, womit das für die Ableitung notwendige Rohrgefälle sichergestellt war, geschlossen werden. Somit stand für die Berufungsbehörde fest, daß der Bw die Rohrleitung wesentlich tiefer verlegte als es der Tiefenlage des Steinschlauches entsprach.

Der Landeshauptmann beurteilte diesen Sachverhalt als Änderung einer Anlage, die durch die wesentlich tiefere Lage der verlegten Rohrleitung in Rechte des Grundeigentümers eingreift. Schon die Bauführung wäre mit massiveren Eingriffen verbunden gewesen, als es der bisherigen Ausübung der Dienstbarkeit entsprach. Da die Berufungsgegner und Grundeigentümer ihre Zustimmung zur wasserrechtlichen Bewilligung verweigerten, könnte eine solche ohne Einräumung eines Zwangsrechtes nicht erteilt werden. Da keine Zuleitung zum Anwesen des Bw bestand, erachtete es die Berufungsbehörde für offenkundig, daß der Bw keine Zwecke verfolgte, die die Einräumung eines Zwangsrechtes rechtfertigen könnten. Zum Verlangen der Berufungsgegner, die eigenmächtige Neuerung zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen, vertrat die Berufungsbehörde die Ansicht, daß nur dem ersten Antrag Folge zu geben war. Für die Wiederherstellung des Steinschlauches fehlte eine wasserrechtliche Grundlage.

Dieser Berufungsbescheid wurde dem Bw zu Handen seines damaligen Rechtsvertreters Dr. H, Rechtsanwalt in L, am 18. Dezember 1991 zugestellt. Die Angelegenheit war damit in zweiter Instanz rechtskräftig entschieden. Die gegen die Berufungsentscheidung eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf Vorjudikatur mit Beschluß vom 13. Dezember 1994, Zl. 92/07/0033, zurückgewiesen, weil in der Beschwerde ausdrücklich die "Landesregierung" und nicht der Landeshauptmann als belangte Behörde bezeichnet wurde.

2.2. Mit Eingabe vom 10. März 1997 an den O.ö.Verwaltungssenat hat der Bw die Aufhebung des Wasserrechtsbescheides des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 1991 und überdies die Aufhebung des Landesgerichtsurteils wegen Nichtigkeit begehrt und die an sich rechtskräftig entschiedene Sache aus seiner Sicht ausführlich dargestellt. Dabei hat er die Befundaufnahme des Amtssachverständigen und die dem wasserpolizeilichen Auftrag zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen der Wasserrechtsbehörden bekämpft. Der Bw vertritt im wesentlichen die Ansicht, daß er lediglich eine Reparatur vorgenommen habe, die ihm aufgrund seines verbücherten Rechtes zustehe.

Seinen Ausführungen legte er folgende Urkunden bei:

1.) Schreiben vom 23. August 1996 an das Amt der o.ö. Landesregierung, zHd. Herrn Dr. O (Wasserrechtsabteilung), mit "Antrag auf Wahrheitsbeweis" gegen den zitierten Bescheid des Landeshauptmannes; eine Durchschrift erging an die Oberstaatsanwaltschaft; 2.) Bescheid des Landeshauptmannes vom 22. September 1995, Wa-600120/11/Schü/Has, mit dem seine Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 17. Mai 1995, Wa-8-21-1991-Fu, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und den Kostenvorauszahlungsauftrag für diese als unzulässig zurückgewiesen wurde; 3.) Schreiben vom 24. März 1995 an das Amt der o.ö. Landesregierung, Personalabteilung, mit dem "Disziplinarbeschwerde" gegen Verhandlungsleiter Dr. S von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, den Amtssachverständigen Ing. P sowie gegen Dr. M vom Amt der Landesregierung erhoben wird; 4.) Bescheid des Landeshauptmannes vom 10. Dezember 1991, Wa-600120/3-1991/Fo/Mül, betreffend den gegenständlichen wasserpolizeilichen Auftrag; 5.) Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 9. April 1991, Wa-8/5-1991, betreffend den Lokalaugenschein; 6.) Niederschrift des Amtes der o.ö. Landesregierung über einen Lokalaugenschein vom 8. Oktober 1991, Wa-600120/3-1991Fol/Mül; 7.) Lageskizze handschriftlich; 8.) Erklärung des M vom 17. April 1882, die vermutlich mit Schreibmaschine übertragen wurde, in der sich dieser verpflichtet hat, den ungehinderten Abfluß des auf seinem Grundstück Parzelle und in einem Schlauche durchfließenden Wassers auf die Parzellen und (Grundbuch P) zu gestatten und die notwendigen Reparaturen des Schlauches vornehmen zu lassen.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat diese Eingabe mit Schreiben vom 2. April 1997 samt Beilagen gemäß § 6 AVG zuständigkeitshalber an den Landeshauptmann von Oberösterreich (Wasserrechtsabteilung des Amtes der Landesregierung) weitergeleitet.

2.3. Die belangte Behörde hat ihren Strafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und nach kurzen ergänzenden Erhebungen festgestellt, daß der entscheidungswesentliche Sachverhalt nach der Aktenlage eindeutig feststeht und nur Rechtsfragen zu lösen sind.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 4 lit i) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 250.000,-- zu bestrafen, wer einem ihm gemäß § 138 Abs 1 erteilten Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nicht nachkommt.

Nach dem § 138 Abs 1 lit a) WRG 1959 ist der Übertreter der Bestimmungen des WRG 1959 unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen.

Als "eigenmächtige Neuerung" versteht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl die Nachw bei Rossmann, Wasserrecht, 2. A, 1993, 366 Punkt 2; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 6 zu § 138 WRG; Oberleitner, in Schriftenreihe des ÖWAV, Heft 107: Wasser- und Abfallrechtliche Judikatur 1995 in Leitsatzform, 57, Verweise zu E 175).

Der dem Bw von der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach im Spruchpunkt I. des Bescheides vom 17. April 1991, Wa-8/6-1991, erteilte wasserpolizeiliche Auftrag in der Fassung des Berufungsbescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 1991, Wa-600120/3-1991/Fo/Mül, ist rechtskräftig und verbindlich geworden. Die Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde zurückgewiesen und blieb somit erfolglos. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist ebenso wie jede andere Behörde an diese rechtskräftig festgestellte, wasserrechtliche Verpflichtung des Bw gebunden. Es ist ihm von vornherein verwehrt, die im administrativrechtlichen Instanzenzug durch die zuständigen Wasserrechtsbehörden verbindlich entschiedene Sache neuerlich zu untersuchen. Vielmehr hat er, auch wenn dies der Bw nicht wahrhaben will, den rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag, dessen Inhalt örtlich und sachlich ausreichend bestimmt erscheint, seiner Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren zugrundezulegen. Das letztlich nur in Unmutsäußerungen bestehende Vorbringen des Bw vermag daran nichts zu ändern. Es ist nicht einmal ansatzweise geeignet, entscheidungsrelevante Fragen aufzuwerfen.

Es ist nach der Aktenlage und der Einlassung des Bw davon auszugehen, daß der wasserpolizeiliche Auftrag jedenfalls bis zur Schöpfung des Straferkenntnisses durch die belangte Strafbehörde am 1. Juli 1996 nicht befolgt worden ist. Die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte am 18. Dezember 1991. Damit war der wasserpolizeiliche Auftrag mit den von der Berufungsbehörde festgelegten Änderungen rechtskräftig erlassen. Binnen 2 Monaten nach Rechtskraft des wasserpolizeilichen Auftrages hätte der Bw der ausgesprochenen Verpflichtung zur Entfernung der Quellfassung und Wasserableitung (Rohrleitung) nachkommen müssen. Spätestens ab 19. Februar 1992 war er damit in Verzug.

Der erkennende Verwaltungssenat hat zur Präzisierung des Schuldspruches bei Wahrung der Identität der Tat eine Neuformulierung vorgenommen und den maßgeblichen Tatzeitraum in den Wortlaut aufgenommen. Im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatzeitraum bei einem Dauerdelikt oder bei einem fortgesetzten Delikt kalendermäßig eindeutig zu umschreiben (vgl Nachw bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, E 13 ff zu § 44a Z1 VStG). Durch das andauernde Unterlassen der Befolgung des wasserpolizeilichen Auftrages liegt ein Dauerdelikt vor. Es handelt sich um ein Unterlassungsdelikt mit der Wirkung eines Dauerdelikts, bei dem auch die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes pönalisiert wird und die Verjährung erst mit dessen Beseitigung (Beendigung des strafbaren Verhaltens) beginnt (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch, 5. A, 909f Anm 4 und zu § 31 VStG und 914ff E zu § 31 Abs 2 VStG).

4.2. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde von einem geschätzten durchschnittlichen Monatsnettoeinkommen des Bw in Höhe von S 15.000,-- aus, zumal der Bw trotz ausgewiesener Ladung nicht bei dem im Rechtshilfeweg beauftragten Gemeindeamt A erschien, um Auskünfte über seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zu geben. In seiner Berufung ist der Bw dieser Einschätzung nicht entgegengetreten. Seine weitere Eingabe an den O.ö. Verwaltungssenat vom 10. März 1997 berichtet zu seiner Person, daß er Besitzer einer kleinen Landwirtschaft und daß sein erlernter Beruf selbständiger Elektromeister und Baggerunternehmer sei. Angesichts dieser Angaben erscheint die Schätzung der belangten Behörde eher zu niedrig als zu hoch gegriffen. Schulden oder Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden.

Die belangte Behörde wertete die Unbescholtenheit als mildernd und die Uneinsichtigkeit als erschwerend. Der letztgenannte Umstand darf aber nicht als Erschwerungsgrund gewertet werden. Er bedeutet nur, daß der Milderungsgrund des Geständnisses nicht in Betracht kommt. Allerdings wirkt sich die lange Dauer der Nichterfüllung des wasserpolizeilichen Auftrages von mehr als vier Jahren erschwerend aus (vgl dazu auch VwGH 17.1.1997, 96/07/0234), weshalb im Ergebnis von der belangten Behörde zu Recht ein Erschwerungsgrund angenommen wurde. Das Verschulden des Bw und die spezialpräventive Indikation sind angesichts der aktenkundigen Umstände bedeutend. Es liegt nicht bloß ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Der Bw hat nach seiner Einlassung ganz bewußt den wasserpolizeilichen Auftrag negiert und seine öffentlichrechtlichen Verpflichtungen ignoriert.

Die beim gegebenen Strafrahmen von bis zu S 250.000,-- von der belangten Strafbehörde festgesetzte Geldstrafe von S 5.000,-- ist als milde zu bezeichnen. Sie entspricht lediglich 2% des anzuwendenden Strafrahmens und bewegt sich damit im ganz untersten Bereich. Auch wenn von schlechteren persönlichen Verhältnissen auszugehen wäre, käme aufgrund der sonstigen Strafzumessungsfaktoren eine Reduktion nicht mehr in Betracht.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war nach dem gemäß § 16 Abs 2 Satz 1 VStG vorgesehenen Strafrahmen zu bestimmen, der gegenständlich mangels einer abweichenden Regelung im WRG 1959 lediglich zwei Wochen beträgt. Die strafbehördlich festgesetzten 6 Stunden, die sogar unter 2% des Ersatzfreiheitsstrafrahmens liegen, waren ebenfalls zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. W e i ß

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