Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109595/13/Sch/Pe

Linz, 28.09.2004

 

 

 VwSen-109595/13/Sch/Pe Linz, am 28. September 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. J D vom 13. Februar 2004, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. J P, Dr. J K, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Jänner 2004, Gz.: 101-5/3-330145186, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 100 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt werden.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 10 Euro.

Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit Straferkenntnis vom 21. Jänner 2004, Gz.: 101-5/3-330145186, über Herrn J D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 84 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe von 218 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen verhängt, weil er es als verantwortlicher Beauftragter und somit gemäß § 9 Abs.2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der Firma A Dr. H S AG mit Sitz in, zu verantworten habe, dass zumindest am 13. Mai 2002 in Linz, K Straße bei der Kreuzung mit der G Straße, die Werbung "Der neue Citroen C3" auf einem Werbeträger außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (Fahrbahnentfernung 12,2 m von der G Straße) laut einer Anzeige des städtischen Erhebungsdienstes vom 14. Mai 2002 angebracht gewesen sei, obwohl dies gemäß § 84 Abs.1 StVO 1960 verboten ist und keine Ausnahmebewilligung gemäß § 84 Abs.3 StVO 1960 vorgelegen habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 21,80 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Auf Grund des - abgesehen vom Inhalt der Werbung - völlig gleichgelagerten Sachverhaltes wird anstelle einer Wiederholung der Begründung des bereits ergangenen Erkenntnisses vom 27. September 2004, VwSen-109593/12/Sch/Pe, hiemit darauf verwiesen. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, etwa VwGH 99/02/0219 vom 31. März 2000, kann eine Behörde einen solchen pauschalen Verweis durchführen, wenn dadurch keine Überprüfung des Bescheides verhindert wird. Dadurch, dass die in dem bereits ergangenen Erkenntnis relevanten Erwägungen - betreffend eine Werbung auf dem selben Werbeträger - dort ausführlich dargelegt sind, konnte es die Berufungsbehörde somit dabei bewenden lassen.

 

Im gegenständlichen Fall wurde für ein neues Automodell der Marke Citroen geworben. Die Anpreisung dieses Produkts geht aus dem Werbetext ganz offensichtlich hervor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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