Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109598/2/Br/Gam

Linz, 26.02.2004

 

 

 VwSen-109598/2/Br/Gam Linz, am 26. Februar 2004

DVR.0690392

 
 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. F K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 7. Jänner 2004, Zl. VerkR96-3460-2003, zu Recht:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; sie wird als unbegründet

 

abgewiesen.
 


Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - AVG, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG u. § 10 ZustellG idgF

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem oa Bescheid dem Berufungswerber unter Umschreibung des hinter dieser Verfahrensanordnung stehenden Tatvorwurfes aufgetragen, binnen zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten mit Hauptwohnsitz in Österreich namhaft zu machen.

Dieser Bescheid wurde dem Berufungswerber am 19. Jänner 2004 mit sogenanntem rotem Zustellschein zugestellt.

 

2. Begründend wurde unter Hinweis auf § 10 des Zustellgesetzes ausgeführt, dass einer nicht nur vorübergehend im Ausland aufhältigen Verfahrenspartei aufgetragen werden könne, für ein bestimmtes, diese Partei betreffende Verfahren einen Zustellbevollmächtigten namhaft zu machen. Werde dem nicht nachgekommen, würden Zustellungen ohne Zustellversuch (gemeint ins Ausland) durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

 

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen und per Telekopie an die Behörde erster Instanz übermittelten Berufung wird vom Berufungswerber ausschließlich auf den Tatvorwurf Bezug genommen, welcher im Ergebnis vollinhaltlich bestritten wurde.

Damit vermag der Berufungswerber jedoch eine Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensanordnung nicht darzutun.

 

3. Da es sich hier um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt dem keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe zu Grunde liegt, hat der Unabhängige Verwaltungssenat ohne der Durchführung einer Berufungsverhandlung und als Einzelmitglied zu erkennen (§ 51e Abs.3 Z4 u. § 51 c VStG).

 

3.1. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der Behörde erster Instanz vorgelegten Verfahrensakt. Daraus ergibt sich neben einer durch eine Bilddokumentation unterstrichene Anzeigeinhalt, sowie eine darauf bezugnehmende per Telekopie geführte Korrespondenz des Berufungswerbers mit der Behörde erster Instanz, der für diese Entscheidung wesentliche Sachverhalt. Ebenfalls gibt der Berufungswerber eine E-Mailadresse sowie Fernsprech- und Faxanschlüsse bekannt.

 
4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Nach § 10 ZustG kann die Behörde einer Partei, die sich nicht nur vorübergehend im Ausland aufhält, auftragen, für ein bestimmtes Verfahren einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen; wird diesem Auftrag nicht entsprochen, so wird die Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen.

Der Wortlaut des Gesetzes (arg. "kann") lässt erkennen, dass der Behörde dadurch Ermessen eingeräumt ist. Richtschnur ist dabei, ob zur ordnungsgemäßen und raschen Zustellung ein Zustellbevollmächtigter benötigt wird (vgl. Walter - Mayer, Das österreichische Zustellrecht, Wien 1983, S. 56, Anm. 3).

Da in Tschechien die im Verwaltungsstrafverfahren erforderliche Zustellung - zumindest hinsichtlich eines vollstreckbaren Bescheides - zu eigenen Handen nicht gewährleistet scheint, kann in dieser Verfahrensanordnung ein Ermessensfehler der Behörde erster Instanz nicht erblickt werden (vgl. h. Erk. v. 27.12.2000, VwSen-107348/2/SR/Ri und 7.7.1997, VwSen-104569/2/Fra/Ka, sowie auch VwGH 28.10.1987, 85/13/0016).

Die Zustellung amtlicher Schreiben stellt einen Hoheitsakt dar.

Zwischen Tschechien und Österreich besteht keine völkerrechtliche Vereinbarung. Daher ist die Zustellung nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem sie bewirkt werden soll, durchzuführen (§ 11 Abs.1 Zustellgesetz, 2. Alternative).

Gemäß § 24 Abs.1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensordnung) vom 29. Juli 1967, sind wichtige Schriftstücke, insbesondere Entscheidungen, persönlich zuzustellen. Die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensordnung betreffen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung das Verfahren tschechischer Behörden und ihnen ist eine Regelung der Zustellung ausländischer Schriftstücke fremd (Wessely, Zur verwaltungsstrafrechtlicher Verfolgung ausländischer Täter, ZfV 396 ff/2000).

Wenngleich, wie sich im bisherigen Verfahren zeigt, dass Zustellungen durch Telekopie den Berufungswerber sehr wohl erreichen, würde auf diesem Weg jedenfalls kein einer Vollstreckung zugänglicher Strafbescheid - welcher in finaler Betrachtung einer effektiven Verfahrensabwicklung präsumtiv in die rechtlichen Überlegungen einzufließen hat - zustellbar sein.

4.2. Abschließend sei an dieser Stelle jedoch bemerkt, dass dem Berufungswerber - ungeachtet eines allfälligen Unterbleibens der Namhaftmachung des Zustellbevollmächtigten - die durch Hinterlegung bei der Behörde bewirkten Zustellvorgänge, zusätzlich durch Übermittlung per Telekopie oder E-Mail zur Kenntnis gebracht werden könnten. Damit wäre ihm ohne unzumutbaren Mehraufwand dennoch eine effektive Mitwirkung am eigenen Verfahren eröffnet. Hinzuweisen ist, dass die aus dem Akt hervorgehende E-Mailadresse (Seite 2 des Aktes) nach dem nicht gesichert lesbar ist.

Ohne mit dieser Berufungsentscheidung eine Beweiswürdigung in der Sache vorzunehmen, soll schließlich aus verfahrensökonomischen Gründen und in Bezugnahme auf sein inhaltliches Berufungsvorbringen, dem Berufungswerber das für sich sprechende Bildmaterial schon bei dieser Gelegenheit nicht vorenthalten bleiben. Dazu ist zu bemerken, dass die aus den drei Bildern dargestellte Überholsequenz exakt eine Zeitspanne von zehn Sekunden umfasst, wobei ein sich präsumtiv mit 100 km/h annähernder Gegenverkehr etwa 280 m zurückgelegt hätte. Das an der genannten Örtlichkeit die Gefahrensichtweite bloß einen Bruchteil dieser Strecke betrug (max. sechs Leitlinien á 15 m), ergibt sich aus den hier bloß illustrativ beigehängten Bildern wohl zweifelsfrei.

5. Eine Kostenentscheidung war - weil gegenständlich keine Sacherledigung erging - nicht zu treffen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. B l e i e r

 
 

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