Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109599/2/Zo/Pe

Linz, 01.03.2004

 

 VwSen-109599/2/Zo/Pe Linz, am 1. März 2004

DVR.0690392

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn P H vom 16.2.2004, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 28.1.2004, VerkR96-5933-2003/Her, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 50 Euro bzw. die Ersatzfreiheitsstrafe auf 22 Stunden herabgesetzt.
  2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 5 Euro; für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24, 51 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 7,20 Euro) verhängt, weil dieser am 23.7.2003 um 7.42 Uhr das Kraftfahrzeug auf der B1 in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim gelenkt habe, wobei er auf Höhe von Strkm. 237,100 auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen Verboten" gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt habe. Der Berufungswerber habe dadurch eine Übertretung des § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber u.a. vorbringt, dass er erstmals durch die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land erfahren habe, dass das verbotene Überholmanöver in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim stattgefunden habe. Die Fahrtrichtung des Überholvorganges sei ihm vorher nicht vorgeworfen worden. Der Berufungswerber sei seit 1955 Führerscheinbesitzer und bisher unbescholten. Die Strafbemessung sei seiner Ansicht nach nicht nachvollziehbar, weil z.B. ein Lkw-Lenker, der auf einer Schneefahrbahn mangels Schneeketten andere Verkehrsteilnehmer gefährdete, nur 21 Euro bezahlen habe müssen. Auch ein "Todeslenker" mit Tempo 85 hätte nur 35 Euro bezahlen müssen, während er für diese Bagatellübertretung 72 Euro bezahlen müsse. Beim Tatort handle es sich um eine mehr als 10 m breite Straße welche nicht durch eine doppelte Sperrlinie getrennt sei. Er habe beim Überholvorgang daher auch keine Sperrlinie überfahren, sondern nur die Leitlinie für die Linksabbieger, durch seinen Überholvorgang sei niemand behindert worden. Es sei dem Berufungswerber aber klar, dass er um eine Bestrafung nicht herumkomme.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Gänze, der Berufungswerber hat wörtlich "Berufung gegen die Höhe der Kosten" erhoben und den Sachverhalt nicht bestritten. Er hat lediglich bemängelt, dass ihm die Fahrtrichtung des Überholvorganges nicht innerhalb der Verjährungsfrist vorgehalten worden ist. Die Berufung behauptet daher nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung und eine Verhandlung wurde nicht beantragt. Es konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z1 VStG von einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 23.7.2003 um 7.42 Uhr den Kombi auf der B1 im Ortsgebiet von Redlham in Fahrtrichtung Attnang-Puchheim. Im Bereich von Strkm. 237,100 überholte er ein mehrspuriges Kraftfahrzeug. Es ist dem zuständigen Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates bekannt, dass in diesem Bereich in beiden Fahrtrichtungen das Überholen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen verboten ist und die entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z4a StVO 1960 angebracht sind. Die Fahrbahn ist in diesem Bereich mindestens 10 m breit. Da sich der Berufungswerber zu seinen Vermögensverhältnissen nicht geäußert hat, ist entsprechend der ihm bekannt gegebenen Schätzung davon auszugehen dass er über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keine Sorgepflichten verfügt.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.2 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, außer in den in Abs.1 angeführten Fällen, mehrspurige Kraftfahrzeuge auf Straßenstrecken, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet sind, nicht überholen; es darf jedoch überholt werden, wenn rechts zu überholen ist.

 

5.2. Die Verwaltungsübertretung als solche wird vom Berufungswerber zugestanden. Richtig ist, dass in der einzigen innerhalb der Verjährungsfrist erfolgten Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, die Fahrtrichtung des Berufungswerbers nicht angeführt ist. Diese war jedoch im konkreten Fall für die Konkretisierung des Tatvorwurfes nicht erforderlich, weil das gegenständliche Überholverbot für mehrspurige Kraftfahrzeuge in beide Fahrtrichtungen gilt. Es war daher nicht erforderlich, die Fahrtrichtung in die Verfolgungshandlung aufzunehmen. Im Übrigen musste dem Berufungswerber bekannt sein, in welche Richtung er sein Fahrzeug gelenkt hat, sodass er auch in seinen Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu berücksichtigen. Weiters ist dem Berufungswerber zuzugestehen, dass im gegenständlichen Bereich die B1 tatsächlich mindestens 10 m breit ist, sodass ein vorschriftswidriger Überholvorgang nicht automatisch zu einer Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer führt. Von einer solchen Behinderung oder Gefährdung ist auch in der Anzeige keine Rede, sodass die gegenständliche Verwaltungsübertretung keine konkreten nachteiligen Folgen nach sich gezogen hat. Straferschwerungsgründe lagen hingegen nicht vor.

 

Eine noch weitere Herabsetzung der Geldstrafe war jedoch nicht möglich, weil sowohl der Berufungswerber als auch die Allgemeinheit darauf hingewiesen werden muss, dass die Missachtung eines beschilderten Überholverbotes nicht ohne Sanktionen bleibt. Die nunmehr herabgesetzte Geldstrafe entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wobei die bereits oben angeführte Schätzung zugrundegelegt wurde. Unter Berücksichtigung des in § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vorgesehenen Verhältnisses zwischen der maximalen Geldstrafe und der maximalen Ersatzfreiheitsstrafe war auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf 22 Stunden herabzusetzen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

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