Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109600/14/Zo/Pe

Linz, 06.05.2004

 

 

 VwSen-109600/14/Zo/Pe Linz, am 6. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau H G, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L, Dr. A Pr, , vom 10.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 21.1.2004, VerkR96-847-1-2003, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 27.4.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird teilweise stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt lautet:
  2.  

    "Sie haben als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers zu verantworten, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 16.9.2002 um 14.31 Uhr in Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße an einer Standeinrichtung ca. bei Strkm. 201,7 l.i.S.d.K. neben der B 1 die Werbung ‚Limousinenvermietung, Traumhochzeit, unter Angabe einer Internetadresse und einer Telefonnummer' außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war.

     

    Sie haben dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 84 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe von 100 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt wird."

     

  3. Die Verfahrenskosten für das erstinstanzliche Verfahren ermäßigen sich auf 10 Euro, für das Berufungsverfahren ist kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, § 84 Abs.2 StVO 1960.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat der Berufungswerberin mit dem angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie es als Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers zu verantworten habe, dass ohne straßenpolizeiliche Bewilligung jedenfalls am 16.9.2002 um 14.31 Uhr im Gemeindegebiet von Marchtrenk an der B 1 Wiener Straße an einer Standeinrichtung ca. bei Strkm. 201,7 l.i.S.d.K. die Werbung

  1. "Limousinenvermietung" (Ansicht Richtung Linz rechts neben dem Fahrbahnrand)
  2. "Traumhochzeit...... 6101946" (Ansicht Richtung Wels links neben der B 1)

außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand angebracht war. Die Berufungswerberin habe dadurch zwei Verwaltungsübertretungen gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 begangen, weshalb gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 zwei Geldstrafen zu je 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils zwei Tage, Verfahrenskosten insgesamt 30 Euro) verhängt wurden.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher die Berufungswerberin vorbringt, dass die Tatvorwürfe nicht richtig konkretisiert seien, weil beim ersten Tatvorwurf die Internetadresse falsch angeführt sei und beim zweiten Tatvorwurf die Telefonnummer ohne Vorwahl angegeben sei. Wegen der gegenständlichen Tafel hätte es bereits zwei Verwaltungsstrafverfahren gegeben, sodass es für die Behörde leicht hätte möglich sein müssen, die richtige Internetadresse sowie die richtige Telefonnummer zu ermitteln.

 

Weiters führt die Berufungswerberin aus, dass sie für diese Werbung nicht verantwortlich sei, weil sie diese nicht angebracht habe und dazu auch keinen Auftrag erteilt habe. Ganz im Gegenteil sei das Anbringen der Werbungen sogar ohne ihr Wissen erfolgt, sondern seien diese von ihrem Bruder, J R, aufgestellt worden. Aus dem bloßen Umstand, dass die verbotene Werbung ihr "zum Vorteil gereicht", könne sich keine tatbestandsmäßige Verantwortlichkeit ihrer Person ergeben.

 

Die Berufungswerberin sei als durchschnittlich normgerechter Mensch davon ausgegangen, dass sich die gegenständlichen Tafeln im Ortsgebiet befunden hätte. Sie habe sich diesbezüglich in einem entschuldbaren Rechtsirrtum befunden und es hätten sogar beim Oö. Verwaltungssenat entsprechende Bedenken bestanden, ob in so einem Fall überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt.

 

Die Berufungswerberin bringt weiters vor, dass die Bestrafung wegen zweier Delikte jedenfalls zu Unrecht erfolgt sei, da es sich nur um eine einzige Werbetafel gehandelt habe. Die Werbung könne grundsätzlich nur auf einem einheitlichen Konzept beruhen und es sei nicht logisch, eine als Plakat gestaltete Werbung durch die beliebige Änderung des Standortes als neues Delikt zu bestrafen. Es wäre daher jedenfalls nur eine Geldstrafe zu verhängen gewesen, auch wenn die angebrachten Plakate von beiden Fahrtrichtungen einsehbar gewesen seien.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Wels-Land hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 27.4.2004, an welcher der Rechtsvertreter der Berufungswerberin und die Erstinstanz teilgenommen haben sowie der von der Berufungswerberin namhaft gemachte Zeuge, J R, nach Erinnerung an die Wahrheitspflicht einvernommen wurde.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin ist Inhaberin einer Gewerbeberechtigung für die Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers. Am 16.9.2002 um 14.31 Uhr waren die im Spruch angeführten Werbungen auf einer Anbringungsvorrichtung unmittelbar neben der B 1 bei km 201,7 l.i.S.d.K. angebracht. Bei der gegeständlichen Straßenstelle handelt es sich entlang der B 1 um eine Freilandstraße. Ein Ortsgebiet ist nicht verordnet. Die Werbungen sind von beiden Fahrtrichtungen einsehbar, wobei auf beiden Plakaten vier Luxuslimousinen sowie die Telefonnummer "" angebracht sind. Auf einer Werbetafel ist zusätzlich der Text Limousinenvermietung sowie die Internetadresse angebracht, auf dem zweiten Plakat der Text "Traum.Hochzeit".

 

Zur Frage, wer diese Werbungen angebracht hat werden die aufgenommenen Beweise wie folgt gewürdigt:

 

Es ist nicht mehr feststellbar, wer tatsächlich die manuellen Arbeiten zum Anbringen der Werbetafeln durchgeführt hat. Es ist durchaus möglich, dass dies der Zeuge J R war. Für die Entscheidung kommt es jedoch nicht darauf an, wer tatsächlich die körperlichen Arbeiten zum Montieren der Werbung durchgeführt hat, sondern darauf, ob dies im Auftrag der Berufungswerberin erfolgt ist.

 

Die Berufungswerberin hat erstmals im September 2003 behauptet, dass die Werbungen ohne ihr Wissen angebracht worden seien. Der entsprechende Tatvorwurf wurde ihr von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land jedoch mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.2.2003 zur Kenntnis gebracht. In einem ähnlich gelagerten Verfahren betreffend Werbetafeln bei km 202,2 der B 1 wurde erstmals anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Oö. Verwaltungssenat am 18.6.2003 behauptet, dass die Werbungen vom Zeugen J R angebracht worden seien. In beiden Verfahren wurde diese Behauptung erst aufgestellt, nachdem die sechsmonatige Verfolgungsverjährungsfrist gegenüber einer allenfalls anderen für die Werbung verantwortlichen Person abgelaufen ist. Es wäre jedoch zu erwarten, dass die Berufungswerberin den Tatvorwurf gleich von sich gewiesen hätte, wenn dieser überhaupt nicht zutreffen würde.

 

Der Umstand, dass das Handy, dessen Nummer auf den Plakaten angegeben war, auf den Zeugen angemeldet war und nicht auf die Berufungswerberin, hat auf die Beweiswürdigung keinen Einfluss, weil ein Handy natürlich jederzeit an jede beliebige Person weitergegeben werden kann und nicht nachvollziehbar ist, wer zum damaligen Zeitpunkt unter dieser Handynummer tatsächlich erreicht werden konnte. Die im Berufungsverfahren vorgelegte Rechnung betreffend die eingerichtete Internetseite der W M T A GmbH an F A für den Zeitraum vom 6.3.2002 bis 6.3.2003 bzw. an die Berufungswerberin für den Zeitraum vom 6.3.2003 bis 6.3.2004 sagt ebenfalls nichts darüber aus, in wessen Auftrag bzw. für wessen Interesse die Internetseite tatsächlich eingerichtet worden ist.

 

Auffällig ist auch, dass der Zeuge vorerst behauptet hat, den Auftrag zur Herstellung der Plakate selbst erteilt zu haben und in weiterer Folge diese Aussage dahingehend abschwächte, dass es auch möglich sei, dass sein Vater die Werbetafeln bezahlt habe. Es widerspricht der Lebenserfahrung, dass die Berufungswerberin als Gewerbeinhaberin selbst keinerlei Werbeaktivitäten gesetzt hätte, während ihr Bruder, welcher dieses Gewerbe allenfalls in Zukunft hätte ausüben wollen, bereits für diese allenfalls zukünftige wirtschaftliche Tätigkeit Werbung gemacht hätte. Sofern sich aufgrund der auf den Plakaten aufscheinenden Handynummer Interessenten für das Mieten dieser Kraftfahrzeuge tatsächlich beim Zeugen gemeldet hätten, so hätte er diesen mangels eigener Gewerbeberechtigung die Fahrzeuge gar nicht vermieten dürfen, sondern hätte die Interessenten wohl ohnedies an seine Schwester weiterverweisen müssen.

 

Bei lebensnaher Betrachtung all dieser Umstände, besteht kein Zweifel, dass die gegenständlichen Werbungen im Auftrag der Berufungswerberin angebracht wurden.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

 

5.2. Aufgrund der oben dargestellten Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass die gegenständliche Werbung im Auftrag der Berufungswerberin angebracht wurde, weshalb sie die Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Zur Frage der Vollständigkeit der Tatvorwürfe:

Nach der ständigen Rechtsprechung wird der Bestimmung des § 44a Z1 VStG dann entsprochen, wenn

  1. im Spruch des Straferkenntnisses der Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass sie (im Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvowurf zu widerlegen und
  2. der Spruch geeignet ist, die Beschuldigte rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. dazu die bei Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 1.512, angeführte Judikatur).

Demnach erfordert ein Tatvorwurf für eine Übertretung nach § 84 Abs.2 StVO 1960 dass eindeutig klar ist, um welche Werbung es sich handelt, also wann und wo diese angebracht war und welche wesentliche Werbebotschaft darin enthalten war. Der vollständige Text der Werbung ist dafür aber nicht erforderlich, insbesondere ist es nach Ansicht des zuständigen Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates nicht notwendig, Telefonnummern und Internetadressen vollständig oder richtig bereits im Spruch des Straferkenntnisses anzuführen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist ausreichend genau, um die Berufungswerberin vor einer nochmaligen Verfolgung wegen dieser Werbetafeln zu schützen. Dass die Berufungswerberin in ihren Verteidigungsrechten nicht eingeschränkt war und sie während des gesamten Verfahrens gewusst hat, was ihr konkret vorgeworfen wird, ergibt sich auch aus ihren Stellungnahmen.

 

Zur Frage der Kumulation:

Nach der Rechtsprechung besteht eine Ausnahme vom Kumulationsprinzip bei den sogenannten "fortgesetzten Delikten". Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die wegen der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. die bei Hauer/Leukauf, 6. Auflage, Seite 1.376, angeführte Judikatur). Diesbezüglich hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass das Anbringen mehrerer Plakate gleichzeitig oder doch zumindest in unmittelbarer zeitlicher Aufeinanderfolge auf einer Plakattafel ein fortgesetztes Delikt und damit eine einzige Verwaltungsübertretung darstellt (VwGH vom 7.12.1979, 103/78). In seiner Entscheidung vom 27.6.1980, 101/78, hat der Verwaltungsgerichtshof auch dargestellt, dass dies jedenfalls dann zutrifft, wenn es sich um völlig gleichartige Plakate handelt. Werden jedoch völlig unterschiedliche Plakate angebracht, so liegen auch gesondert zu bestrafende Verwaltungsübertretungen vor.

 

Im gegenständlichen Fall wurden auf einer Werbevorrichtung zwei Werbungen zur gleichen Zeit angebracht. Diesen Werbungen lag ein einheitliches Werbekonzept zugrunde. Es sollte die Vermietung von Luxuslimousinen insbesondere für Hochzeiten gefördert werden. Die angebrachten Werbungen waren inhaltlich fast gleich und werben für das selbe Produkt. Lediglich die Auffschriften auf den Plakaten weichen geringfügig von einander ab. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Judikatur liegt daher nur eine Verwaltungsübertretung vor. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses war daher entsprechend zu korrigieren und nur eine Strafe zu verhängen.

 

Zum behaupteten Rechtsirrtum ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2002, G177/02 u.a., entschieden hat, dass § 84 Abs.2 StVO 1960 nicht verfassungswidrig ist. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung eine Verwaltungsstrafe zu verhängen. Diese Entscheidung ist zwar erst nach dem Anbringen der gegenständlichen Werbetafeln ergangen, der Verwaltungsgerichtshof hat aber in seiner bisherigen ständigen Rechtsprechung klargestellt, dass in jenen Fällen, in denen eine Werbung von zwei Straßen deutlich zu erkennen ist, wobei sich eine dieser Straßen im Ortsgebiet befindet und die andere außerhalb des Ortsgebietes, das Anbringen dieser Werbung unter das Verbot des § 84 Abs.2 StVO 1960 fällt. Es kommt nicht darauf an, zu welcher Straße die Werbung räumlich näher ist, sondern lediglich darauf, ob sie sich von einer Straße außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m entfernt befindet (siehe z.B. VwGH vom 6.6.1984, 84/03/0016). Die Berufungswerberin hätte sich daher nicht auf die von den Höchstgerichten noch nicht ausjudizierte Rechtsmeinung eines Mitgliedes des Oö. Verwaltungssenates verlassen dürfen, sondern sich eben an die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes halten müssen. Sofern tatsächlich ein Rechtsirrtum bei der Berufungswerberin vorgelegen ist, ist dieser daher nicht entschuldbar.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Zweck des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht darin, die Aufmerksamkeit der Fahrzeuglenker auf Freilandstraßen möglichst wenig abzulenken. Nachdem Werbungen generell deswegen angebracht werden, um eben Aufmerksamkeit zu erregen, hat die Berufungswerberin gegen diesen Schutzzweck verstoßen.

 

Als wesentlicher Strafmilderungsgrund ist die Unbescholtenheit der Berufungswerberin zum Tatzeitpunkt zu berücksichtigen, Straferschwerungsgründe sind hingegen nicht hervorgekommen. Unter Berücksichtigung der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe von 726 Euro sowie der relativ ungünstigen Vermögensverhältnisse der Berufungswerberin (monatliches Einkommen von 800 bis 900 Euro, kein Vermögen, Sorgepflichten für zwei Kinder) erscheint nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates die nunmehr festgesetzte Geldstrafe ausreichend, um die Berufungswerberin in Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Auch aus generalpräventiven Überlegungen war keine höhere Geldstrafe erforderlich.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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