Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109602/13/Ki/Jo

Linz, 06.05.2004

 

 

 VwSen-109602/13/Ki/Jo Linz, am 6. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine IV. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Beisitzer Mag. Zöbl, Berichter Mag. Kisch) über die Berufung des H S, vom 16.2.2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 22.1.2004, VerkR96-994-2003, wegen einer Übertretung des FSG, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.2004 zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 436 Euro, d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit Straferkenntnis vom 22.1.2004, VerkR96-994-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 28.1.2003 um 14.49 Uhr den PKW im Ortsgebiet von Bad Ischl auf der Götzstraße in Richtung Kreisverkehr auf Höhe des Schutzweges (Parkplatzeinfahrt des Einkaufszentrums) gelenkt, obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war. Er habe dadurch §§ 1 Abs.3 iVm 37 Abs.1 und 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 verletzt. Gemäß §§ 37 Abs.1 iVm 37 Abs.3 Z1 FSG 1997 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 2.180 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Wochen) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 218 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber am 16.2.2004 Berufung erhoben und um Einstellung des gegen ihn eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens ersucht.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die laut Geschäftsordnung zuständige IV. Kammer zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 29.4.2004. Der Berufungswerber nahm an der Verhandlung teil, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Gmunden ist nicht erschienen. Als Zeugen wurden der Gendarmeriebeamte GI C M sowie Herr W P einvernommen.

 

I.5. Es werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens St. Wolfgang vom 29.1.2003 hat der als Zeuge einvernommene Gendarmeriebeamte festgestellt, dass der Berufungswerber am 28.1.2003 um 14.49 Uhr den Pkw Audi, im Orts- und Gemeindegebiet von Bad Ischl, auf der Götzstraße, in Richtung Kreisverkehr lenkte. Herr S sei alleine im Fahrzeug gewesen und als Lenker vom Meldungsleger eindeutig erkannt worden. Die Beobachtung sei im Begegnungsverkehr erfolgt. Der Beamte habe seinen Privat-Pkw in Richtung Zentrum Bad Ischl gelenkt. Beim Schutzweg, Höhe Parkplatzeinfahrt des Fussl-Einkaufszentrums, habe der Beamte den ankommenden Pkw von Sams auf Grund des Kennzeichens erkannt. Direkt beim genannten Schutzweg seien die beiden Kfz im Schritttempo aneinander vorbeigefahren. Der Berufungswerber sei dem Beamten von einer kürzlichen Amtshandlung sowie seit der Schulzeit persönlich bekannt und es sei ein Irrtum auszuschließen.

 

Bei einer Einvernahme am 14.3.2003 bestritt der Beschuldigte, dass er am 28.1.2003 um 14.49 Uhr mit dem bezeichneten Pkw gefahren sei. Er habe diesen Pkw bereits am 17.1.2003 an W P, wohnhaft in Bad Ischl, übergeben. Herr P habe dann etwa zwei Wochen später den Pkw gekauft. Seit dem 17.1.2003 sei er nicht mehr mit dem Pkw gefahren. Die Wahrnehmung des Gendarmeriebeamten müsse somit auf einem Irrtum beruhen. Überdies könne er die Angaben in der Anzeige, wonach der Meldungsleger ihn von einer kürzlichen Amtshandlung sowie seit der Schulzeit persönlich kenne, nicht nachvollziehen. Der Gendarmeriebeamte sei ihm nicht bekannt, es sei weder vor kurzer Zeit eine Amtshandlung anhängig gewesen noch sei er mit ihm in die Schule gegangen. Herr P könne seine Angaben bestätigen. Der Audi habe dunkelgrüne getönte Scheiben gehabt, weshalb das Erkennen des Lenkers erschwert möglich sei.

 

Herr P wurde am 14.3.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden zeugenschaftlich einvernommen. Er erklärte, dass er am 17.1.2003 den gegenständlichen Pkw übernommen habe, er habe beabsichtigt, diesen zu kaufen. Definitiv habe er ihn dann zwei Wochen später gekauft. Den über das Rechtsgeschäft ausgefertigten Kaufvertrag habe er nicht mit, werde ihn jedoch der Behörde faxen. Nach dem Kauf sei der Pkw von ihm abgemeldet und auf seinen neuen Namen neu angemeldet worden. Es könne nicht möglich sein, dass Herr S am 28.1.2003 um 14.49 Uhr beim Lenken des Pkw gesehen worden sei. Seit dem 17.1.2003 sei das Kfz von ihm nicht mehr an Herrn S zum Lenken übergeben worden, es sei außerdem lediglich ein Schlüssel vorhanden.

 

Am 28.1.2003 sei er vormittags zu Hause gewesen, nachmittags so gegen 14.00 Uhr sei er entweder beim Spar oder beim Billa einkaufen gewesen. Abschließend sei er nach Pfandl zum Gasthof Pfandl gefahren. Dort habe er einige technische Dinge beim Gasthof Pfandl übergeben, dies sei glaublich kurz nach 15.00 Uhr gewesen. Er könne sich an diese Details deshalb noch so genau erinnern, da er am 27.1.2003 von einer Messe in Nürnberg zurückgekehrt sei und dort technisches Equipment mithatte. Zum Einkaufen und zur Fahrt nach Pfandl habe er den Pkw verwendet, Herr S sei bei den angeführten Fahrten nicht mitgewesen. Er könne daher nochmals ausschließen, dass Herr S am 28.1.2003 um 14.49 Uhr den Pkw gelenkt habe.

 

Der Gendarmeriebeamte bestätigte bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, dass er am 28.1.2003 gemeinsam mit seiner Tochter nachmittags nach Bad Ischl gefahren sei. Er habe seinen Privat-Pkw von der B 145 kommend in Richtung stadteinwärts gelenkt. Zu diesem Zeitpunkt habe in seiner Fahrtrichtung zähflüssiger Verkehr geherrscht, sodass er etwa auf Höhe des Schutzweges beim Geschäft Fussl zum Stillstand gelangt bzw. in Schrittgeschwindigkeit gefahren sei. In der Gegenrichtung sei die Fahrbahn gänzlich frei gewesen. Er habe deshalb schon aus einer Entfernung von etwa 30 bis 40 Meter das Herannahen des schwarzen Audi wahrnehmen können. Aus einiger Entfernung habe er auch das Kennzeichen erkennen können. Ihm sei bekannt, dass Horst S im Verdacht stehe, regelmäßig mit diesem Pkw zu fahren, ohne im Besitze einer Lenkberechtigung zu sein. Im Begegnungsverkehr habe er dann auch Horst S als Lenker eindeutig erkennen können. Er sei in einer Entfernung von max. ein bis zwei Meter in Schrittgeschwindigkeit an ihm vorbeigefahren. Schrittgeschwindigkeit sei Herr S deshalb gefahren, weil der erwähnte Schutzweg bzw. die Fahrbahn im Bereich dieses Schutzweges baulich verengt war, sodass im Begegnungsverkehr relativ wenig Platz vorhanden gewesen sei. Er kenne Herrn S bereits aus der Schulzeit. Weiters sei es im Rahmen der Sektorstreife am 1.10.2002 zu einer Anhaltung eines Pkw gekommen, dabei sei S am Beifahrersitz gesessen und es sei zu einer Diskussion zwischen ihm und S gekommen. Nach dieser Amtshandlung habe er von einem Kollegen erfahren, dass auf S ein schwarzer Audi mit dem Kennzeichen zum Verkehr zugelassen sei. Weiters sei er vom Kollegen darauf hingewiesen worden, dass S im Verdacht stehe, ohne Lenkberechtigung das Kraftfahrzeug zu lenken. Er habe in den nächsten Tagen den Pkw auch mehrmals in der Nähe eines Gasthauses bzw. neben einem gegenüber dem Gasthaus liegenden Wohnhaus bemerkt, habe jedoch niemanden beim Lenken dieses Kraftfahrzeuges wahrnehmen können.

 

Er habe S trotz der dunkel getönten Scheiben des Fahrzeuges eindeutig sowohl durch die Windschutzscheibe als auch durch das Seitenfenster der Fahrertür als Lenker erkennen können. S sei alleine im Fahrzeug gewesen. Auch bezüglich der Tatzeit bestehe keinerlei Zweifel. Er habe die Anzeige am nächsten Tag verfasst. Auch hinsichtlich der Uhrzeit bestehe kein Zweifel. Er habe unmittelbar nach seiner Wahrnehmung seinen Pkw in eine Ausweiche gefahren und habe die wesentlichen Fakten, darunter auch die Uhrzeit, auf einem Zettel aufgeschrieben.

 

Dem Zeugen wurden auch (im Akt aufliegende) Fotos vorgelegt, er konnte darauf eindeutig Herrn S als jene Person, die keinen Bart trägt, identifizieren.

 

Laut Auskunft der Zulassungsevidenz der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurde der verfahrensgegenständliche Pkw am 13.2.2003 abgemeldet und mit selben Datum für Herrn P zugelassen. In weiterer Folge wurde das Fahrzeug dann am 25.2.2003 wieder abgemeldet.

 

Aus den vorliegenden Verfahrensunterlagen geht weiters hervor, dass Herr S bereits fünfmal einschlägig vorbestraft ist.

 

Bei seiner Befragung im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung verblieb der Beschuldigte bei seiner Rechtfertigung, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, er bestätigte jedoch, dass er den Gendarmeriebeamten doch von der Schule her kenne, er habe ihn jedoch unter einem anderen Namen gekannt. Weiters bestätigte der Berufungswerber auch, dass es tatsächlich eine Amtshandlung gegeben habe, welche der Gendarmeriebeamte gegen einen Freund führte bzw. dass Herr S bei dieser Amtshandlung anwesend war.

 

Er bestätigte auch, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur vorgeworfenen Tatzeit noch ihm gehörte, er habe dieses jedoch, weil er keinen Führerschein hatte, an Herrn P verkauft, dieser habe das Fahrzeug im Februar umgemeldet. Er habe Herrn P das Fahrzeug schon im Jänner überlassen und dieser sei mit dem Fahrzeug zu Messen in Nürnberg und Tirol gefahren. Zu einer Messe in Nürnberg (25. und 26. Jänner) habe er ihn auch begleitet, sie seien am Montag, dem 27. Jänner von Nürnberg zurückgekommen. Dass Herr P zu dem im Straferkenntnis festgestellten Zeitpunkt den Pkw gelenkt habe, wisse er aus den Akten, er sei zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt zu Hause gewesen, dies werde ihm jedoch niemand bestätigen können. Er habe ferngesehen, was genau gespielt wurde, daran könne er sich nicht mehr erinnern.

 

Er könne sich auch nicht mehr erinnern, wann er das letzte Mal mit dem gegenständlichen Pkw gefahren sei, bestätigte jedoch, dass das Auto damals auf ihn zugelassen gewesen war. Das Fahrzeug habe auch sein Bruder benützt. Er habe das Fahrzeug dann deshalb verkauft, weil die Erhaltung zu teuer gewesen sei. Das Fahrzeug habe 250 PS gehabt, Herr P sei ein Freund von ihm, dieser habe Mechaniker gelernt und kenne sich daher auch bei Autos aus. Er habe das Fahrzeug Herrn P im Jänner deshalb schon gegeben, weil dieser kein Auto gehabt habe und ihm erklärte, dass er es im Februar kaufen werde. Kurz eine Woche nachdem Herr P das Fahrzeug angemeldet hatte, habe es einen Unfall gegeben und das Auto habe einen Totalschaden gehabt. Das Auto habe 3.000 Euro gekostet. Vom Strafverfahren habe er erst durch den Ladungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden erfahren. Er habe nachdem er den Ladungsbescheid erhalten hatte, Herrn P sofort angerufen und ihn befragt, ob er gefahren sei oder ob er das Auto jemanden geliehen hätte. Herr P habe ihm erklärt, dass er selbst gefahren sei.

 

Dass er bereits mehrere Male ohne Lenkberechtigung gefahren und deshalb auch bestraft worden sei, bestätigte der Berufungswerber, er habe dies auch zugegeben, sehe aber im vorliegenden Fall nicht ein, dass er für eine Sache bestraft werden solle, die er nicht begangen habe.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber, er verdiene monatlich 840 Euro, Sorgepflichten würden keine bestehen, jedoch eine Rückzahlungsverpflichtung für Kredite bzw. Belastungen durch die Wohnung. Vermögen sei keines vorhanden.

 

Der Gendarmeriebeamte bestätigte im Rahmen der zeugenschaftlichen Einvernahme seine bisherigen Angaben, er habe Herrn S von einer früheren Amtshandlung her gekannt. Er sei sich eindeutig sicher, dass Herr S zum festgestellten Zeitpunkt gefahren sei, er habe sich unmittelbar danach alles notiert und sei zu diesem Zweck stehen geblieben. Er schließe mit Sicherheit einen Irrtum bezüglich der Person, welche er als Lenker erkannte, aus. Mit Herrn P habe er nie etwas zu tun gehabt, er habe ihn dann auf dem Foto, welches von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden aufgenommen wurde und im Akt aufliegt, gesehen.

 

Trotz Belehrung durch den Vorsitzenden, dass auch er an den Zeugen Fragen stellen könne, erklärte Herr S, dass er keine Fragen zu stellen habe.

 

Herr P ist zunächst trotz Ladung nicht zur Verhandlung erschienen, erst auf eine telefonische Kontaktaufnahme durch den Berufungswerber ist er dann verspätet zur Verhandlung erschienen. Er begründete dies damit, er sei der Meinung gewesen die Verhandlung finde erst am 5. Mai statt.

 

Bei seiner Einvernahme verblieb er dabei, dass er das Fahrzeug gelenkt bzw. es nicht Herrn S überlassen habe. Er habe das Fahrzeug ca. eine oder zwei Wochen vor dem Vorfall übernommen und er könne ausschließen, dass seit diesem Zeitpunkt eine andere Person mit dem Fahrzeug gefahren sei, dies deshalb, weil ausschließlich er selbst mit dem Fahrzeug gefahren sei. Am gegenständlichen Tag habe er bis mittags geschlafen und sei dann mit geladenen Transparenten nach Pfandl gefahren. Soweit er sich erinnern könne, sei er vorher beim Spar beim Kreisverkehr einkaufen gewesen, dies dürfte kurz nach Mittag gewesen sein.

 

Wann er genau von Herrn S erfahren habe, dass ein Strafverfahren anhängig ist, daran könne er sich nicht mehr erinnern, Herr S habe ihm den Ladungsbescheid gezeigt und erklärt, dass er sicher nicht gefahren sei. Sie hätten dann zurück gerechnet und überlegt, dann sei ihm eingefallen, dass er um diese Uhrzeit mit den Transparenten gefahren sei. Er sei auf Grund seiner Überlegung zur Überzeugung gekommen, dass nur er gefahren sein könne. Es könne auch sein, dass er ein zweites Mal mit den Transparenten gefahren sei, diesbezüglich könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Einen Schlüssel für das Fahrzeug habe nur er gehabt. Er habe zur vorgeworfenen Tatzeit bzw. zur Zeit als er und der Berufungswerber gemeinsam zur Messe gefahren sind, jedenfalls für das Fahrzeug eine Anzahlung geleistet gehabt, es könne auch sein, dass nur darüber geredet wurde.

 

Ob er den Kaufvertrag, wie bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme vor der Bezirkshauptmannschaft Gmunden avisiert wurde, an diese Behörde tatsächlich gefaxt habe, wisse er nicht mehr. Jedenfalls habe er ganz sicher das Fahrzeug einmal auf seinen Namen angemeldet gehabt und er habe auch sicher noch den Kaufvertrag. Der Audi habe 4.000 Euro gekostet.

 

Ob er am Vorfallstag mit Herrn S Kontakt gehabt habe, daran könne er sich nicht mehr erinnern, es könne jedoch durchaus sein.

 

Möglicherweise sei er nach dem Abladen der Transparente zu seiner Mutter zum Essen gefahren, dies sei spätestens um ca. 13.00 Uhr gewesen. Es könne aber auch sein, dass er sich deshalb zur festgestellten Tatzeit im Bereich des Kreisverkehrs befunden habe, zumal es möglich wäre, dass er nachdem er seine Mutter verlassen habe noch in die Stadt gefahren sei. Ob er ein zweites Mal nach Pfandl gefahren sei, könne er nicht exakt sagen.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anders bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen.

 

In freier Beweiswürdigung der unter Punkt I.5 festgestellten Fakten gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. zur Auffassung, dass die Angaben des Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Die Aussagen des Beamten sind schlüssig und stehen nicht in Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Meldungsleger hat ausgesagt, dass ihm der Berufungswerber bekannt war bzw. dass ihm auch bekannt war, dass er keine Lenkberechtigung besitzt. Ihm war auch bekannt, dass der Berufungswerber den verfahrensgegenständlichen Pkw besessen hat. Dazu kommt, dass auf Grund der herrschenden Verkehrsverhältnisse, die Fahrzeuge des Meldungslegers und des Berufungswerbers in Schrittgeschwindigkeit aneinander vorbeigefahren sind, es dem Gendarmeriebeamten durchaus möglich gewesen sein muss, die Person zu erkennen, welche das Kraftfahrzeug gelenkt hat. Der Beamte hat jeden Irrtum ausgeschlossen und überdies erklärt, dass er sofort nach dem Vorfall sich die entsprechenden Daten notiert hat. Bereits im erstinstanzlichen Verfahren hat der Gendarmeriebeamte den Berufungswerber überdies anhand von im Akt aufliegenden Fotos eindeutig identifizieren können.

 

Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Gendarmeriebeamte als Zeuge zur Wahrheit verpflichtet war. Eine falsche Aussage hätte für ihn sowohl dienst- als auch strafrechtliche Konsequenzen.

 

Wohl unterlag auch Herr P als Zeuge der Wahrheitspflicht, dennoch kann seinen Angaben nicht Glauben geschenkt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass der Zeuge trotz ordnungsgemäßer Ladung zunächst nicht zur Verhandlung erschienen ist, sondern sich erst nach telefonischer Kontaktaufnahme durch den Berufungswerber eingefunden hat, was auf eine nicht gerade positive Sinnesart Behörden gegenüber schließen lässt, erweckt die Aussage den Eindruck, dass sie mit dem Berufungswerber letztlich abgesprochen wurde. Es mag durchaus zutreffen, dass der Zeuge tatsächlich mit dem Pkw in Pfandl und möglicherweise anschließend auch bei seiner Mutter gewesen ist, aus diesen Umständen lässt sich jedoch in Bezug auf die vorgeworfene Tatzeit nichts gewinnen. Der Zeuge führte zwar aus, dass er nach dem Besuch seiner Mutter möglicherweise in die Stadt gefahren sein könnte, konkret konnte er sich jedoch daran nicht erinnern. Auffallend ist auch, dass im erstbehördlichen Verfahren keine Rede davon war, dass der Berufungswerber Herrn P bei seiner am Wochenende vor der Tat erfolgten Reise zu einem Messebesuch begleitet hat.

 

Als wesentlich erscheint auch ein Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen und jenen des Berufungswerbers in Bezug auf den Kaufpreis des Pkw. Während der Berufungswerber angegeben hat, dieser habe 3.000 Euro betragen, bezifferte der Zeuge den Kaufpreis mit 4.000 Euro. All diese Umstände legen den Schluss nahe, dass der Zeuge letztlich den Berufungswerber vor einer Bestrafung bloß schützen will.

 

Der Berufungswerber selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, wie die oben dargelegte Beweiswürdigung der einzelnen Zeugenaussagen ergeben hat, war der Aussage des Gendarmeriebeamten zu folgen.

 

Als entscheidungswesentlicher Sachverhalt wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber tatsächlich, wie im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vorgeworfen wurde, den Pkw ohne im Besitze einer Lenkberechtigung hiefür zu sein, gelenkt hat. Er hat somit den ihm zur Last gelegten Sachverhalt in objektiver Hinsicht verwirklicht und es sind auch in subjektiver Hinsicht keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden.

 

Der Schuldspruch ist daher zu Recht erfolgt.

 

I.7. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird Folgendes festgestellt:

 

Allgemein wird festgestellt, dass Verstöße gegen die diesbezüglichen Bestimmungen des FSG als schwerwiegend anzusehen sind, sodass im Interesse der Verkehrssicherheit auch generalpräventive Gründe eine strenge Bestrafung gebieten.

 

Jedenfalls war als straferschwerend zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber bereits fünfmal einschlägig vorbestraft ist. Strafmilderungsgründe können im vorliegenden Falle keine festgestellt werden.

 

§ 37 Abs.2 FSG sieht vor, dass wenn der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft wurde, Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden könnten. In Anbetracht des gesetzlich festgelegten Strafrahmens erachtet es daher der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. durchaus als vertretbar, dass unter Berücksichtigung der dargelegten einschlägigen Vormerkungen hinsichtlich Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe die gesetzlich vorgesehene Höchststrafe festgesetzt wurde.

 

Wohl sind die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse geringer, als von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden angenommen wurde. Dieser Umstand vermag im vorliegenden konkreten Falle jedoch aus den bereits erwähnten generalpräventiven Gründen, aber auch aus spezialpräventiven Gründen zu keiner Reduzierung der festgelegten Strafen führen, zumal einerseits aus generalpräventiven Gründen die Verhängung entsprechend strenger Strafen auch potenzielle Täter von der Begehung gleichartiger Straftaten abhalten sollen und andererseits dem Berufungswerber durch eine entsprechend strenge Bestrafung das Unrechtmäßige seines Verhaltens spürbar vor Augen geführt werden soll.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. stellt daher fest, dass die Bezirkshauptmannschaft Gmunden bei der Strafbemessung vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.8. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Dr. Fragner

 

 

 
 

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