Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109610/7/Zo/Pe

Linz, 26.04.2004

 

 

 VwSen-109610/7/Zo/Pe Linz, am 26. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn R H, vom 12.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf/Krems vom 9.2.2004, VerkR96-17264-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z3 und 51 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 36 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden, Verfahrenskosten 3,60 Euro) verhängt, weil dieser am 15.7.2003 um ca. 22.58 Uhr als Lenker des Pkw in Wels auf der Salzburger Straße die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 15 km/h überschritten habe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber vorbringt, dass es richtig ist, dass er am 15.7.2003 um 23.00 Uhr wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Organstrafverfügung bezahlt habe. Weiters sei es auch richtig, dass bei einer Radarmessung um 22.58 Uhr in Wels, Salzburger Straße, eine Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt worden sei. Die Radarmessung durch die Polizeibeamtin um 23.00 Uhr habe diese Verwaltungsübertretung neuerlich dokumentiert. Es handle sich aus seiner Sicht um ein Vergehen, welches nun zweimal bestraft werden solle.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Kirchdorf/Krems hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Einholung der entsprechenden Verordnungen des Magistrates der Stadt Wels betreffend das Ortsgebiet Wels und das Ortsgebiet Wels-West. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, weil bereits aufgrund dieser Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 15.7.2003 seinen Pkw in Wels auf der Salzburger Straße in Richtung Westen. Um 22.58 Uhr ergab eine Radarmessung auf Höhe des Hauses Nr. eine Geschwindigkeit von 65 km/h. Um 23.00 Uhr ergab eine Geschwindigkeitsmessung mittels Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät auf der B1 auf Höhe des Maximarktes ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung hat der Berufungswerber eine Organstrafverfügung in Höhe von 29 Euro am 15.7.2003 um 23.00 Uhr bezahlt.

 

Entsprechend der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.5.1997 wurde das Ende des Ortsgebietes "Wels" auf der B1 zu km 213,470 verlegt. Mit Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 22.6.2003, BZ-VerkR-1003-2003, wurde der Beginn des Ortsgebietes "Wels-West" auf der B1 bei km 213,500 festgelegt. Die entsprechenden Verkehrszeichen wurden am 12.6.2003 aufgestellt. Die Entfernung zwischen den beiden Geschwindigkeitsmessungen beträgt ca. 1.600 m.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

5.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen verschiedene selbständige Verwaltungsübertretungen dann vor, wenn ein Fahrzeuglenker unmittelbar aufeinanderfolgend vorerst die gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 erlaubte Höchstgeschwindigkeit und daran anschließend eine verordnete und mit Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z10 StVO 1960 kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung missachtet. Übertritt hingegen ein Lenker eines Fahrzeuges § 52 Z10a StVO 1960 dadurch, dass er eine Strecke, auf der in unmittelbarer Aufeinanderfolge Geschwindigkeitsbeschränkungen mit erlaubten Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind, mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit in einem Zug befährt, so handelt es sich nicht um verschiedene selbständige Taten iSd § 22 VStG, sondern ist im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Begehungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände Deliktseinheit anzunehmen (VwGH vom 27.5.1992, 92/02/0049).

 

Diese Überlegungen gelten auch für den gegenständlichen Fall. Es handelt sich um zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Ortsgebiete, welche der Berufungswerber in einem Zug mit überhöhter Geschwindigkeit befahren hat. Der Vorsatz des Berufungswerbers war offenbar von Anfang an darauf gerichtet, in beiden Ortsgebieten die erlaubte Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Der Umstand, dass zwischen dem Ortsende "Wels" und dem Ortsbeginn "Wels-West" 30 m liegen, ändern an dieser Beurteilung nichts, weil der Berufungswerber diese Strecke in ca. 2 Sekunden durchfahren hat. In dieser Zeit hat er bei realistischer Beurteilung keinen neuen Willensentschluss fassen können, eine neuerliche Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen, sondern es handelte sich offenbar um einen einheitlichen Vorsatz, den Straßenzug in beiden Ortsgebieten mit überhöhter Geschwindigkeit zu befahren. Es liegt daher iSd oben angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur eine Verwaltungsübertretung vor.

 

Für diese wurde der Berufungswerber bereits mittels Organstrafverfügung bestraft, eine neuerliche Verfolgung würde daher gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen, weshalb der Berufung stattzugeben war.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Z ö b l

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum