Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260200/4/WEI/Bk

Linz, 15.10.1997

VwSen-260200/4/WEI/Bk Linz, am 15. Oktober 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des A, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. August 1996, Zl. Wa 96-78-1995, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage und hinsichtlich der verhängten Geldstrafe als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Spruch zu lauten hat:

A ist schuldig, er hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Ges.m.b.H. in M, und damit als Außenvertretungsorgan iSd § 9 Abs 1 VStG zu verantworten, daß am 6. November 1995 im Betrieb dieser juristischen Person ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 lit a) WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung Einwirkungen auf ein Gewässer vorgenommen wurden, indem Fahrzeugwäschen, insbesondere auch eine Motorwäsche an einem Bus, in der Waschhalle der auf dem Grundstück Nr. der KG W befindlichen Autobusgarage durchgeführt und die dabei anfallenden, mit Kohlenwasserstoffen und Reinigungschemikalien verunreinigten Waschwässer über eine nicht ausreichend dimensionierte und durch den unkontrollierten Einsatz von Reinigern in ihrer Funktion möglicherweise schwer beeinträchtigte Mineralölabscheideranlage der Nenngröße 6 im Manipulationsbereich der Betriebstankstelle in den Dambach abgeleitet wurden.

A hat dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 137 Abs 3 lit g) 1. Alternative begangen und wird hiefür über ihn nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 Einleitungssatz WRG 1959 eine Geldstrafe in Höhe von S 8.000,-- verhängt.

II. Im Strafausspruch wird aus Anlaß der Berufung die von der Strafbehörde für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen unter Berücksichtigung des nach § 16 Abs 2 Satz 1 VStG anzuwendenden Strafrahmens von 2 Wochen auf das angemessene Maß von 27 Stunden herabgesetzt.

III. Der Berufungswerber hat im erstbehördlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 800,-- zu leisten. Im Berufungsverfahren entfällt gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Kostenbeitrags.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Bescheid der belangten Behörde vom 13. August 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Anläßlich einer am 6.11.1995 durch einen technischen Amtssachverständigen der . Gewässerschutz vorgenommenen Überprüfung wurde festgestellt, daß in der Waschhalle der A Ges.m.b.H. auf Gst.Nr. , KG. W, Gemeinde M, nachwievor Fahrzeugoberwäschen und Motorwäschen durchgeführt werden. Beim Eintreffen des Sachverständigen wurde gerade eine Motorwäsche durchgeführt, wobei auch Reinigungsmittel eingesetzt wurden. Die anfallenden Waschwässer werden über die für den Manipulationsbereich der Tankstelle vorgesehene und mit Bescheid 0510/We, bewilligte Mineralölabscheideranlage in den Dambach eingeleitet.

Die Ableitung von teilweise mit Mineralöl verunreinigten Waschwässern über die Mineralölabscheideranlage in den D stellt eine Einwirkung auf Gewässer dar, die deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt und wäre nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.

Eine derartige wasserrechtliche Bewilligung wurde der A Ges.m.b.H. aber nicht erteilt, vielmehr wurde der Ges.m.b.H. mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 16.4.1992, Wa-0510/We, Auflagepunkt 4, aufgetragen, die anfallenden Waschwässer im Kreislauf zu führen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und bei Bedarf entsorgen zu lassen, aber keinesfalls über den Ölabscheider abzuleiten.

Sohin hat die A Ges.m.b.H., U, zumindest am 6.11.1995, eine Einwirkung auf Gewässer vorgenommen, ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung zu besitzen. Diese Tathandlung stellt eine Verwaltungsübertretung gemäß § 137 Abs. 3 lif g WRG 1959 dar.

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer der A Ges.m.b.H. und sohin zu deren Vertretung nach außen berufenes Organ, sind Sie gemäß § 9 Abs. 1 VStG 1991 für diese Verwaltungübertretung strafrechtlich verantwortlich." Dadurch erachtete die belangte Behörde § 32 Abs 1 und 2 iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 sowie § 9 Abs 1 VStG 1991 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung nach dem Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959 eine Geldstrafe von S 8.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde ein Betrag von S 800,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 14. August 1996 zugestellt wurde, richtet sich die Berufung vom 28. August 1996, die noch an diesem Tag rechtzeitig zur Post gegeben wurde. Die Berufung bekämpft das Straferkenntnis ausschließlich mit rechtlichen Argumenten und strebt dessen Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens an. 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und dem bezughabenden h. Vorerkenntnis vom 1. Februar 1996, VwSen-260168/2/Wei/Bk, ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992, Wa-0510/We, wurde der Firma A Ges.m.b.H., U, nach Maßgabe der gekennzeichneten Projektsunterlagen und der Beschreibung in der mitfolgenden Verhandlungsschrift die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von vorgereinigten mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen auf Gst.Nr. KG W, Gde. M, in den D unter Vorschreibungen erteilt.

Das Maß der Wasserbenutzung wurde im Punkt I. a) sprachlich etwas mißverständlich geregelt. Sinngemäß wird die Ableitung vorgereinigter Abwässer vom Manipulationsbereich der Betriebstankstelle sowie von Tropfwässern der überdachten Abstellflächen in den D mit einem Höchstmaß von 2,3 l/s begrenzt. Als Zweck wird im Punkt I. c) die Einleitung von vorgereinigten mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen in den D angegeben.

Unter Spruchabschnitt I. f) "Nebenbestimmungen" werden weitere Vorschreibungen in Untergliederungspunkten aufgelistet. Die im vorliegenden Fall relevanten Untergliederungspunkte lauten:

1. Die Anlage ist mit den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern sowie der verkleinerten Ausführung der Mineralölabscheideranlage auszuführen, zu betreiben und instandzuhalten.

........

4. Waschwässer dürfen nicht zur Ableitung gelangen, sondern sind im Kreislauf zu führen und bei Bedarf entsorgen zu lassen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und ebenfalls bei Bedarf entsorgen zu lassen.

Die Verhandlungsschrift vom 6. April 1992, Zl. Wa-0510, nennt als Gegenstand das Ansuchen der Firma A Ges.m.b.H., U, M, auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Ableitung von Wasch- und Manipulationswässer sowie Niederschlagswässer der Autobusgarage auf Gst.Nr. , KG W, Gemeinde M, in den D.

Im Befund (vgl Verhandlungsschrift, Seiten 4 f) wird festgestellt, daß die im Projekt vorgesehene Ableitung von Waschwässern (Reinigung von 13 Bussen) in den Vorfluter in dieser Form ohne zusätzliche Reinigungsschritte im Hinblick auf die Grenzwerte der AAEV für die organische Belastung des Abwassers nicht bewilligungsfähig wäre. Als Alternative wurde vom Amtssachverständigen die Kreislaufführung der Waschwässer und die periodische Entsorgung in einer kommunalen Kläranlage vorgeschlagen und vom Konsenswerber offenbar akzeptiert. Für die verbleibenden mineralölverunreinigten Abwässer aus dem Manipulationsbereich der Tankstelle und den Garagen genügte eine verkleinerte Mineralölabscheideranlage gemäß ÖNorm B 5101 bestehend aus Schlammfang, Benzinabscheider und Restölabscheider der Nenngröße 6.

2.2. Am 22. September 1994 führte die belangte Behörde einen Lokalaugenschein unter Beiziehung eines abwassertechnischen Amtssachverständigen durch. Die Überprüfung ergab, daß die Mineralölabscheideanlage im wesentlichen bescheidgemäß ausgeführt, daß aber neben den mineralölverunreinigten Abwässern aus dem Bereich der Tankstelle und der Garage auch Abwässer aus einer Waschhalle über diese Anlage geführt werden, was im Gegensatz zur wasserrechtlichen Bewilligung stünde. Eine nähere Beschreibung fehlt in der Niederschrift. Weitere Beanstandungen betrafen gegenständlich nicht relevante Vorschreibungspunkte und Wartungsmängel.

Die Amtssachverständigen stellten fest, daß die geplante Waschanlage nicht zur Ausführung gelangt wäre und daß die Waschwässer entgegen dem Punkt 4. des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16. April 1992, Wa-0510/We, nach wie vor dem Bach zugeführt werden würden. Deshalb könne von keiner projektsgemäßen Ausführung gesprochen und einem positiven wasserrechtlichen Überprüfungsbescheid nicht zugestimmt werden.

Aus diesem Anlaß hatte die belangte Behörde dem Bw mit Straferkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. Wa 96/26/1994/Me, folgende Tat zur Last gelegt:

"Anläßlich eines Lokalaugenscheines am 22.9.1994 wurde durch den wasserbautechnischen Amtssachverständigen des Amtes der O.Ö. Landesregierung festgestellt, daß beim Betrieb der Firma A Ges.m.b.H. auf dem Gst. Nr. , KG W, Gemeinde M, nach wie vor Waschwässer in den D abgeleitet werden.

Diese Ableitung widerspricht den Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides vom 16.4.1992, Wa-0510/We, Spruchabschnitt I Punkt 4.

Als handelsrechtlicher Verantwortlicher dieser Firma sind Sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich." Durch diese Tatanlastung erachtete die belangte Strafbehörde § 32 Abs 1 und 2 lit a) iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 und § 9 Abs 1 VStG als verletzte Rechtsvorschriften.

In der Berufung vom 3. Jänner 1995 im h. Verfahren zu VwSen-260168/1995 wurde unter Hinweis auf den Bewilligungsbescheid vom 16. April 1992, Wa-0510/We, und auf den Absatz 2 des Spruches des damaligen Straferkenntnisses die erschließbare rechtliche Annahme der belangten Behörde, daß eine Verwaltungsübertretung nach dem 2. Fall des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 vorläge, in Abrede gestellt. Aus dem Bewilligungsbescheid, Spruchabschnitt I lit a) und lit f) Z 4, ergäbe sich, daß die Ableitung von Waschwässern aus den Busgaragen vom wasserrechtlichen Konsens gar nicht umfaßt wären. Auflagen seien bedingte Polizeibefehle, die erst nach Gebrauch der erteilten Bewilligung wirksam werden. Dies wäre aber gegenständlich nicht der Fall gewesen.

Die Formulierung des Spruches hätte keine Zweifel gelassen, daß die belangte Behörde eine Übertretung nach § 137 Abs 3 lit g) 2. Fall ahnden wollte. Die Berufung verwies auf den Bewilligungsakt Wa-0510 der belangten Behörde, aus dem sich die Richtigkeit des Berufungsvorbringens ergäbe.

Der unabhängige Verwaltungssenat hielt in seinem Vorerkenntnis vom 1. Februar 1996, Zl. VwSen-260168/2/Wei/Bk, das Berufungsvorbringen zur Auslegung der wasserrechtlichen Bewilligung vom 16. April 1992 für zutreffend. Er erachtete auch den Spruch des damals angefochtenen Straferkenntnisses mangels nachvollziehbarer Umschreibungen und Anführung eines konkreten Waschvorganges für nicht ausreichend konkretisiert, hob das Straferkenntnis auf und stellte das Strafverfahren ein.

2.3. Im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis ging die belangte Behörde unter Hinweis auf die Überprüfung der Abwassersituation am 6. November 1995 durch einen Amtssachverständigen der Unterabteilung Gewässerschutz von folgendem Sachverhalt aus:

Nach dem Bericht des Amtssachverständigen vom 10. November 1995, Zl. U-GS-320933/9-1995/Hub/Kr, über den Lokalaugenschein vom 6. November 1995 werden in der Waschhalle des Betriebes der A Ges.m.b.H. Fahrzeugoberwäschen und Motorwäschen durchgeführt und die anfallenden Waschwässer über die für den Manipulationsbereich der Tankstelle vorgesehene und bewilligte Mineralölabscheideranlage in den Dambach abgeleitet. Beim Eintreffen auf dem Betriebsareal hatte der Amtssachverständige wahrgenommen, daß bei einem Bus gerade eine Motorwäsche vorgenommen wurde. Für den Amtssachverständigen augenscheinlich sowie nach den Angaben des anwesenden Bw wurden für diese Wäschen diverse Reiniger verwendet. Nach der fachkundigen Ansicht des Amtssachverständigen konnte ein unkontrollierter Einsatz von Reinigungschemikalien aufgrund möglicher stabil emulgiertender Komponenten zu schwerwiegenden Funktionsstörungen der für den Tankstellenbereich bewilligten Mineralölabscheideranlage führen. Auch auf eine unzulässige hydraulische Belastung der Abscheideranlage durch die Fahrzeugwäschen wurde hingewiesen. Die vorgefundene Ableitung von Waschwässern verstieß nach Meinung des Amtssachverständigen nach wie vor gegen den Auflagenpunkt 4. des Bescheides vom 16. April 1992, Wa-0510/We, in dem die Ableitung von Waschwässern ausdrücklich verboten worden wäre. Weiters stellte der Amtssachverständige auch Mängel bei der Lagerung wassergefährdender Stoffe fest.

Die belangte Strafbehörde hat den Tatvorwurf innnerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungsfrist des § 137 Abs 9 WRG 1959 mehrfach modifiziert und ergänzt und dem Bw jeweils die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sein Rechtsvertreter nahm am 12. Februar 1996 beim Stadtamt M Einsicht in den von der belangten Behörde übersendeten Verwaltungsstrafakt.

Die belangte Behörde stellte aufgrund des Ermittlungsverfahrens fest, daß zumindest am 6. November 1995 Ableitungen von Waschwässern, die bei Fahrzeugoberwäschen und Motorwäschen anfielen, von der Autobusgarage der A Ges.m.b.H. in W, Gemeinde M, Gst. Nr. , KG W, in den D erfolgten. Außerdem stand fest, daß der Bw als handelsrechtlicher Geschäftsführer dafür verantwortlich war. Nach dem eingeholten Firmenbuchauszug per 21. Dezember 1995 (FN 112936 h) hat er seit 22. Juli 1980 die A Gesellschaft m.b.H. selbständig vertreten.

2.4. Die vorliegende Berufung bekämpft das angefochtene Straferkenntnis ausschließlich in rechtlicher Hinsicht. Sie vertritt zum Bewilligungsbescheid vom 16. April 1992 nunmehr die Rechtsansicht, daß die aus den Garagen auf dem Grundstück der KG W anfallenden Abwässer ohne jede Einschränkung über den bestehenden Mineralölabscheider in den D abgeleitet werden dürften. In der vom gleichen Rechtsvertreter verfaßten Berufung vom 3. Jänner 1995 wurde im Gegensatz dazu noch der Standpunkt eingenommen, daß die Ableitung von Waschwässern aus den Busgaragen vom wasserrechtlichen Konsens überhaupt nicht umfaßt wären.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten, unter Berücksichtigung der h. Vorentscheidung vom 1. Februar 1996, VwSen-260168/2/Wei/Bk, und der Berufungsausführungen festgestellt, daß der Bw den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht bestritten hat. Es war lediglich die Rechtsfrage der Auslegung des Bewilligungsbescheides zu beurteilen, die noch dazu im angeführten Vorerkenntnis aufgrund der früheren Berufung vom 3. Jänner 1995 bereits entschieden worden ist. Da das Berufungsverfahren nicht den Zweck haben kann, die je nach Opportunität geänderten Rechtsmeinungen des Rechtsvertreters des Bw zu diskutieren, war auch die Durchführung einer Berufungsverhandlung entbehrlich.

Im Hinblick darauf, daß in der Berufung die mündliche Ergänzung der Rechtsmittelschrift und Ausführungen zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen vorbehalten wurde, hat der O.ö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 18. August 1997, zugestellt am 20. August 1997, dem Rechtsvertreter des Bw mitgeteilt, daß er die Durchführung einer Berufungsverhandlung nach Prüfung der Aktenlage nicht für notwendig erachtet. Gleichzeitig wurde die Gelegenheit eingeräumt binnen drei Wochen ergänzend vorzubringen, insbesondere zu den von der Strafbehörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen Stellung zu nehmen und allenfalls geeignete Urkunden zur Bescheinigung vorzulegen. Bis heute ist keine Äußerung des Bw bzw seines Rechtsvertreters beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt, weshalb angenommen werden kann, daß der Bw nichts mehr vorzubringen hat.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (vgl § 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Nach § 32 Abs 2 lit a) WRG 1959 bedarf die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen jedenfalls der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

4.2. Die nunmehrige Berufungsansicht zur Auslegung der wasserrechtlichen Bewilligung ist unzutreffend. Sie betrachtet den sprachlich etwas zu weit geratenen Bewilligungswortlaut isoliert und vernachlässigt die einschränkenden Nebenbestimmungen und die Auslegungskriterien nach der Verhandlungsschrift. Aus dem Bewilligungsbescheid der belangten Behörde vom 16. April 1992, Zl. Wa-0510/We, geht im Zusammenhang mit dem Befund in der bezughabenden Verhandlungsschrift hervor, daß die belangte Behörde die Bewilligung zur Ableitung (in den D) von vorgereinigten Abwässern aus dem Manipulationsbereich der Betriebstankstelle sowie von Tropfwässern von den überdachten Abstellflächen und Garagen über eine Mineralölabscheideranlage gemäß ÖNorm B 5101 (Stand September 1990), bestehend aus Schlammfang, Schwerkraft- und Restölabscheider, Nenngröße 6 l/s, erteilen wollte.

Da die nach dem eingereichten Projekt ebenfalls beantragte Ableitung von Waschwässern aus der regelmäßigen Reinigung der Autobusse ohne zusätzliche Reinigungsschritte nicht bewilligungsfähig erschien, erteilte die belangte Behörde insofern auch keine Bewilligung. Dies geht aus dem Spruchabschnitt I. "f) Nebenbestimmungen", Untergliederungspunkte 1. und 4., klar hervor. Im Untergliederungspunkt 1. ist von "den im Befund beschriebenen Änderungen hinsichtlich der Nichtableitung von Waschwässern" sowie von einer "verkleinerten Ausführung der Mineralabscheideranlage" die Rede. Laut Untergliederungspunkt 4. dürfen Waschwässer nicht zur Ableitung gelangen. Dem Konsenswerber wird es überlassen, die Waschwässer im Kreislauf zu führen oder in flüssigkeitsdichten Gruben aufzufangen und bei Bedarf entsorgen zu lassen. Darin ist nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates nur eine Belehrung über legale Möglichkeiten und keine selbständige Verpflichtung zu sehen. Der Konsenswerber hätte seine Autobusse ebensogut an einem anderen Ort waschen lassen können.

Für die Auslegung des Bewilligungsumfanges ergibt sich im gegebenen Zusammenhang zwingend, daß Waschwässer beispielsweise aus betrieblichen Autobuswäschen nicht von der Bewilligung umfaßt sein sollten. Bei den oben angeführten sog. Nebenbestimmungen handelt es sich in Wahrheit um einschränkende Änderungen des eingereichten Projekts, die den Inhalt der Bewilligung selbst betreffen. Da der Konsenswerber seinen Antrag nicht entsprechend den Ausführungen des abwassertechnischen Amtssachverständigen ausdrücklich eingeschränkt, sondern nur das Verhandlungsergebnis zur Kenntnis genommen hatte (vgl Verhandlungsschrift vom 6. April 1992, Seite 11), hätte die belangte Behörde sein Mehrbegehren formell abweisen müssen. Der Sache nach hat sie allerdings durch die einschränkenden "Nebenbestimmungen" eine Teilabweisung vorgenommen, gegen die sich der Konsenswerber im Rechtsmittelweg hätte zur Wehr setzen müssen. Unter Auflagen (im Rechtssinne) versteht man demgegenüber pflichtbegründende Nebenbestimmungen, die den Inhalt oder Umfang des verliehenen Rechts unberührt lassen und daher vom Hauptinhalt des Bescheides trennbar sind (vgl näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. A [1996], 556).

Im Hinblick auf den Umfang der wasserrechtlichen Bewilligung kam im vorliegenden Fall der Tatbestand der konsenslosen Einwirkung auf Gewässer nach dem § 137 Abs 3 lit g) Fall 1 WRG 1959 in Betracht. Die belangte Behörde hat dies der Sache richtig erkannt und auch alle wesentlichen Merkmale in ihre spruchmäßige Tatumschreibung aufgenommen. Da diese aber etwas umständlich erscheint, hat der erkennende Verwaltungssenat unter Wahrung der Identität der Tat eine Neuformulierung des Spruches vorgenommen, um die für den anzuwendenden Straftatbestand wesentlichen Sachverhaltsmerkmale besser hervorzuheben. 4.3. Für die Strafbemessung ging die belangte Strafbehörde von der Annahme eines monatlichen Nettoeinkommens von S 30.000,--, fehlenden Sorgepflichten und einem Gewerbebetrieb als weiterem Vermögen aus. Diese Einschätzung wurde dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters schon mit Schreiben der belangten Behörde vom 16. April 1996 mit der Aufforderung zur Kenntnis gebracht, die persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben. Der Bw hat dazu weder im erstbehördlichen Strafverfahren noch im Berufungsverfahren, und zwar auch nicht über ausdrückliche Aufforderung, Stellung genommen. Er hat damit seine Mitwirkungspflicht mehrfach verletzt. Die belangte Strafbehörde konnte daher ohne Bedenken ihre realistischen Annahmen der Strafbemessung zugrundelegen. Aus dem aktenkundigen Firmenbuchauszug vom 21.12.1995 geht auch hervor, daß der Bw bei einem Stammkapital von S 1,100.000,-- eine Stammeinlage von S 1,099.000,-- an der A Ges.m.b.H. hält. Selbst wenn sich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bw mittlerweile verschlechtert haben sollten, wäre dies im vorliegenden Fall nicht entscheidend, weil sich die verhängte Strafe von S 8.000,-- ohnehin im untersten Bereich des nach § 137 Abs 3 WRG 1959 anzuwendenden Strafrahmens bis zu S 100.000,-- bewegt.

Mildernd wertete die Strafbehörde die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend keinen Umstand. Zum Verschulden führt das angefochtene Straferkenntnis allerdings mit Recht aus, daß dem Bw das Unrecht der Ableitung der Waschwässer in den D bewußt war. Im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid vom 16. April 1992, Wa-0510/We, dessen Kenntnis beim Bw vorausgesetzt werden muß, enthielt der Punkt 4. im Spruchabschnitt I f) ausdrücklich die Anordnung, daß Waschwässer nicht zur Ableitung gelangen dürfen. Wie oben bereits näher ausgeführt wurde, ergibt sich aus der bezughabenden Verhandlungsschrift, daß die A Ges.m.b.H. Abstriche von ihrem eingereichten Projekt machen mußte, weil die Ableitung von Waschwässern aus den Autobusgaragen für nicht konsensfähig gehalten wurde. Dem Bw mußten als handelsrechtlichem Geschäftsführer der A Ges.m.b.H. diese Umstände bekannt gewesen sein. Er hat dennoch Fahrzeugoberwäschen und sogar Motorwäschen an den Autobussen vornehmen lassen und damit vorsätzlich gehandelt. Auch der Rechtsstandpunkt der belangten Behörde mußte dem Bw bekannt sein. Der vorsätzliche Verstoß gegen die wasserrechtliche Bewilligungspflicht ist als erschwerend zu werten, zumal das Ungehorsamsdelikt des § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 schon bei Fahrlässigkeit erfüllt ist.

Angesichts dieser Strafzumessungsfaktoren ist die verhängte Geldstrafe von lediglich 8 % des Strafrahmens keinesfalls überhöht, sondern eher als milde einzustufen. Der erkennende Verwaltungssenat hatte daher keinen Anlaß die Höhe der Geldstrafe, die jedenfalls auch in spezialpräventiver Hinsicht notwendig erscheint, zu beanstanden. Was die Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen betrifft, hat die belangte Behörde entgegen der ständigen Judikatur des O.ö. Verwaltungssenates eine offensichtlich unangemessene Bemessung innerhalb des gemäß § 16 Abs 1 und 2 Satz 1 VStG in Betracht kommenden Strafrahmens von lediglich 2 Wochen vorgenommen. Eine unverhältnismäßige Ersatzfreiheitsstrafe bedarf einer besonderen Begründung, die die Strafbehörde schuldig geblieben ist. Da die belangte Behörde nicht von schlechten persönlichen Verhältnissen des Bw ausgegangen ist, kann der erkennende Verwaltungssenat auch keinen plausiblen Grund für die vergleichsweise überhöhte Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe erkennen. Es war daher im angemessenen Verhältnis zur primären Geldstrafe auch die Ersatzfreiheitsstrafe auf etwa 8 % des Strafrahmens zu reduzieren.

5. Bei diesem Ergebnis hat der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im erstinstanzlichen Verfahren einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von S 800,-- (10 % der Geldstrafe) zu leisten. Im Berufungsverfahren hatte gemäß § 65 VStG ein weiterer Kostenbeitrag zu entfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. W e i ß

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