Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109614/11/Zo/Pe

Linz, 07.02.2005

 

 

 VwSen-109614/11/Zo/Pe Linz, am 7. Februar 2005

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Dr. V H, vom 26.2.2004 gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 13.2.2004, Zl. Cst-28.438/02, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), zu Recht erkannt:

 

Von der weiteren Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wird abgesehen und dieses eingestellt.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 21 Abs.1a und 45 Abs.1 Z3 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen unterlassen habe, auf Verlangen der Bundespolizeidirektion Linz binnen zwei Wochen ab Zustellung der schriftlichen Aufforderung, Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug am 6.7.2002 um 9.59 Uhr gelenkt hat. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden, Verfahrenskostenbeitrag 10 Euro) verhängt wurde.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber ausführt, dass die Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen würden. Er beantragte die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie insgesamt drei Versuche, den Berufungswerber zur mündlichen Verhandlung zu laden sowie Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Berufungswerbers.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen den Lenker des Kombi mit dem Kennzeichen wurde eine Anzeige erstattet, weil dieser am 6.7.2002 auf der A 7 eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen habe. Die entsprechende Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz konnte dem Zulassungsbesitzer (dem nunmehrigen Berufungswerber) nicht zugestellt werden, weil sich dieser damals im Ausland aufhielt. Der Berufungswerber erteilte schließlich seinem Bruder eine Vollmacht, woraufhin ihm die Strafverfügung am 4.7.2003 zugestellt wurde. Er erhob gegen diese Einspruch, die Lenkererhebung wurde seinem Vertreter am 3.9.2003 zugestellt. Der Berufungswerber erteilte keine Auskunft hinsichtlich des Fahrzeuglenkers, weshalb eine Strafverfügung wegen der Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 erlassen wurde. Gegen diese erhob er rechtzeitig Einspruch, das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wurde am 17.2.2004 zugestellt. Gegen dieses richtet sich die oben unter Punkt 2 angeführte, rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber u.a. eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragte. Mit Schreiben vom 2.3.2004 kündigte der Berufungswerber die Vollmacht, weshalb weitere Zustellungen an ihn selbst erfolgen mussten. Am 28.5.2004 wurde eine Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an die damals bekannte Zustelladresse abgesendet, es stellte sich jedoch heraus, dass der Berufungswerber in der Zwischenzeit verzogen war. Die Zustellung an der neuen Adresse war nicht möglich, weil der Berufungswerber laut Mitteilung des Postamtes zu dieser Zeit im Ausland war. Auch eine Ladung zu einer weiteren Berufungsverhandlung für den 16.8.2004 konnte nicht zugestellt werden, weil der Berufungswerber laut Mitteilung des Postamtes damals ortsabwesend war. Eine Meldeüberprüfung ergab, dass der Berufungswerber in der Zwischenzeit nach verzogen war. Auch an dieser Adresse konnte eine weitere Ladung nicht zugestellt werden, weil sich der Berufungswerber wiederum im Ausland aufgehalten hat.

 

Telefonische Erhebungen bei der Gemeinde V ergaben, dass der Berufungswerber sich aus beruflichen Gründen im Ausland aufhält, jedoch für mehrere Verfahren Herrn Dr. B G, Rechtsanwalt in, mit seiner Vertretung beauftragt habe. Mit diesem Rechtsanwalt wurde Kontakt aufgenommen, wobei dieser bekannt gab, dass er den Berufungswerber im gegenständlichen Berufungsfall nicht vertritt und ihm der genaue Aufenthalt des Berufungswerbers ebenfalls nicht bekannt ist. Er hält sich nach Angaben des Rechtsanwaltes beruflich in Kanada auf. Eine Anfrage bei der Erstinstanz ergab, dass diese seit einiger Zeit versucht, dem Berufungswerber mehrere Schriftstücke zuzustellen, sämtliche Zustellversuche aber bisher negativ verlaufen sind.

 

Eine neuerliche Anfrage bei Dr. G am 1.2.2005 ergab, dass sich der Berufungswerber nach wie vor beruflich in Kanada aufhält und seine Rückkehr nicht absehbar ist. Der Rechtsanwalt teilte weiters mit, dass er ihn nunmehr in keinem anhängigen Verfahren mehr vertritt. Auch von der Erstinstanz wurde neuerlich mitgeteilt, dass noch immer keine Zustellung bewirkt werden konnte.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Gemäß § 21 Abs.1a VStG kann die Behörde von der Einleitung und Durchführung eines Strafverfahrens absehen, wenn die Verfolgung aussichtslos erscheint oder der hiefür erforderliche Aufwand in einem Missverhältnis zum Grad und zur Bedeutung der in der Verwaltungsübertretung liegenden Verletzung öffentlicher Interessen steht.

 

5.2. Der gegenständlichen Lenkererhebung liegt eine nicht ganz unerhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde, welche allerdings bereits mehr als 2 1/2 Jahre zurückliegt. Das Nichtbeantworten der Lenkererhebung (auch diese Verwaltungsübertretung liegt bereits ca. 2 1/2 Jahre zurück, ist lediglich ein Verstoß gegen Formalvorschriften. Dieser ist zwar nicht unbedeutend, begründet aber andererseits auch keine besondere Gefährdung der Verkehrssicherheit oder sonstiger öffentlicher Interessen.

 

Dem steht bisher folgender Verwaltungsaufwand für das Berufungsverfahren gegenüber:

Insgesamt vier ergebnislose Zustellversuche, zwei Meldeanfragen und weitere Erhebungen hinsichtlich des Aufenthaltes des Berufungswerbers. Soweit bekannt wurde, hält sich der Berufungswerber beruflich in Kanada auf und es ist nicht abzusehen, wann er wieder nach Österreich kommen wird. Ein noch weitergehender Aufwand zur Erhebung einer Zustelladresse bzw. zur Ermittlung eines allfälligen Aufenthaltes in Österreich erscheint nicht mehr vertretbar und stünde in krassem Missverhältnis zur Bedeutung der Verwaltungsübertretung. Nachdem der Berufungswerber eine Verhandlung beantragt hatte, kann von dieser nicht abgesehen werden. Eine gültige Ladung konnte aber bisher nicht zugestellt werden und erscheint dies auch für die nächste Zeit unmöglich, weshalb das Verfahren letztlich abzubrechen und einzustellen war.

 

Das Verwaltungsstrafgesetz und das Zustellgesetz bieten keine Möglichkeit, eine Person, mit welcher keinerlei Kontakt aufgenommen werden kann, zu einer Verhandlung wirksam zu laden bzw. die Verhandlung in Abwesenheit des Beschuldigten durchzuführen. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde das im Ergebnis nichts ändern, weil die Entscheidung dem Berufungswerber, welcher sich offensichtlich mit unbekanntem Aufenthalt im Ausland befindet, ohnedies nicht zugestellt werden könnte. Bei diesem Ergebnis war von der weiteren Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und dieses einzustellen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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