Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109615/7/Fra/Ka

Linz, 13.04.2004

 

 

 VwSen-109615/7/Fra/Ka Linz, am 13. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn E B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5. Februar 2004, S-13.081/03-4, betreffend Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.4.2004, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 50 Euro neu bemessen wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Strafe, ds. 5 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:
zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG; §§ 16 und 19 VStG
zu II.: §§ 64 und 65 VStG

 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 44 Abs.4 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verhängt, weil er es als bisheriger Zulassungsbesitzer des KFZ, , unterlassen hat, nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Aufhebungsbescheides der Bundespolizeidirektion Linz, Verkehrsamt, Zl. VA-5604/L-5573L, am 1.6.2001, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der in § 43 Abs.1 KFG 1967 angeführten Behörden abzuliefern. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

I.2. Dagegen richtet sich die fristgerecht bei der Bundespolizeidirektion Linz eingebrachte Berufung. Der Bw bringt im Wesentlichen vor, dass, wer beamtetenseits die dahingehend ausführlich erfolgten Rechtfertigungen und sogar behördlich verlangte Darlegungen provokant ignoriere, im Weiteren angeblich durchgeführte Ermittlungsverfahren nur vortäusche, zusätzlich von "zweifelsfrei erwiesen" spreche oder feststellbar den Sachverhalt trotz eindeutiger Schriftsätze verfälsche, willentlich einen rechtswidrigen Erfolg ins Auge fasse und sich arglistig des Missbrauches eines Amtes schuldig mache. Ein Staatsbürger, der keinerlei Straftat begehe, könne weder rechtswidrig noch schuldhaft handeln. Wenn ein Staatsbürger nachweislich genau das tue und veranlasse, was der Gesetzgeber zum Schutz anderer verlange - dies der Behörde auch aufwendig mitteile - de facto seine Rechte reklamiere - und dann nur an der "gekonnten Verlogenheit gewissenloser Beamter" scheitere, könne er nicht schuldig sein. Seit Monaten verlange er eine Vorladung als Zeuge. Seit Monaten fordere er die Wiederaufnahme vorrangig gemäß § 69 Abs.1 Z1 AVG. § 69 Abs.1 Z1 leg.cit. stelle einen absoluten Wiederaufnahmegrund dar. Ohne diese Wiederaufnahme und eine korrekte Beweiswürdigung stehe außer Frage, dass die Behörde skrupellos "ex professo" einen rechtswidrigen Erfolg anstrebe. Jeder der BeamtInnen sei geschult und könne so das Fachwissen vorausgesetzt werden. Darüber hinaus sei er auch rechtswidrig (entgegen den Bestimmungen der §§ 19 Abs.2 und 33 Abs.1 VStG anlässlich einer mündlichen (Vor)verhandlung am 22.12.2003 wiederum nicht zu seinen Familien- bzw Vermögensverhältnissen befragt worden, mutwillig aber entgegen der materiellen Wahrheit mit einem Einkommen von mindestens 1.000 Euro bedacht worden. Es sei wieder ein Ermittlungsverfahren vorgetäuscht worden - so doch beweisbar nie eines stattgefunden habe.

 

I.3. Die Bundespolizeidirektion Linz - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 8.4.2004 erwogen:

 

I.4.1.Gemäß § 44 Abs.4 KFG 1967 hat nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Bescheides über die Aufhebung der Zulassung der bisherige Zulassungsbesitzer den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln unverzüglich einer der im § 43 Abs.1 angeführten Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

I.4.2. Die Zulassung des gegenständlichen Kraftfahrzeuges zum Verkehr wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.5.2001, Zl. VA-5604/L-5573L, gemäß § 44 Abs.1 lit.a KFG 1967 aufgehoben. Dieser Bescheid wurde am 1.6.2001 zugestellt und ist seit diesem Zeitpunkt vollstreckbar. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oö. vom 9.8.2001, VerkR-394.299/1-2001-Kof/Hu, als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wurde bestätigt. Der Bw hat gegen diesen Bescheid weder eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof noch an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Der vorhin genannte Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz ist daher nicht nur vollstreckbar sondern auch mit Zustellung des Berufungsbescheides (14.8.2001) rechtskräftig. Der Bw brachte bei der Berufungsverhandlung vor, die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein sicher verwahrt zu haben. Die oa Gegenstände seien ihm nicht abhanden gekommen. Somit hat der Bw keine Gründe vorgebracht, die es ihm unzumutbar oder unmöglich gemacht hätten, den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln des verfahrensgegenständlichen Kraftfahrzeuges unverzüglich nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des spruchgemäßen Aufhebungsbescheides bei der belangten Behörde abzuliefern. Damit hat er jedoch die objektiv gebotene Sorgfaltspflicht zur Vermeidung der Tatbestandserfüllung verletzt. Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand zu verantworten.

 

Zu den Forderungen des Bw, als Zeuge vorgeladen zu werden sowie das Verfahren wieder aufzunehmen, ist festzustellen:

 

Gemäß § 32 Abs.1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluss der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG. Mit Erlassung der ersten Verfolgungshandlung (das ist im gegenständlichen Verfahren die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Linz vom 14.5.2003) wurde der Bw sohin Beschuldigter in diesem Verfahren. Daraus resultiert auch seine Parteistellung im Sinne des AVG mit den damit verbundenen Rechten. Die verfahrensrechtliche Position ist sohin gesetzlich festgelegt. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann der Oö. Verwaltungssenat - weil nicht Gegenstand dieses Verfahrens - nicht Stellung nehmen. Der Bw wird jedoch darauf hingewiesen, dass er im Falle eine bescheidmäßige Abweisung eines Antrages auf Wiederaufnahme dagegen ein Rechtsmittel erheben kann.

 

I.4.3. Strafbemessung:

Die Strafe ist nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. § 19 Abs.1 leg.cit. enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Absatz 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer zu berücksichtigender subjektiver Umstände. Obwohl der Aufhebungsbescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 28.5.2001 beinahe bereits drei Jahre vollstreckbar ist, hat der Bw bis dato die Kennzeichentafeln und den Zulassungsschein nicht abgeliefert, woraus ein beträchtlicher Unrechtsgehalt resultiert. Als erschwerend ist eine einschlägige Vormerkung zu werten. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Grund für die Herabsetzung der Strafe war die soziale Situation des Bw. Entgegen der Annahme der belangten Behörde, der Bw beziehe ein Einkommen von 1.000 Euro netto monatlich, hat der Bw im Berufungsverfahren glaubhaft vorgebracht, lediglich eine Sozialhilfeunterstützung von ca. 500 Euro monatlich zu bekommen. Weiters ist davon auszugehen, dass der Bw für niemand sorgepflichtig sowie vermögenslos ist.

 

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum