Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109618/3/Kei/An

Linz, 25.04.2005

 

 

 VwSen-109618/3/Kei/An Linz, am 25. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G T, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. L P, Dr. P L und Dr. A P, G, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 10. Februar 2004, Zl. VerkR96-624-2003-Hof, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 05.12.2003" (gemeint wohl: 05.12.2002) "um 11.34 Uhr auf der A1 Fahrtrichtung Salzburg den LKW mit dem behördlichen Kennzeichen UU - (Sattelauflieger) gelenkt, wobei das aus Rundholz bestehende Ladegut derart schlecht verwahrt war, dass im Bereich zwischen Autobahnraststätte Lindach in Richtung Salzburg bei Strkm. 212 ein Stück Holz in der Länge von ca. 2 Meter auf das von R J gelenkte Schwerfahrzeug S, der sich hinter dem LKW am rechten Fahrstreifen befunden hatte, auf die Fahrbahn fiel und anschließend gegen das Fahrzeug des Herrn R J schlug.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 61 Abs.1 StVO 1960 i.V.m. § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

50,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

24 Stunden

Gemäß

 

 

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 55,00 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) machte in der ausführlichen Berufung geltend Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtige Tatsachenfeststellung und unrichtige rechtliche Beurteilung und er beantragte u.a. die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 27. Februar 2004, Zl. VerkR96-624-2003-Hof, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1979, Zl. 1583/77, hingewiesen. In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die Verwaltungsvorschrift des § 61 Abs.1 erster Satz StVO 1960 vom Lenker eines Fahrzeuges nicht dadurch verletzt wird, dass die Ladung eines Fahrzeuges auf die Straße fällt, sondern eine Verletzung dieser Verwaltungsvorschrift darin besteht, dass die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt wird. Für das in der gegenständlichen Sache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates ist nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang die Ladung nicht in entsprechender Art verwahrt gewesen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Betrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger

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