Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109619/11/Kei/An

Linz, 12.05.2005

 

 

 VwSen-109619/11/Kei/An Linz, am 12. Mai 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des W T, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. H H, St, N, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Jänner 2004, Zl. VerkR96-34220-2002, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Mai 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "Alkotest um 23.03 Uhr" wird gesetzt "Alkotest um 23.05 Uhr",

    statt "3 Stunden 53 Minuten" wird gesetzt "3 Stunden 55 Minuten",

    statt "Geldstrafe von Euro 1) 600,00 Euro" wird gesetzt "Geldstrafe von 600 Euro",

    statt "von 7 Tage" wird gesetzt "von 7 Tagen".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 120 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 29.11.2002 um 19.10 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der A 8 Innkreisautobahn, Strkm. 45,215 im Gemeindegebiet von Pram, Bezirk Grieskirchen, aus Suben kommend, in Richtung Wels in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,36 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= mindestens 0,72 Promille Blutalkoholkonzentration) gelenkt (Alkotest um 23.03 Uhr), womit der Alkotest ca. 3 Stunden und 53 Minuten nach dem Verkehrsunfall um 19.10 Uhr durchgeführt wurde und Sie daher bei einem Alkoholabbauwert von 0,10 Promille pro Stunde jedenfalls die Alkoholgehaltgrenze von 0,40 mg/l Atemluftalkoholgehalt (= mindestens 0,80 Promille Blutalkoholkonzentration) überschritten haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 5 Abs.1 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

  1. 600,00 Euro

Gesamt:

600,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

7 Tage

Gesamt:

7 Tage

gemäß §

 

 

99 Abs.1 b StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

60,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 660,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung im Wesentlichen vor:

Der Bw hätte sehr wohl zwischen Unfallszeitpunkt und Alkotest hochprozentigen Alkohol zu sich genommen. Dies hätte das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Aussage von Dr. H E zweifelsfrei ergeben.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 1. März 2004, Zl. VerkR96-34220-2002, Einsicht genommen und am 9. Mai 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

In dieser Verhandlung wurden die Zeugen Bezirksinspektor G F und Dr. H E einvernommen.

 

 

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Durchführung der Ermittlungen nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Es ist glaubhaft, dass der Bw im Krankenhaus in R am Abend des 29. November 2002 durch Dr. H E besucht wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Beurteilung wurde in der Verhandlung der Beweisantrag des Bw "auf Einvernahme des Dr. M als Zeuge zum Beweis dafür, dass Herr Dr. E entsprechend seiner Aussage zum Krankenhaus R im Innkreis gefahren ist" abgelehnt.

Es wird aber durch das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates als nicht glaubhaft beurteilt, dass durch den Bw am Abend des 29. November 2002 im Krankenhaus in R im Innkreis ein Nachtrunk erfolgt ist.

Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass ein Vorbringen des Bw im Hinblick auf einen Nachtrunk nicht frühzeitig - z.B. während der den gegenständlichen Alkomattest betreffenden Amtshandlung - sondern erst sehr spät - und zwar erstmals mit Schreiben vom 21. Februar 2003 - erfolgt ist.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist nicht zu entnehmen, dass eine die Person des Bw betreffende Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen ist und die noch nicht getilgt ist, vorliegt. Der Oö. Verwaltungssenat geht davon aus, dass keine solche Vormerkung vorliegt. Diese Beurteilung hat zur Konsequenz, dass der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: 1.300 Euro netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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