Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109621/31/Ki/Da

Linz, 09.06.2004

 

 

 VwSen-109621/31/Ki/Da Linz, am 9. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des T S, A Nr, vom 20.01.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29.12.2003, VerkR96-25643-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 15.04.2004 und am 08.06.2004 durch Verkündung zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskosten-beiträge.

 

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

zu II: § 66 Abs.1 VStG

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 29.12.2003, VerkR96-25643-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 04.07.2003 um 11.08 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A 1, Westautobahn, in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt und im Gemeindegebiet von Schörfling a.A. bei km 230,285 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 29 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Er habe dadurch § 20 Abs.2 StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis per Telefax am 20.01.2004 Berufung. Diese Berufung wurde mit Schriftsatz eines Rechtsvertreters vom 22.01.2004 ergänzt. Im Wesentlichen wird der zur Last gelegte Sachverhalt bestritten.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlungen am 15.04.2004 und am 08.06.2004.

 

Zu beiden Verhandlungen sind weder die Verfahrensparteien noch die Zeugen, dies trotz ordnungsgemäßer Ladung, erschienen. Was die Zeugen anbelangt, so sind diese zunächst zur Verhandlung am 15.04.2004 ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Erst nachträglich wurde das Nichterscheinen damit begründet, dass einer der Beamten Pflegefreistellung hatte bzw. auch der zweite Beamte sich im Krankenstand befunden habe.

 

Bezüglich Verhandlung vom 08.06.2004 hat einer der Gendarmeriebeamten sich dahingehend entschuldigt, dass er auf Urlaub sei. Der zweite geladene Gendarmeriebeamte hat zu Beginn der mündlichen Verhandlung angerufen und erklärt, dass er versehentlich zur Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck gefahren sei. Sowohl die Messung als auch die eigentliche Amtshandlung habe sein Kollege vorgenommen, er habe sich abseits gehalten und könne eigentlich keine Angaben zur Sache machen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich (Verkehrsabteilung, Außenstelle Seewalchen) vom 04.07.2003 zu Grunde. Nach Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

In der Berufung gegen dieses Straferkenntnis wurde unter anderem die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung beantragt.

 

Gemäß § 51i VStG ist, wenn eine Verhandlung durchgeführt wurde, bei der Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in dieser Verhandlung vorgekommen ist.

 

Daraus resultiert, dass im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt. Aus diesem Grundsatz ist abzuleiten, dass der Unabhängige Verwaltungssenat das jeweils tatnächste Beweismittel heranzuziehen hat. Eine mittelbare Beweisaufnahme unter Heranziehung von Beweisen, die außerhalb der Verhandlung aufgenommen wurden, ist im Falle der Durchführung einer Verhandlung nur ausnahmsweise zulässig.

 

Trotz zweimaliger Ausschreibung der Verhandlung ist es nicht gelungen, Zeugenaussagen der Meldungsleger einzuholen, zumal diese, wenn auch nicht unbegründet, zur Verhandlung nicht erschienen sind.

 

Wenn auch der Berufungswerber selbst ohne Angabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen ist, erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Anberaumung einer weiteren Berufungsverhandlung nicht mehr vertretbar ist.

 

Festzustellen ist in diesem Zusammenhang, dass die neuerliche Vertagung der Verhandlung einerseits aus ökonomischen Gründen nicht zweckdienlich ist und dieser Umstand überdies eine unzumutbare Belastung für den Rechtsmittelwerber darstellen würde. Unter Beachtung des im L-VG 1991 (Artikel 9) festgelegten Grundsatzes, wonach sich die Verwaltung (und wohl auch der Oö. Verwaltungssenat) vor allem als Dienst an dem Menschen zu verstehen hat, woraus resultiert, dass sie dabei zu objektiven, sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Handeln verpflichtet ist und darüber Maßnahmen zur Förderung der Bürgernähe zu setzen hat, erschiene es nicht mehr geboten, nach zweimaligem Nichterscheinen der Meldungsleger die Verhandlung neuerlich zu vertagen.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme gilt, kann sohin nicht hinreichend nachgewiesen werden, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat, dies jedenfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro reo.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

Nachdem, wie bereits dargelegt wurde, dem Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht hinreichend nachgewiesen werden kann, war daher der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 
 

Mag. K i s c h

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