Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109625/15/Zo/Pe

Linz, 22.11.2004

 

 

 VwSen-109625/15/Zo/Pe Linz, am 22. November 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn Dr. W H, vom 25.2.2004, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 13.2.2004, Zl. S-12353/03-4, wegen einer Übertretung des Art.III der 3. KFG-Novelle, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18.10. sowie am 16.11.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt.
  2.  

    Hinsichtlich der Strafhöhe wird die verhängte Geldstrafe in Höhe von 36 Euro bestätigt, die Ersatzfreiheitsstrafe wird jedoch auf 12 Stunden herabgesetzt.

     

  3. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren beträgt 3,60 Euro, für das Berufungsverfahren hat der Berufungswerber keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er am 8.4.2003 um 10.57 Uhr in Linz auf der Nietzschestraße Nr. 33 stadteinwärts, als Lenker des Kfz mit dem Kennzeichen dessen Sitzplatz nach kraftfahrrechtlicher Anordnung mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, die Verpflichtung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes nicht erfüllt habe, wie bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt worden sei. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach Art.III Abs.1 der 3. KFG-Novelle begangen, weshalb über ihn gemäß Art.III Abs.5 der 3. KFG-Novelle eine Geldstrafe von 36 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Berufungswerber beantragt, das Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt. Als Begründung wurde lediglich angeführt, dass die Behauptungen nicht den Tatsachen entsprechen.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 18.10. sowie am 16.11.2004, bei welcher jeweils auch ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass wegen des selben Vorfalles von der Erstinstanz bereits ein Straferkenntnis am 11.9.2003 verfasst wurde, wobei der Berufungswerber gegen dieses Berufung eingebracht hat. Im Zuge dieser Berufung wurde bereits eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung am 27.1.2004 durchgeführt, bei welcher der Berufungswerber gehört und der Zeuge BI M unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht zum Sachverhalt einvernommen wurde. Letztlich wurde diese Berufung zurückgewiesen, weil der Berufungswerber am Ende der Verhandlung darauf hingewiesen hatte, dass die Zustellung des Straferkenntnisses nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Das Verfahren wurde daher von der Erstinstanz weitergeführt und das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen. Im Zuge der Verhandlung am 16.11.2004 wurde die Verhandlungsschrift vom 27.1.2004 verlesen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Der Berufungswerber lenkte am 8.4.2004 um 10.57 Uhr den Pkw, Opel Corsa, mit dem Kennzeichen in Linz auf der Nietzschestraße vor Haus Nr. 33. Er war unmittelbar vorher von dem vor der Polizeidirektion befindlichen Parkplatz weggefahren und nach rechts auf die Nietzschestraße abgebogen, wobei er bereits nach einer kurzen Fahrtstrecke von ca. 40 bis 50 m angehalten wurde. Im Bereich der Ausfahrt des Polizeiparkplatzes auf die Nietzschestraße befand sich ein Polizeibeamter (RI N), welcher durch Handzeichen den beiden Zeugen signalisierte, wenn ein Fahrzeuglenker nicht angegurtet war. Die beiden Zeugen BI M und Insp. G befanden sich am Ende einer Parkbucht bzw. unmittelbar vor der Zufahrt zu einem Parkplatz vor dem Objekt Nietzschestraße 33. Von dort hatten sie Sichtverbindung zu ihrem Kollegen bei der Parkplatzausfahrt.

 

Der Ablauf der Anhaltung wurde bei den Verhandlungen unterschiedlich dargestellt. Der Berufungswerber gab an, dass er nicht direkt vor den Polizeibeamten angehalten habe, sondern an diesen vorbeigefahren und 3 bis maximal 5 m nach diesen in eine Einfahrt hineingefahren sei. Dort habe er sich abgegurtet und sei ausgestiegen. Auf die Vorhaltung des Polizeibeamten habe er sich nicht gerechtfertigt.

Der Zeuge M führte aus, dass der Berufungswerber vor ihm bzw. seiner Kollegin stehen geblieben sei, wobei der Ort des zum Stillstandkommens des Fahrzeuges für den fließenden Verkehr eher ungünstig gewesen sei. Sie hätten deshalb dem Berufungswerber gedeutet, dass er in die dort befindliche Einfahrt hineinfahren soll, wobei der Berufungswerber dann ca. 10 m (eventuell auch 20 m) in die Einfahrt hineingefahren sei. Der Zeuge sei dann zum Fahrzeug gegangen, wobei der Berufungswerber bereits ausgestiegen sei. Die Zeugin Insp. G konnte sich an die Art der Anhaltung - sowie auch an die weitere Amtshandlung - nicht mehr genau erinnern. Es konnte auch nicht mehr festgestellt werden, wer von den beiden Zeugen das Anhaltezeichen gegeben hat.

 

Der Berufungswerber behauptete, dass er bei diesem Vorfall angegurtet gewesen sei. Diese Behauptung hat er erstmals anlässlich der ersten mündlichen Berufungsverhandlung am 27.1.2004 aufgestellt. Er verwies darauf, dass der Opel Corsa ein eher kleines Fahrzeug ist und er selbst relativ groß ist, sodass er den Fahrersitz bzw. den Raum bis zur seitlichen Verankerung des Gurtes mit seinem Oberkörper zur Gänze ausgefüllt habe. Weiters habe er eine schwarze Jacke getragen und der Sicherheitsgurt würde sich von dieser farblich nicht abheben, sodass es für den Zeugen gar nicht möglich gewesen sei, festzustellen, ob er angegurtet war. Er sei dann eben in die Einfahrt hineingefahren, habe sich abgegurtet und sei ausgestiegen.

 

Der Zeuge M führte dazu an, dass der Berufungswerber vorerst unmittelbar vor ihnen zum Stillstand gekommen sei und er dabei ins Fahrzeuginnere blicken habe können. Dabei habe er festgestellt, dass der Berufungswerber nicht angegurtet gewesen sei. Bei seiner zweiten Einvernahme am 16.11.2004 bestätigte er nochmals, dass er eben bei der ersten Anhaltung in seiner unmittelbaren Nähe dies festgestellt habe. Er habe seitlich ins Fahrzeug gesehen und dabei eben gesehen, dass der Berufungswerber nicht angegurtet sei. Dazu ergänzte der Zeuge, dass der dies auch bereits während des Zufahrens durch das Fahrzeug des Berufungswerbers gesehen habe. Er habe eben den Gurt nicht quer über den Oberkörper des Berufungswerbers verlaufen gesehen.

 

Anzuführen ist noch, dass der Berufungswerber dem Zeugen sowohl bei der Verhandlung am 27.1.2004 als auch am 16.11.2004 zahlreiche Fragen zu Details der Amtshandlung gestellt hat. Der Zeuge hinterließ bei der Beantwortung dieser Fragen den Eindruck, dass er sich bemühte, die Amtshandlung so genau wie möglich zu rekonstruieren, letztlich konnte er sich aber naturgemäß nicht mehr zu allen Details ganz genau festlegen. Jedenfalls haben sich bei seinen beiden Vernehmungen, welche doch ca. 10 Monate auseinanderliegen, bezüglich der Nebenumstände der Amtshandlung keine wesentlichen Unterschiede in der Aussage ergeben. Letztlich ist es für die Entscheidung nicht von wesentlicher Bedeutung, ob der Berufungswerber sein Fahrzeug direkt vor den Polizeibeamten angehalten hat und dann in die Einfahrt weitergelotst wurde oder ob er gleich vorbeigefahren und erst einige Meter hinter den Polizeibeamten in der Einfahrt angehalten hat. Dies deshalb, weil nach der Entscheidung des VwGH vom 27.2.2004, Zl. 2003/02/0293, die Wortfolge "bei der Anhaltung" in Art.III Abs.5 der 3. KFG-Novelle nicht bedeutet, dass es nur darauf ankomme, ob der Berufungswerber in dem bereits zum Stillstand gekommenen Fahrzeug angegurtet war, sondern die Strafbarkeit jedenfalls auch dann gegeben ist, wenn das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes im Rahmen einer Amtshandlung, die mit einer Anhaltung in einem engen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang steht, festgestellt wurde.

 

Selbst wenn der Berufungswerber an den Polizeibeamten vorbeigefahren ist, so musste dies - nachdem er seinen eigenen Angaben zufolge einige Meter später in eine Zufahrt eingefahren ist und dort angehalten hat - in einer geringen Entfernung und mit einer niedrigen Geschwindigkeit stattfinden. Dabei hatte der Zeuge M aufgrund der örtlichen Verhältnisse jedenfalls freie Sicht auf das Fahrzeug des Berufungswerbers und zwar unabhängig davon, ob er nun auf dem Gehsteig oder am Rand der Fahrbahn gestanden ist. Außerdem herrschte zur Tatzeit jedenfalls Tageslicht. Die Angabe des Zeugen, dass er ins Fahrzeuginnere sehen konnte, ist daher objektiv gut nachvollziehbar.

 

Der Berufungswerber ist mit seinem Vorbringen im Recht, dass er aufgrund seiner Statur den Fahrersitz des Opel Corsa zur Gänze ausfüllt und zur seitlichen Verankerung des Sicherheitsgurtes nur ein ganz geringer Freiraum verbleibt. Es wird auch eingeräumt, dass der Sicherheitsgurt auf der schwarzen Jacke des Berufungswerbers nur schwer erkennbar ist. Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass die Amtshandlung im Zuge einer Schwerpunktkontrolle gerade zur Überwachung der Gurtpflicht durchgeführt wurde und das herankommende Fahrzeug dem Zeugen bereits von einem Kollegen signalisiert wurde. Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Zeuge bewusst auf die Verwendung des Sicherheitsgurtes durch den Lenker des ankommenden Fahrzeuges geachtet hat. Es ist dem Zeugen als erfahrenem Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass seine Beobachtungen diesbezüglich richtig sind und er sich nicht geirrt hat. Nach den eigenen Wahrnehmungen des erkennenden Mitgliedes des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich ist es durchaus möglich, bei einem mit geringer Geschwindigkeit heran- bzw. vorbeifahrenden Fahrzeuges festzustellen, ob der Fahrzeuglenker den Sicherheitsgurt verwendet, und zwar auch dann, wenn es sich um eine relativ kräftige Person in einem kleinen Fahrzeug handelt und diese mit einer dunklen Jacke bekleidet ist. Das Verfahren hat auch keine Hinweise ergeben, dass der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge etwas Falsches ausgesagt hätte. Es ist daher seinen Angaben zu folgen und als erwiesen anzusehen, dass der Berufungswerber zum Vorfallszeitpunkt nicht angegurtet war.

 

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Berufungswerber auch nach seinen eigenen Angaben den Tatvorwurf bei der Amtshandlung gar nicht bestritten hat. Wäre er tatsächlich mit einem unzutreffenden Vorwurf konfrontiert worden, so wäre es wohl das naheliegendste gewesen, sofort auf die Unrichtigkeit dieses Vorwurfes hinzuweisen. Dass er dies unterlassen hat, wird ebenfalls als Indiz dafür gewertet, dass der Vorwurf letztlich eben doch richtig war.

 

Der Umstand, dass sich die zweite an der Amtshandlung beteiligte Polizeibeamtin an den Vorfall nur noch sehr ungenau erinnern konnte, ändert an dieser Beweiswürdigung nichts. Sie stand zum Vorfallszeitpunkt noch in ihrer praktischen Ausbildung und es ist daher möglich, dass sie damals noch nicht über ausreichende Erfahrung verfügte, um zu wissen, auf welche Details einer Amtshandlung sie besonders achten muss. Weiters hat sie die Amtshandlung auch nicht selber geführt und wurde erstmals ca. 1 1/2 Jahre nach dem Vorfall befragt. Es ist deshalb gut nachvollziehbar, dass sie zum Vorfall nichts Konkretes sagen konnte.

 

5. Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

5.1. Art.III Abs.1 erster Satz der 3. KFG-Novelle lautet: Ist ein Sitzplatz eines Kraftfahrzeuges mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet, so sind Lenker und beförderte Personen, die einen solchen Sitzplatz benützen, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet.

 

Gemäß Art.III Abs.5 Z1 der 3. KFG-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges die im Abs.1 erster Satz angeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von 21 Euro zu ahnden ist. Wenn die Zahlung des Strafbetrages verweigert wird, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu 72 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden zu verhängen.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat - wie oben dargestellt wurde - ergeben, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat.

Er ist zwar nur eine kurze Strecke gefahren, kann sich aber nicht auf die Ausnahme des Art.III Abs.2 Z2 3. KFG-Novelle berufen, weil auch bei dieser kurzen Strecke auf einer innerstädtischen Straße eine zumindest geringfügige Gefahr eines Verkehrsunfalles bestanden hat. Es lag kein Fall eines bloß langsamen Rückwärtsfahrens oder Einparkens vor, welcher den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurtes gerechtfertigt hätte.

Hinsichtlich der Niederschrift vom 27.1.2004 ist festzuhalten, dass mit dem Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu VwSen-109321 die damalige Berufung zurückgewiesen wurde, weil eben das Straferkenntnis noch gar nicht rechtmäßig zugestellt worden ist. Damit erfolgte keinesfalls eine Einstellung des Verfahrens. Der selbe Vorfall wurde von der Erstinstanz nunmehr erstmals mit einem rechtmäßig zugestellten Straferkenntnis geahndet und die Berufung bezieht sich auf den Vorfall, über welche bereits am 27.1.2004 ein Beweisverfahren abgeführt wurde. Diese Niederschrift wurde im Rahmen der jetzigen Berufungsverhandlung verlesen und konnte daher jedenfalls verwertet werden. Dazu ist auch festzuhalten, dass sich auch der Berufungswerber selbst einmal auf seine eigenen Angaben anlässlich dieser Verhandlung berufen hat.

 

Umstände, welche das Verschulden des Berufungswerbers ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Das Nichtverwenden des Sicherheitsgurtes führt bei Verkehrsunfällen immer wieder zu schweren und schwersten Verletzungen, weshalb eben vom Gesetzgeber ein entsprechender Straftatbestand geschaffen wurde. Der Berufungswerber war zum Tatzeitpunkt unbescholten, was als Strafmilderungsgrund zu werten ist. Weiters hat er bis zur Anhaltung nur eine kurze Fahrtstrecke zurückgelegt. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

 

Der Berufungswerber ist als Pilot bei der AUA beschäftigt, weshalb von einem durchaus überdurchschnittlichen Einkommen auszugehen ist. Weiters hat er keine Sorgepflichten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint die von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe von 36 Euro nicht überhöht und war daher zu bestätigen. Im Hinblick darauf, dass die maximal zulässige Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden beträgt, war jedoch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend dem Ausmaß der verhängten Geldstrafe herabzusetzen.

 

Eine noch weitere Herabsetzung der Strafe erscheint sowohl aus general- als auch aus spezialpräventiven Überlegungen nicht möglich, weil sowohl der Berufungswerber als auch die Allgemeinheit eindringlich auf die Notwendigkeit des Verwendens des Sicherheitsgurtes hinzuweisen sind.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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