Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109630/8/Kof/He

Linz, 16.04.2004

 

 

 VwSen-109630/8/Kof/He Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung der Frau M N, H, R, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. H V, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.2.2004, VerkR96-1465-2003 wegen Übertretungen der StVO 1960, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 14.4.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird stattgegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG eingestellt.

Die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über die nunmehrige Berufungswerberin (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 06.03.2003 um 07.25 Uhr den Pkw, Kz...... in Linz, H.straße.... gelenkt und es dabei nach einen Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem Ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, da Sie beim Einparken gegen den abgestellten Pkw, Kz... stießen und beschädigten , unterlassen

  1. das von Ihnen gelenkte Fahrzeug sofort anzuhalten, da Sie zwar anhielten, sich jedoch nicht zumutbar über einen entstandenen Fremdschaden überzeugten sowie
  2. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienstelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw. der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 4 Abs.1 lit.a und § 99 ABs.2 lit.a StVO 1960
  2. § 4 Abs.5 erster Satz und § 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

73,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.2 lit.a StVO 1960

73,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.b StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu zahlen:

14,60 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

160,60 Euro."

Die Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 26.2.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Bw lenkte zur Tatzeit und am Tatort einen dem Kennzeichen nach näher bestimmten Pkw. Beim Ein- bzw. Ausparken stieß sie gegen ein anderes, dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Kfz. Bei der Nachschau hat die Bw keine Beschädigungen erkannt und ist anschließend weggefahren.

 

Am 14.4.2004 wurde in der gegenständlichen Angelegenheit beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Dabei hat der Zeuge, Herr R.E. (= Zulassungsbesitzer des beschädigten Pkw) Nachstehendes angegeben:

"Die Beschädigung am Kühler meines Pkw war äußerlich nicht erkennbar. Diese Beschädigung war erst nach dem Öffnen der Motorhaube ersichtlich."

 

 

 

Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht des § 4 Abs.1 lit.a und des § 4 Abs.5 StVO ist als objektives Tatbildmerkmal der Eintritt wenigstens eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist dann gegeben, wenn der "Täter" die Möglichkeit eines Verkehrsunfalls mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermochte; VwGH vom 23.5.2002, 2001/03/0417.

 

Sowohl aus der Unfallanzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 6.3.2003, als auch aus der Zeugenaussage des Zulassungsbesitzers des beschädigten Pkw vom 14.4.2004 ergibt sich, dass die Beschädigung am Pkw des Zeugen R.E. äußerlich nicht erkennbar, sondern erst nach dem Öffnen der Motorhaube ersichtlich war.

 

Da die Bw den Sachschaden äußerlich nicht hat erkennen können, liegt - im Hinblick auf die zitierte VwGH-Judikatur - eine Übertretung des § 4 Abs.1 lit.a sowie § 4 Abs.5 StVO nicht vor.

 

Bei diesem Anstoß wurde - möglicherweise - die Kennzeichentafel am Pkw des Herrn R.E. minimal verformt.

Von einem Sachschaden iSd § 4 StVO kann dann nicht gesprochen werden, wenn der frühere Zustand ohne nennenswerten Aufwand wieder hergestellt werden kann. Dies gilt auch für eine verbogene Kennzeichentafel, sofern sie ohne nennenswerten Aufwand in ihre ursprüngliche Lage zurückgebogen werden kann. Ein "mögliches Zurückbleiben geringfügiger Spuren" beim Zurückbiegen der Kennzeichentafel fällt jedenfalls nichts ins Gewicht; VwGH vom 31.10.1990, 90/02/0119.

 

Die Bw hat daher die Übertretungen nach § 4 Abs.1 lit.a sowie § 4 Abs.5 StVO 1960 nicht begangen.

 

Es war daher der Berufung stattzugeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis aufzuheben, das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z2 VStG einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Gem. §§ 64 und 65 VStG hat die Bw keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig

 

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
Verkehrsunfall - Erkennen des Sachschadens

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