Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109632/2/Ki/Da

Linz, 12.03.2004

 

 

 VwSen-109632/2/Ki/Da Linz, am 12. März 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufungen des M S vom 27.1.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 20.1.2004, VerkR96-18086-2002 Sö, wegen einer Übertretung des KFG 1967 bzw. vom 20.2.2004 gegen den Berichtigungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13.2.2004, VerkR96-18086-2002, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 13.2.2004 bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 10 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Straferkenntnis vom 20.1.2004, VerkR96-18086-2002 Sö, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems auf ihr schriftliches Verlangen vom 15.8.2002 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt, wer das o.a. Kraftfahrzeug am 26.5.2002 um 21.19 Uhr gelenkt hat, da er die Lenkerauskunft insofern alternativ gestaltete, als er sowohl sich selbst als auch Frau M T als möglichen Lenker bekannt gab. Er habe dadurch § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 5 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

Mit Berichtigungsbescheid vom 13.2.2004, VerkR96-18086-2002, wurde das obzitierte Straferkenntnis insoferne berichtigt, als als Kennzeichen des Kraftfahrzeuges bzw. als Strafnorm § 134 Abs.1 KFG 1967 festgestellt wurden.

 

I.2. Der Berufungswerber erhob mit Schreiben vom 27.1.2004 gegen das Straferkenntnis bzw. mit Schreiben vom 20.2.2004 gegen den Berichtigungsbescheid Berufung.

 

Im Wesentlichen argumentiert er, er habe eine rechtmäßige Auskunft erteilt. Weiters wird bemängelt, die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hätte nicht innerhalb der vorgesehenen Frist einen Bescheid erlassen, sie sei vom Dezember 2002 bis Jänner 2004 untätig gewesen.

 

Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Berufungen samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

 

Mit Schreiben vom 15.8.2002 hat die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens mitzuteilen, wer das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort gelenkt/verwendet bzw. zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

 

Mit Schreiben vom 27.8.2002 gab der Berufungswerber bekannt, dass am 26.5.2002 er und M T das angeführte Fahrzeug von Bibione nach Attnang-Puchheim gelenkt hätten. Auf dieser Strecke hätten sie sich mehrmals, zuletzt nach der Mautstrecke beim Pyhrntunnel, als Lenker abgewechselt. Er und M T würden nicht mehr angeben können, wer auf dem angeführten Straßenabschnitt das Auto gelenkt hat. Weder von ihm noch von M T sei die angebliche Übertretung wahrgenommen worden.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat zunächst gegen den Berufungswerber eine Strafverfügung (VerkR96-18086-2002 vom 29.8.2002) und letztlich nach erfolgtem Einspruch das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

Gemäß § 62 Abs.4 AVG wurde dann noch der Berichtigungsbescheid vom 13.2.2004 erlassen.

 

I.5. Der Unabhängiger Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer u.a. diesem Bundesgesetz zuwider handelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Es bleibt unbestritten, dass der Berufungswerber der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems auf ihr Verlangen hin lediglich bekannt gegeben hat, er und M T hätten sich am 26.5.2002 beim Lenken des Fahrzeuges abgewechselt und sie könnten nicht mehr angeben, wer auf dem angeführten Streckenabschnitt das Auto gelenkt hat. Damit ist der Berufungswerber jedoch der gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 auferlegten Verpflichtung nicht nachgekommen. Gemäß dieser Bestimmung ist entweder ausschließlich jene Person zu benennen, welche das Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt hat bzw. jene Person, welche die geforderte Auskunft erteilen könnte.

 

Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Verletzung der Auskunftspflicht vor, wenn der Zulassungsbesitzer zwei oder mehrere Personen nennt (VwGH 89/02/0206 vom 15.5.1990 u.a.).

 

Dadurch, dass der Berufungswerber letztlich zwei mögliche Personen als Lenker bezeichnet hat, ist er der Auskunftspflicht nicht nachgekommen, weshalb der Schuldspruch zu Recht erfolgt ist.

 

Das Vorbringen, der Bescheid wäre nicht innerhalb der vorgesehenen Frist erlassen worden, vermag ebenfalls eine Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems nicht dazutun.

 

Gemäß § 31 Abs.1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt im gegenständlichen Falle gemäß § 32 Abs.2 VStG sechs Monate. Die zunächst erlassene Strafverfügung vom 29.8.2002 stellt eine taugliche Verfolgungshandlung, welche innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ergangen ist, dar, weshalb Verfolgungsverjährung nicht eingetreten ist.

 

Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, drei Jahre vergangen sind, ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden (Strafbarkeitsverjährung). Da im vorliegenden Falle seit Begehung der Verwaltungsübertretung noch keine drei Jahre vergangen sind, war die Erlassung des Straferkenntnisses zulässig.

 

Der Berichtigungsbescheid gründet sich auf § 62 Abs.4 AVG und war dieser zulässig, zumal es sich tatsächlich um eine bloße Korrektur von Schreibfehlern gehandelt hat.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu
2.180 Euro) ist die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen, die Bezirkshauptmannschaft hat lediglich die Ordnungswidrigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers geahndet. Trotz des festgestellten Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit erachtet es die Berufungsbehörde daher nicht für vertretbar, eine weitere Herabsetzung der Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe vorzunehmen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers wurden geschätzt und in der Begründung des Straferkenntnisses dargelegt. Diesbezüglich wurden keine Einwendungen erhoben.

 

Im Übrigen ist eine entsprechende Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

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