Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109633/2/Ki/Ka/Da

Linz, 18.03.2004

 

 

 VwSen-109633/2/Ki/Ka/Da Linz, am 18. März 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn H S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 9.2.2004, Zl. VerkR96-12158-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, dass die Ersatzfreiheitsstrafe auf 0 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde beträgt 10,90 Euro; für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu leisten.

 


Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG
Zu II: §§ 64 und 65 VStG
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 9.2.2004, Zl. VerkR96-12158-2002, den Berufungswerber (im Folgenden: Bw) für schuldig befunden, er habe am 23.6.2002 um ca. 08.06 Uhr den PKW, Kz.: auf der Pyhrnautobahn A 9 bei Akm. 15,24 im Gemeindegebiet von Inzersdorf in Richtung Graz gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, weil er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten habe.

 

Er habe dadurch § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 109 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10,90 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 12.2.2004 in der Fassung des Schriftsatzes vom 29.2.2004 rechtzeitig Berufung, mit dem Antrag, das Straferkenntnis zu beheben.

 

In der Begründung wird weiters ausgeführt, er habe bereits am 12.2.2004 auf einen weiteren Fakt aufmerksam gemacht, dass er in seiner Überzeugung bestärkt ist, dass ihm seinerseits versucht wird, etwas zu unterstellen, was nicht zu belegen ist. Er befuhr am 13.2.2004 gegen 11.30 Uhr exakt die Stelle, an der er angeblich die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen haben soll. Er fuhr unter Zeugen die Autobahn mit exakt 130 km/h. Beim Erkennen des Hinweises auf das Ende der Autobahn verhielt er sich so wie damals, dh er gab kein Gas mehr. In Höhe des Schildes "100" zeigte sein Tacho ca 108 km/h und in Höhe des Schildes "80" zeigte der Tacho ca. 90 km/h. Somit ist für ihn erwiesen, dass das, was er schon in seinem Schreiben vom 26.8.2002 vermutete, richtig sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Straferkenntnis keine 500 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Verkehrsabteilung-Außenstelle Klaus, zugrunde. Die dem Bw zur Last gelegte Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde von einem Gendarmeriebeamten mit einem Lasermessgerät festgestellt, der Standort des Messbeamten lag bei km. 15,460 der A9, als Tatort wurde km. 15,240 festgestellt. Die Messung erfolgte entgegen der Fahrtrichtung des PKW auf eine Entfernung von 220 m. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät (VKGM) wurde im Bereich des Windschildes des Dienst-MR BG aufgestützt.

 

Bei einer zeugenschaftlichen Einvernahme bei der Gemeinde Klaus gab der Meldungsleger RI. W F an, dass sich sein Standort bei km. 15,460 der A9 befand. Das Dienstmotorrad stand am Pannenstreifen, am Hauptständer aufgebockt und annähernd quer zur Fahrtrichtung. Das Vorderrad zeigte in Richtung rechten Streifen der Richtungsfahrbahn. Er hatte das Laser-VKGM auf dem Windschild des Motorrades aufgelegt. Um ca. 08.06 Uhr befand sich der PKW innerhalb des Sicht- und Messbereiches (erlaubter Entfernungsbereich über 500 m) am rechten Fahrstreifen. Der Messwert betrug 120 km/h. Der PKW wurde daraufhin angehalten. Dem Lenker H S wurden die Messergebnisse von 120 km/h bzw 220,4 m am Display des Laser-VKGM gezeigt. Es wurde ihm auch erklärt, dass vom gemessenen Wert der 120 km/h ein Abzug von 3 % dh von 4 km/h, erfolgen muss und er daher wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 36 km/h angezeigt wird.

 

Im Verfahrensakt liegt weiters ein Gutachten eines verkehrstechnischen Amtssachverständigen auf. Nach eingehender Befundaufnahme kam der Sachverständige in seinem Gutachten vom 12.10.2003 zum Ergebnis, dass von einer ordnungsgemäßen Geschwindigkeitsmessung ausgegangen werden kann.

 

I.5. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung gelangt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung, dass die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zu Grunde gelegt werden konnten. Diese sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Der Messbeamte hat erklärt, dass er sich bei der Messung an die Bedienungsanleitung gehalten hat, das Messgerät war auch laut im Akt aufliegenden Eichschein geeicht.

 

Ebenso sind auch die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen plausibel. Der Bw ist diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es bestehen sohin keine Bedenken, auch das vorliegende Gutachten zu verwerten.

 

Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein Laserverkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit ist und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung zuzumuten ist, das Messgerät ordnungsgemäß zu verwenden (VwGH 93/03/0317 vom 16.03.1994 u.a.).

 

Im Hinblick auf den Messvorgang mittels eines auf dem Motorrad aufgelegten Lasergerätes ist zu bemerken, dass dies eine zulässige Handhabungsweise darstellt, ebenso wie etwa das Verwenden eines Stativs oder auch das freihändige Anvisieren eines Fahrzeuges. Entscheidend ist allein - wie vorliegend gegeben - ein einwandfreies Messergebnis auf dem Gerätedisplay (eine Fehlerhaftigkeit wäre gleich durch eine "Errormeldung" - ohne Anzeige eines Geschwindigkeitswertes - erkennbar).

 

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer unter anderem als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit. Z10a StVO 1960 zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Unbestritten war im vorliegenden Falle die erlaubte Höchstgeschwindigkeit mit
80 km/h begrenzt. Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Berufungswerber (unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze) mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h unterwegs gewesen ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich stellt daher fest, dass die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen ist und es sind auch, was die subjektive Tatseite anbelangt, keine Umstände hervorgekommen, welche ihn entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach zu Recht erfolgt.

 

I.6. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so muss zunächst darauf hingewiesen werden, dass überhöhte Geschwindigkeiten, potentiell eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Diese erhöhten Geschwindigkeiten sind oftmals Ursache für Verkehrsunfälle schwerster Art und stellen somit eine enorme Gefährdung der Rechtsgüter Leben und Gesundheit dar. Aus generalpräventiven Gründen ist daher eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

Geboten ist die Bestrafung im vorliegenden Falle auch aus spezialpräventiven Gründen, um dem Berufungswerber das Unerlaubte seines Verhaltens spürbar vor Augen zu halten, um ihn von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 726 Euro) vertritt der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände die nunmehr verhängte Geldstrafe angemessen ist.

 

Die Erschwerungs- und Milderungsgründe wurden gegeneinander abgewogen, strafmildernd wurde das Nichtvorliegen von Vormerkungen gewertet, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Bw keine Angaben gemacht, er ist der behördlichen Schätzung nicht entgegengetreten.

 

Die Berufungsbehörde vertritt die Auffassung, dass die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. bei der Festlegung der Geldstrafe Ermessen im Sinne des Gesetzes ausgeübt hat.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat in der Strafverfügung keine Ersatzfreiheitsstrafe festgesetzt. Nachdem gemäß § 49 Abs.2 VStG in dem aufgrund des Einspruches ergehenden Straferkenntnisses keine höhere Strafe verhängt werden darf, war im vorliegenden Falle die Ersatzfreiheitsstrafe zu beheben.

 

I.7. Zusammenfassend wird daher festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch das nunmehr festgesetzte Strafausmaß in seinen Rechten verletzt wird, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kisch

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