Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109635/7/Br/Gam

Linz, 19.04.2004

VwSen-109635/7/Br/Gam Linz, am 19. April 2004

DVR. 0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Mag. V M J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13. Februar 2004, Zl.: VerkR96-7118-2003, wegen Übertretungen nach dem KFG 1967, nach der am 19. April 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass in sinngemäßer Bestätigung des Schuldspruches unter Anwendung des § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und eine Ermahnung ausgesprochen wird. Der letzte Halbsatz des Spruches hat zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 21, § 24, § 51e Abs.1 Z1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.I Nr. 117/2002 - VStG.

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 72 Stunden verhängt, weil er am 14.11.2003 um 08.47 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen im Gemeindegebiet von Marchtrenk, auf der B 1, Fahrtrichtung Wels gelenkt, wobei er das angeführte Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt habe, wie Ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ihm dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da er von Strkm. 203,7 bis Strkm. 204,8 ständig den äußerst linken Fahrstreifen benutzte, obwohl der erste und der zweite Fahrstreifen frei gewesen wäre.

1.1. Die Behörde erster Instanz hat hinsichtlich ihres Schuldspruches nachfolgende Erwägungen getätigt:

"Gemäss § 7 Abs. 1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützter, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. Gleise von Schienenfahrzeugen, die an beiden Rändern der Fahrbahn liegen, dürfen jedoch nicht in der Längsrichtung befahren werden, wenn der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz biete.

Vorerst wird festgehalten, dass die erkennende Behörde der glaubwürdigen Aussage des Gr.Insp. K J vom Gendarmerieposten Marchtrenk folgt. Bei dem Zeugen handelt es sich um ein Exekutivorgan, welcher besonders für die Verkehrsüberwachung geschult ist und dem zugebilligt werden kann, dass er wie in Ihrem Fall vorschriftswidriges Fahrverhalten, nämlich das ständige Linksfahren, eindeutig und zweifelsfrei wahrnehmen kann.

Weiters muss betont werden, dass der Gendarmeriebeamte an den Diensteid gebunden ist, durch eine vorsätzliche falsche Anzeige strafrechtlich verantwortlich ist, während der Beschuldigte im Verwaltungsstrafverfahren dadurch, dass er sich bei seiner Anhörung nicht an die Wahrheit hielt, keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hat (VwGH 26.06.1978, SIG 9602A).

Die Behörde sah daher keinerlei Anlass, die Aussage des Gendarmeriebeamten anzuzweifeln, zumal diese schlüssig und nachvollziehbar ist.

Schließlich ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um keinen komplizierten Lebenssachverhalt handelt, sondern um (bedauerlicherweise) ein alltägliches Delikt auf Österreichs Straßen.

Mit Ihren Einspruchsangaben können Sie daher für sich nichts gewinnen, zumal sich diese auf eine anderer Verkehrssituation beziehen, da Sie das Delikt in Richtung Wels gesetzt haben und nicht in Richtung Marchtrenk.

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass aufgrund der freien Beweiswürdigung des Angaben des Gendarmeriebeamten mehr Glaubwürdigkeit geschenkt wurde, zumal Sie auch im Verfahren nach Erhebung des Einspruches keinerlei Stellungnahme zur Beweisaufnahme abgegeben haben.

Es steht demnach fest, dass Sie gegen die oben zitierte Bestimmung verstoßen haben und Gründe, die ein schuldhaftes Verhalten Ihrerseits ausschließen würden, im Verfahren von Ihnen nicht mehr dargelegt wurde.

Da Sie keine Angaben zu Ihren Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht haben, musste die Behörde von folgender Schätzung ausgehen: monatliches Einkommens Euro 1.500,-- kein Vermögen, keine Sorgepflichten

Straferschwerend war kein Grund zu werten, strafmildernd Ihre bisherige Unbescholtenheit im Verwaltungsbereich der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land."

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhoben Berufung, worin er folgendes ausführt:

"Berufung gegen Straferkenntnis vom 13.2.2004 (AZ: VerkR96-7118-2003)

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich erhebe hiermit Berufung gegen den o.a. Bescheid und begründe dies wie folgt:

Mit der Bitte um Kenntnisnahme und mit freundlichen Grüssen

V J"

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigenden Geldstrafen verhängt wurden, durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied zur Entscheidung berufen. Da der Tatvorwurf zur Gänze bestritten wird, war in Wahrung der durch Art. 6 EMRK intendierten Rechte eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Als Zeuge wurde der Meldungsleger GrInsp. J K und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Ein Vertreter der Behörde erster Instanz nahm ohne Angaben von Gründen an der Berufungsverhandlung nicht teil.

5. Wie aus dem nachstehenden Ausschnitt des hier fraglichen Teilstücks der B1 ersichtlich ist, weist die Richtungsfahrbahn Wels ab Strkm 204,3 im fraglichen Bereich nur zwei Fahrstreifen auf. Die als Auffahrtsrampen und in der Folge als Beschleunigungsspuren laufen nach etwa 100 m wieder in zwei Fahrspuren aus. Dreispurig verläuft dieser Straßenzug erst gegen das Ende des hier fraglichen Bereiches der umschriebenen Tatörtlichkeit. Diesbezüglich kommt dem Berufungsvorbringer inhaltliche Richtigkeit zu.

Die zeugenschaftlichen Ausführungen des Meldungslegers lassen sich darauf reduzieren, dass es dem Berufungswerber wohl teilweise möglich und auch zumutbar gewesen wäre nach rechts umzuspuren. Der Zeuge räumte jedoch ein, dass es im Falle einer Anhaltung - diese sei wegen einer Anhaltemöglichkeit erst im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Wels nicht möglich gewesen - der Ausspruch einer Ermahnung in Erwägung gezogen worden wäre. In Zusammenschau mit der Verantwortung des Berufungswerbers, der schließlich ebenfalls die Möglichkeit eines Umspurens einräumte, er dies jedoch aus Praktikabilitätsgründen als nicht geboten erachtet haben will, ist dem Verhalten des Berufungswerbers jedenfalls nur ein geringfügiges Verschulden und keine nachteilige Tatfolge, zuzuordnen. Es mag sich hier durchaus um einen Grenzfall gehandelt haben, welcher auch den durchschnittlich wertverbundenen Verkehrsteilnehmer zu keinem anderen Verhalten veranlasst hätte, wenngleich die Rechtslage dies in deren optimalen Umsetzung erfordert hätte. In der schier unendlichen Gestaltungsvielfalt der Verkehrspraxis bleiben jedoch zwangsläufig Beurteilungsspielräume offen. Wenn schließlich auch der Meldungsleger selbst von der Verhängung einer OM-Strafe abgesehen hätte, kann es nicht verfehlt sein auch im Rahmen der Berufungsverhandlung die Sachlage dahingehend zu würdigen. An dessen zutreffenden Einschätzung der Verkehrssituation - die eben hier zur Anzeige führte - kann jedoch angesichts dessen langjährigen Erfahrung nicht gezweifelt werden. Auch im Rahmen der Berufungsverhandlung erweckte der Zeuge einen sehr sachlichen Eindruck, sodass ihm eine übertreibende Beurteilung der zu seinem Kalkül führenden Verkehrslage nicht zugesonnen werden kann.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

6.1. Nach § 7 Abs.1 StVO 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt, so weit rechts zu fahren, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist. .......

Bei der Auslegung des Rechtsfahrgebotes ist die Fahrgeschwindigkeit und das herrschende Verkehrsumfeld an sich in Beziehung zu setzen, wobei unter der gesetzlich normierten Bedachtnahme auf die "Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs" etwa auch die Fahrgeschwindigkeit mit einzubeziehen ist. Dies bedeutet für den konkreten Fall, jedoch dass auf der B 1 innerhalb von mehreren hundert Metern bei bloß mäßigem Verkehrsaufkommen alleine schon auf Grund des nachfahrenden Dienstkraftwagens ein Umspuren nach rechts erfolgen hätte müssen, wenngleich sich dieses aus der subjektiven Einschätzung des Berufungswerbers als nicht zwingend geboten gestaltet haben mag. In diesem Kontext sei auf den Aufsatz von Terlitza, über Richtiges Fahrverhalten im Straßenverkehr, ZVR 1981, 227, der weittragende Ansätze von Verkehrsproblemen anspricht, deren Lösung er im Ergebnis vielfach in der Vernunft jedes einzelnen Verkehrsteilnehmers erblickt, verwiesen werden. Ebenso auf die h. Erk. v. 23.6.2003, VwSen-109075/2/SR/An, VwSen-106904/Br/Bk und VwSen108351/Br/Rd.

6.1.1. Nach § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde auch ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Wohl bedarf es aus der Sicht des Unabhängigen Verwaltungssenates einer Ermahnung um dem Berufungswerber die einschlägige Rechtslage bewusst zu machen und ihn künftighin von einer gleichartigen Übertretung abzuhalten. Unter den gegebenen Umständen ergibt sich aber ein Rechtsanspruch auf die Anwendung des § 21 Abs.1 VStG (vgl. dazu VwGH 27.2.1992, 92/02/0033).

Wie selbst aus dem Tenor des o.a. Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes hervorleuchtet, zielt die Rechtsnorm des § 21 VStG auf eine zu ermöglichende Einzelfallgerechtigkeit ab.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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