Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109636/8/Kof/Sta

Linz, 27.07.2004

 

 

 VwSen-109636/8/Kof/Sta Linz, am 27. Juli 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn Dr. W L, geb. , O, A, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A P, G, L, gegen die Punkte 2, 3 und 4 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.2.2004, VerkR96-2135-2003, wegen Übertretungen der §§ 16 Abs.2 lit. b, 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit. c und 9 Abs.1 StVO nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 12.7.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Hinsichtlich der Punkte 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 VStG eingestellt.

Der Berufungswerber hat hinsichtlich der Punkte. 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses keine Verfahrenskosten zu entrichten.

 

 

Der Berufungswerber hat somit zu bezahlen:

(Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses)

77 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 24 Stunden.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 VStG.

§ 66 Abs.1 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 10.04.2003 von 06.10 - 06.20 Uhr

den PKW, Kz......, in L., A....Straße und A....gelenkt und dabei

  1. auf Höhe A......Straße Nr. 150 einen Personenkraftwagen unter Überschreitung der in diesem Bereich erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überholt,
  2. auf Höhe A......Straße Nr.74 einen Personenkraftwagen unmittelbar vor der unübersichtlichen Rechtskurve überholt, wobei Sie den Überholvorgang erst in der Kurve beendeten,
  3. bei der Kreuzung A....Straße - A.....weg trotz "Rotem Licht" der VLSA als Zeichen für "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten und
  4. bei der Auffahrt auf die A.... in D., Richtungsfahrbahn Süd aufgefahren und vom Beschleunigungsstreifen auf den linken Fahrstreifen gewechselt und dabei die Sperrlinie überfahren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 16 Abs.1 lit. b iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960
  2. § 16 Abs.2 lit. b iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960
  3. § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit. c iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960
  4. § 9 Abs.1 iVm § 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

70,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

70,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

145,00 Euro

48 Stunden

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

58,00 Euro

24 Stunden

§ 99 Abs.3 lit. a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

34,30 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/......) beträgt daher 377,30 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 1.3.2004 eingebracht.

 

 

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Am 12.7.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs.1 lit. b StVO) zurückgezogen.

Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Betreffend die Punkte 2, 3 und 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretungen nach § 16 Abs.2 lit. b StVO, § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1
lit. c StVO sowie § 9 Abs. 1 StVO) wurde die Berufung aufrecht erhalten.

 

Zu diesen dem Bw angelasteten Verwaltungsübertretungen ist im Einzelnen anzuführen:

Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, Verwaltungsübertretung nach
§ 16 Abs.2 lit. b StVO

Dem Bw wurde in der "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 12.5.2003, VerkR96-2135-2003 in der "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 7.11.2003, VerkR96-2135-2003 und im erstinstanzlichen Straferkenntnis vorgeworfen, er habe auf Höhe A.. Straße Nr. 74 einen PKW unmittelbar vor der unübersichtlichen Rechtskurve überholt, wobei er den Überholvorgang erst in der Kurve beendet (habe).

Unmittelbar nach dem Haus Höhe A.Straße Nr. 74 befindet sich jedoch keine unübersichtliche Rechtskurve, sondern eine unübersichtliche Linkskurve.

Die vom Zeugen M.G. angegebene (unübersichtliche?) Rechtskurve endet bereits ca. 100 m vor dem Haus A....Straße Nr. 74.

Dem Bw wurde daher ein unrichtiger Tatort iSd § 44a VStG vorgeworfen.

Da bereits Verfolgungsverjährung iSd § 31 Abs.1 VStG eingetreten ist, war der Berufung in diesem Punkt stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen.

 

Punkt 3 - Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit. c StVO

Der Zeuge M.G., welcher bei der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat, gab an, dass er - da der gegenständliche Vorfall mittlerweile ca. 15 Monate zurückliegt -- nicht mehr mit letzter Sicherheit angeben könne, ob der Bw die Ampel bei der Kreuzung A....Straße/A.....weg bei "Gelb" oder beim Umschalten von "Gelb auf Rot" oder bei "Rot" überquert hat.

Gemäß dem Grundsatz "in dubio pro reo" war daher der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG einzustellen.

Punkt 4 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses, Verwaltungsübertretung nach
§ 9 Abs.1 StVO.

Der Zeuge M.G. gab an, dass der Bw die verlängerte Linie, wo die rechte Randlinie der Autobahn und die linke Randlinie der Auffahrtsspur sich treffen, überfahren und sofort auf den linken Fahrstreifen gewechselt ist.

Nach Ansicht des UVS handelt es sich dabei um eine "Randlinie" iSd § 55 Abs.2 StVO und nicht um eine "Sperrlinie" iSd § 9 Abs.1 StVO.

Das Überfahren dieser Linie bildet daher keine Verwaltungsübertretung, sodass der Berufung stattzugeben und das Verwaltungsstrafverfahren nach
§ 45 Abs.1 Z1 zweiter Fall VStG einzustellen war.

 

Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach
§ 16 Abs.1 lit. b StVO) ist durch Zurückziehung der Berufung in Rechtskraft erwachsen.

Der Bw hat somit eine Geldstrafe von 70 Euro, EFS 24 Stunden zuzüglich 10 %
für das Verfahren in I. Instanz (= 7 Euro), insgesamt somit 77 Euro, zu bezahlen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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