Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109637/4/Kof/Sta

Linz, 16.04.2004

 

 

 VwSen-109637/4/Kof/Sta Linz, am 16. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn G M, U, R, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 24.2.2004, VerkR96-5892-2003, wegen Übertretungen des KFG und des FSG zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem
Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafen zu zahlen

 

Der Berufungswerber hat somit insgesamt zu entrichten:

84,50 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt 32 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

§§ 19, 64 Abs. 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

 

 

Sie haben

am

11.12.2003

um

08.10 Uhr

 

 

den PKW, Kennzeichen....... in Bad Leonfelden, auf der Leonfeldner Bundesstraße (B 126) bei Strkm 22,250 gelenkt und dabei

  1. den Zulassungsschein des von Ihnen gelenkten PKW's nicht mitgeführt bzw. es unterlassen, trotz Verlangen der Straßenaufsicht dieses Dokument zur Überprüfung auszuhändigen und
  2. den Führerschein nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

  1. § 102 Abs.5 lit. b iVm § 134 Abs.1 KFG 1967
  2. § 14 Abs.1 Zif. 1 iVm § 37 Abs.1 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

25,00 Euro

12 Stunden

---

§ 134 Abs.1 KFG 1967

40,00 Euro

20 Stunden

---

§ 37 Abs.1 FSG 1997

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

6,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe,........) beträgt daher 71,50 Euro.

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die Berufung vom 1.3.2004 eingebracht und ersucht bzw. beantragt, eine geringere Strafe zu erlassen, da er momentan arbeitslos sei und nur ein Taggeld von 10,68 Euro bekommen.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Der Bw hat in der Berufung den Schuldspruch nicht bekämpft und im Übrigen im Einspruch vom 15.12.2003 nachstehendes wörtlich ausgeführt:

"Es ist richtig, dass ich den Führerschein + Zulassungsschein vergessen habe."

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient. Dabei sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:

ca. 10 Euro Arbeitslosengeld/Tag, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bw mehr als 10 Vorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (StVO, KFG) - allerdings keine einschlägige Vorstrafe - vorgemerkt.

 

Es liegen daher weder mildernde, noch erschwerende Umstände vor.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG sind Übertretungen dieses Bundesgesetzes mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

 

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe von 25 Euro beträgt nur
1,15 % der möglichen Höchststrafe und ist - da mildernde Umstände nicht vorliegen - trotz des geringen Einkommens des Bw keinesfalls als überhöht zu bezeichnen.

 

Gemäß § 37 Abs.1 FSG sind Übertretungen dieses Bundesgesetzes mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro zu bestrafen.

Die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe (40 Euro) liegt nur geringfügig (ca. 11 %) über der gesetzlichen Untergrenze bzw. beträgt weniger als
2 % der gesetzlichen Höchststrafe und ist daher ebenfalls nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Verfahrenskosten I. Instanz 10 % der verhängten Strafe (= 6,50 Euro) und die Kosten für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Strafe (= 13 Euro).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

 
 

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