Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109641/6/Kof/He

Linz, 20.04.2004

 VwSen-109641/6/Kof/He Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn M M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt DDr. H E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn, vom 11.2.2004, VerkR96-1502-2002, wegen Übertretung des § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 103 Abs.1 Z1 und 101 Abs.1 lit.a KFG 1967, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

471,90 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 6 Tage.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19, 24 VStG;.

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben es als zur selbständigen Vertretung nach außen gemäß § 9 (1) VStG berufener handelsrechtlicher Geschäftsführer der M. Transporte und Holzhandel Gesellschaft m.b.H., die Zulassungsbesitzerin des Sattelzugfahrzeuges, Kennzeichen.... und des Sattelanhängers Kennzeichen..... ist, zu verantworten, dass Herr W. E. am 03.12.2001, um 08.30 Uhr, im Gemeindegebiet von H. auf der B 147 bei Strkm. 23.000 das Sattelzugfahrzeug, Kennzeichen...... (höchstzulässiges Gesamtgewicht von über 3,5 t) samt Sattelanhänger, Kennzeichen ....... gelenkt hat, obwohl dieses den kraftfahrrechtlichen Vorschriften bezüglich der Beladung nicht entsprochen hat, weil die Summe der Gesamtgewichte jedoch laut Verwiegung bei der Firma A.,(in) U., über 50.000 kg (es konnten jedoch lediglich 50 Tonnen mit der gegenständlichen Waage gewogen werden; folglich wurden insgesamt ca. 17 Tonnen Holz von der Firma A. abgeladen; die neuerliche Abwägung ergab das GG von 38.940 kg; eine genaue Gewichtsüberschreitung konnte nicht festgestellt werden, da Sie einer Abwägung der abgeladenen Holzmenge nicht zustimmten) betrug, zumal die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 38.000 kg (unter Berücksichtigung der Toleranz 40.000 kg) beträgt und somit die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte um mindestens 16.000 kg überschritten wurde.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 9 (1) VStG iVm § 103 Abs.1 Z1 iVm § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

363 Euro

6 Tage

§ 134 Abs.1 KFG 1967

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:36,30 Euro.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten,...... ) beträgt daher: 399,30 Euro."

 

Der Bw hat dagegen innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 3.3.2004 erhoben.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.4.2004 erwogen:

 

Am 3.12.2001 wurde von zwei Gendarmeriebeamten das im erstinstanzlichen Straferkenntnis bezeichnete Sattelkraftfahrzeug (Lenker: Herr E.W., Zulassungsbesitzer: der Bw) angehalten, da dieses offensichtlich überladen war. Der Lenker wurde aufgefordert, zur nahegelegenen Firma A. zur Gewichtskontrolle zu fahren.

Die erste Abwägung war nicht möglich, da die Waage nur Belastungen bis 50 Tonnen messen kann.

Daraufhin wurden mit einem großen Stapler ca. geschätzte sieben Tonnen Holz abgeladen.

Die anschließende (= zweite) Abwägung ergab ein Gewicht von 48 bis 49 Tonnen.

Daraufhin wurden noch einmal ca. 10 Tonnen Holz abgeladen (insbesondere um den gesetzlichen Zustand herzustellen). Bei der anschließenden (= dritten) Abwägung wurde ein Gewicht von 38,94 Tonnen festgestellt.

 

Daraus ergibt sich, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Anhaltung bzw ersten Abwägung ca. 56 Tonnen betragen hat.

 

Zu den Einwendungen des Bw in der Berufung vom 3.3.2004 ist im Einzelnen Nachstehendes auszuführen:

 

Die vom Bw gestellten Beweisanträge

sind daher entbehrlich und werden abgewiesen.

Der Bw ist nicht in der Lage, das Vorliegen konkreter gegen das Messergebnis sprechender Tatsachen - etwa das Ergebnis einer Kontrollabwaage - ins Treffen zu führen; VwGH vom 20.5.2003, 2002/02/0231 mit Vorjudikatur!

Der UVS geht somit davon aus, dass das Gesamtgewicht des Sattelkraftfahrzeuges im Zeitpunkt der Anhaltung bzw ersten Abwägung ca. 56 Tonnen betragen hat!

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung durfte bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte 38 Tonnen plus fünf Prozent, gerundet auf volle 1.000 Kilogramm, insgesamt somit 40 Tonnen nicht überschreiten (§ 4 Abs.7a KFG idF vor der KFG-Novelle BGBl. I/60/2003).

 

Gemäß § 4 Abs.7a KFG idF KFG-Novelle BGBl. I/60/2003 darf bei Kraftwagen mit Anhängern die Summe der Gesamtgewichte beim Transport von Rundholz aus dem Wald bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb 42 Tonnen plus fünf Prozent gerundet auf volle 1.000 Kilogramm, insgesamt somit 44 Tonnen nicht überschreiten.

Diese KFG-Novelle ist am 13.8.2003 in Kraft getreten und - da das erstinstanzliche Straferkenntnis im Februar 2004 erlassen wurde - gemäß § 1 Abs.2 VStG auf den gegenständlichen Fall anwendbar.

 

Der UVS geht daher von einer Überladung von ca. 12 Tonnen

(tatsächliches Gewicht: ca. 56 Tonnen, erlaubtes Gewicht: 44 Tonnen) aus!

 

Zur Strafbemessung ist festzustellen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe , soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 32 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Diese betragen beim Bw gemäß dem erstinstanzlichen Straferkenntnis (welches in dieser Hinsicht nicht bekämpft wurde): Einkommen 1.090 Euro monatlich, kein Vermögen, Sorgepflichten.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind ca. 10 Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen des Verkehrsrechts (StVO, KFG) vorgemerkt.

Es liegen daher keine mildernden Umstände vor.

 

Das Ausmaß der Überladung ist jedenfalls als erschwerend zu werten;

VwGH vom 20.12.1993, 93/02/0227 mit Vorjudikatur.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bei Überladungen nachstehende Geldstrafen als rechtmäßig bestätigt bzw die dagegen erhobenen Beschwerden als unbegründet abgewiesen:

Überladung 11.070 kg/Geldstrafe umgerechnet 945 Euro;

Überladung 15.060 kg/Geldstrafe umgerechnet 1.235 Euro.

Überladung 6.440 kg/Geldstrafe umgerechnet 581 Euro

 

Die durchschnittliche - vom VwGH als rechtmäßig bestätigte - Geldstrafe beträgt daher zwischen 82 und 90 Euro je Tonne Überladung !

 

Die belangte Behörde hat eine Geldstrafe von 363 Euro verhängt. Eine derartige Geldstrafe wäre daher bereits bei einer Überladung von ca. 4 - 4,5 Tonnen vertretbar!

 

Im vorliegenden Fall liegt jedoch eine Überladung von ca. 12 Tonnen vor, sodass eine Geldstrafe in einer Größenordnung von ca. 1000 Euro vertretbar gewesen wäre. Eine Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Geldstrafe kommt daher keinesfalls in Betracht.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe (= 36,30 Euro bzw. 72,60 Euro).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Mag. Kofler

 

Beschlagwortung:

Überladung-Holztransport

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