Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109644/10/Fra/Ri

Linz, 29.09.2004

 

 

 VwSen-109644/10/Fra/Ri Linz, am 29. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn WB gegen Punkt 2 (Art. 15 Abs.7 der Verordnung EWG 3821/85) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 30. Jänner 2004, Zl. VerkR96-6835-2003, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, § 33 Abs.4, § 63 Abs.5 und § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:
 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des Art.15 Abs.2 der Verordnung (EWG) 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 lKFG 1967 eine Geldstrafe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
    30 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des Art.15 Abs.7 der Verordnung (EWG) 3821/85 gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 360 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 150 Stunden) verhängt, weil er, wie anlässlich der Kontrolle am 21.9.2003 gegen 10.30 Uhr in Aistersheim auf der Innkreisautobahn A8 auf der Höhe des Straßenkilometers 33,6 festgestellt wurde, das Sattelkraftfahrzeug (Sattelzugfahrzeug) und (Sattelanhänger), dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 t beträgt und im Güterbeförderungsverkehr eingesetzt war in Richtung Braunau gelenkt hat und

  1. am 21.9.2003 als Fahrer ab dem Zeitpunkt, an dem er das Fahrzeug übernommen hat, kein Schaublatt benutzte und
  2. dem Kontrollbeamten die Schaublätter für die laufende Woche (Schaublätter vom 15.9., 16.9., 17.9., 18.9.2003) sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche (Kalenderwoche 37), an dem er gefahren ist, nicht vorgelegt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Der Bw stellt klar, dass er das Faktum 1 (Art. 15 Abs.2 der Verordnung EWG 3821/85) anerkennt. Das Rechtsmittel richtet sich sohin nur gegen Spruchpunkt 2 (Artikel 15 Abs. 7 der Verordnung EWG 3821/85). Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51 c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51e Abs.2 Z1 VStG nicht durchzuführen, weil die Berufung zurückzuweisen war.

 

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

 

Das angefochtene Straferkenntnis wurde lt. Zustellnachweis (Rückschein) am 5.2.2004 zugestellt. Die Berufung wurde per Telefax am 20.2.2004 um 08.45 Uhr bei der belangten Behörde eingebracht.

 

3.2. Rechtliche Beurteilung:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die der Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können gesetzliche Fristen - um eine solche handelt es sich hier - nicht geändert werden.

 

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat außer hier nicht anzuwendender Ausnahmefälle die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.

 

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 19.2.2004. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 20.2.2004 - sohin verspätet - eingebracht.

 

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des
Oö. Verwaltungssenates vom 26. März 2004, VwSen-109644/2/Fra/He, zur Kenntnis gebracht. Es wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. In seiner Stellungnahme vom 9. 4. 2004 an den Oö. Verwaltungssenat bestätigt der Bw, dass das angefochtene Straferkenntnis am 5.2.2004 zugestellt wurde. Er habe darauf am 9.2.2004 persönlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vorgesprochen, dort seine Berufung vorab mündlich vorgebracht und seine Begründung dann schriftlich per FAX nachgereicht. Er denke, dass durch sein persönliches Erscheinen bei der zuständigen Behörde die Berufungsfrist eingehalten wurde. Er beantrage, durch sein persönliches Erscheinen in dieser Angelegenheit bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, die Berufung als rechtzeitig eingebracht zu beurteilen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte mit Schreiben vom 13. April 2004,
VwSen-109644/5/Fra/Ka, die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sich zur oa. Stellungnahme zu äußern. Insbesondere wurde um dezidierte Mitteilung ersucht, ob der Bw die Berufung mündlich eingebracht hat. Es wurde auf § 14 AVG verwiesen, wonach die mündliche Berufung in einer Niederschrift zu beurkunden ist. Die belangte Behörde wurde ersucht, eine allenfalls aufgenommene Niederschrift dem Oö. Verwaltungssenat zu übermitteln. Weiters wurde gebeten, dass, sollte der Bw die Berufung nur angekündigt haben, bekanntgegeben werden möge, an welchem Tag und bei welchem Bearbeiter der Bw vorgesprochen hat.

 

Mit Schreiben vom 26. April 2004, VerkR96-6835-2003, teilte Frau MD dem Oö. Verwaltungssenat mit, dass der Bw ohne vorherige telefonische Ankündigung in ihrem Büro erschienen sei. Sie könne sich daran erinnern, dass seine Vorsprache innerhalb der Berufungsfrist stattgefunden habe. Da sie am Montag, Donnerstag und Freitag bei der Behörde anwesend sei (sie sei teilzeitbeschäftigt) könne der Montag 9.2.2004 durchaus der Vorsprachetag gewesen sein. Nach einem ausführlichen Gespräch, in dem es hauptsächlich um allgemeine Informationen über eine Schaublattverwendung gegangen sei, habe sie den Bw konkret befragt, ob er an Ort und Stelle eine Berufung einbringen möchte. Er habe dies verneint und zum Ausdruck gebracht, die Angelegenheit in Ruhe zu überdenken und erst dann eine Berufung einzubringen. Eine mündliche Berufung am Vorsprachetag sei nicht erfolgt. Sie habe den Bw auf das Ende der Berufungsfrist am 19.2.2004 hingewiesen.

 

Mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 30. April 2004, VwSen-109644/8/Fra/Sg, wurde der Inhalt der vorhin zitierten Stellungnahme dem Bw zur Kenntnis gebracht. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung ist beim
Oö. Verwaltungssenat keine weitere Stellungnahme des Bw eingelangt.

 

Auf Grund der unbedenklichen Stellungnahme von Frau MD - der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in diesem Verwaltungsstrafverfahren - geht der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw keine mündliche Berufung eingebracht hat. Diese Berufung hätte nämlich gemäß
§ 14 Abs.1 AVG in einer Niederschrift festgehalten werden müssen (siehe auch § 51 Abs.3 letzter Satz VStG). Eine derartige Niederschrift ist jedoch mit dem Bw nie aufgenommen worden. Eine "Anmeldung" einer Berufung ist jedoch im Gesetz nicht vorgesehen.

 

Zusammenfassend geht daher der Oö. Verwaltungssenat davon aus, dass der Bw keine mündliche Berufung, sondern lediglich die oa. schriftliche Berufung eingebracht hat. Da sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben, geht der
Oö. Verwaltungssenat von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Daraus resultiert die spruchgemäße Entscheidung. Auf Grund der verspäteten Einbringung des Rechtsmittels ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es daher verwehrt, eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen.

 

Ein Kostenbeitrag für das Berufungsverfahren fällt nicht an.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 
 

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum