Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109646/9/Br/Gam

Linz, 19.04.2004

 VwSen-109646/9/Br/Gam Linz, am 19. April 2004

DVR.0690392

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn H J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4. Februar 2004, Zl: VerkR96-3259-2003, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 19. April 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

 

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit 10.31 Uhr zu lauten hat.
 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Z1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch, BGBl.I Nr. 117/2002 VStG.

 

II. Dem Berufungswerber werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 14,40 Euro (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt;
 


Rechtsgrundlage:
§§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem o.a. Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 52a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Nichteinbringungsfall 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil er am 5.4.2003 idZ von 10.31 Uhr bis 10.34 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Bad Ischl im Ortsteil Mitterweißenbach auf der B 145 in Richtung Bad Ischl gelenkt und dabei auf Höhe des Strkm 54.600 die in diesem Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erheblich überschritten habe.

 

    1. Begründend stützte die Erstbehörde ihren Schuldspruch auf die zeugenschaftlichen Angaben der Anzeigeleger. Diese hätten die Fahrgeschwindigkeit durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand festgestellt. Wenngleich der Tacho des Dienstfahrzeuges nicht geeicht ist, so wurde dieser durch Lasermessung überprüft, wobei diese bei 80 km/h einen um 5 km/h höheren Wert anzeigte. Die Behörde erster Instanz verwies ferner darauf, dass die Nachfahrt in einem gleichbleibenden Abstand und eine Wegstrecke von zumindest 100 m als geeignetes Mittel zur Feststellung einer Fahrgeschwindigkeit anerkannt sei (Hinweis auf VwGH 98/11/0267 v. 11.7.2000); die Behörde erster Instanz erachtete demnach die Anzeige und zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger als nachvollziehbar. Bei der Strafbemessung ging sie von einem Monatseinkommen des Berufungswerbers in Höhe von 1.100 Euro aus. Die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde als strafmildernd gewertet.

 

 

  1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Darin bestreitet er den Tatvorwurf mit dem Hinweis, das Dienstfahrzeug hätte sich mindestens 200 m hinter seinem Fahrzeug befunden. Dabei habe es sich um kein Gendarmeriefahrzeug, sondern um eines der städtischen Sicherheitswache gehandelt. Ebenfalls ist die knapp gehaltene Berufung in Verbindung mit der ausführlichen Stellungnahme des Berufungswerbers vom 30.12.2003 zu sehen.

Im Ergebnis lässt sich die Darstellung darin dahingehend zusammenfassen, dass die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit auf Grund des großen Abstandes zu seinem Fahrzeug nicht schlüssig feststellen lassen hätte lassen. Ebenfalls vermeinte der Berufungswerber das Dienstfahrzeug hinter sich wahrgenommen gehabt zu haben und schon aus diesem Grunde peinlich darauf geachtet zu haben im genannten Beschränkungsbereich zumindest nicht schneller als 85 km/h gefahren zu sein. Das Dienstfahrzeug habe erst knapp vor dem Ende des 80 km/h - Bereiches bei Strkm 55,2 auf sein Fahrzeug aufgeschlossen gehabt.

 

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Akt in Form eines ungebundenen Konvolutes zur Berufungsentscheidung vorgelegt; die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates wurde damit begründet. Dieser ist, da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war angesichts der Bestreitung der zur Last gelegten Übertretung dem Grunde nach, in Wahrung der durch Art. 6 EMRK zu garantierenden Rechte erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

 

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Gmunden und durch die zeugenschaftliche Vernehmung der Beamten der städtischen Sicherheitswache der Stadt Bad Ischl, BezInsp. K und RevInsp. G, sowie durch Vernehmung des Berufungswerbers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Letzterer legte eine exakte bildliche Dokumentation des hier verfahrensgegenständlichen Bereiches der B 145 vor. Ebenfalls nahmen zwei Vertreter der Behörde erster Instanz an der Berufungsverhandlung teil.

 

 

4. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

 

4.1. Eingangs sei festgestellt, dass mit dem angefochtenen Straferkenntnis nur eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit - nämlich bei Strkm 54,600, jedoch unter Anführung einer Zeitspanne von drei Minuten - geahndet wurde. Mit der Anzeige der SW-Abteilung des Stadtamtes Bad Ischl wurden an drei Örtlichkeiten und dies zwischen 10.31 Uhr bis 10.34 Uhr zur Anzeige gebracht.

Der Berufungswerber lenkte sein knapp über 100 PS-starkes Fahrzeug, welches mit einem Dieselmotor mit einem Drehmoment von 240 Nm ausgestattet ist, auf der B 145 in südliche Richtung.

Bei der Brücke nächst dem Strkm 53,750 bog vor dem Berufungswerber das Fahrzeug der Meldungsleger nach links in die B 145 ein. In diesem Bereich ist auf der B 145 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h kundgemacht. Der Berufungswerber überholte unmittelbar nach dem Ende dieses Beschränkungsbereiches bei Strkm 54,000 das Fahrzeug der Meldungsleger, welches zu diesem Zeitpunkt mit etwa 70 km/h unterwegs war, in sehr sportlicher Fahrweise. Dies führte bei den Meldungslegern zum Entschluss zur Aufnahme der Nachfahrt und Überprüfung der Fahrgeschwindigkeit dieses Fahrzeuges. Sie beschleunigten ihren 90 PS-starken Ford Escord Kombi um einen gleichbleibenden Abstand zum Vorderfahrzeug zu erreichen.

Während Übereinstimmung hinsichtlich der Örtlichkeit des Überholvorganges besteht, ergeben sich entscheidungswesentliche Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Örtlichkeit wo ein für eine Geschwindigkeitsmessung erforderlicher gleichbleibender Abstand zum Vorderfahrzeug erreicht wurde bzw. erreicht werden konnte. Diesbezüglich weicht die im Rahmen der Berufungsverhandlung gemachte Darstellung des Berufungswerbers von jener der Zeugen ab, wobei sich die Schlüssigkeit der Ablaufsschilderung letztlich einer rechnerischen Überprüfung zuzuführen waren um dadurch die Substanz des Wahrheitsgehaltes der Angaben zu prüfen.

4.2. Zu diesem Zweck wurde im Wege der Verkehrstechnik des Landes Oö. nachfolgender Berechnungsauftrag gestellt, welcher im nachstehenden Gutachten durch Ing. Hagen klar und nachvollziehbar beantwortet wurde:
 
"Ausgangsstellung:
 

Ein PKW ( Ford Escort - 90 PS ) der Exekutive der mit ca. 70 Km/h fuhr wurde von einem PKW mit ca. 110 Km/h überholt.
Frage :

 

  1. Wie lange benötigt das Polizeifahrzeug um von 70 km/h auf 110 km/h zu beschleunigen
  2. Welchen Weg legt das Polizeifahrzeug dabei zurück
  3. Wie groß ist der Abstand der beiden Fahrzeuge nach dem das Polizeifahrzeug 110 km/h erreicht hat

 

Gutachten:

 
Frage 1:
 

Der PKW wurde von ca. 70 km/h auf ca. 110 Km/h beschleunigt. In diesem Geschwindigkeitsbereich ist aus technischer Sicht eine Beschleunigung von 1,0 m/s² - 1,2 m/s² anzusetzen.

Daraus ergibt sich eine Beschleunigungszeit von ca. 9s - 11s. (rechnerische Werte 9,25 s - 11,11 s)
 
Frage 2 :

Das Polizeifahrzeug legt während der Beschleunigung eine Strecke von ca. 231 m (bei a = 1,2 m/s²) bzw. 277m (bei a = 1,0 m/s²) zurück.
 
Frage 3 :
 

Um diese Frage beantworten zu können, muß der Überholvorgang betrachtet werden, da der Einscherweg für das überholende Fahrzeug zu berücksichtigen ist.

 

Bei einer Geschwindigkeitsdifferenz von 40 km/h (110 km/h - 70 km/h) ergibt sich ein Abstand der PKWs nach dem Einscheren des Beschuldigten von ca. 27 m. Dabei wurde ein sportlicher Einschervorgang (t EIN = 2s) zugrunde gelegt sowie ein Fahrzeugabstand vor Beginn des Einscherens von 5 m berücksichtigt. Beginnt der Einschervorgang bei einem Fahrzeugabstand unter 5 m - so ergibt sich der Eindruck des " geschnitten werdens."

Unter der Voraussetzung, daß das Polizeifahrzeug gleich nach Beendigung des Einschervorganges des überholenden PKW beschleunigt wurde ergibt sich bei a = 1m/s² ein Fahrzeugabstand von ca. 89 m und bei a = 1,2 m/s² ein Fahrzeugabstand von ca. 78 m.

D.h. wenn das Polizeifahrzeug eine Geschwindigkeit von 110 Km/h erreicht hat beträgt der Tiefenabstand zum vorausfahrenden PKW je nach Beschleunigung etwa zwischen 78 m - 89 m."

 

 

5. Entgegen der auf den ersten Blick - insbesondere einer unzutreffenden Einschätzung des Beschleunigungsprofils des Dienstkraftwagens - nur schwer nachvollziehbar anmutenden Schilderung der Nachfahrt, folgt auf Grund vorliegenden Berechnung, dass es selbst unter Annahme der geringsten Beschleunigungskomponente den Meldungslegern sehr wohl möglich war schon nach mehr als 300 m vor der 80 km/h Beschränkung bei Strkm 54,6 einen gleichbleibenden Abstand zum Fahrzeug des Berufungswerbers zu erreichen und damit die Fahrgeschwindigkeit hinreichend exakt festzustellen. Die Schilderung des Tiefenabstandes seitens der Zeugen zum Zeitpunkt der Erreichung der gleichen Geschwindigkeit ist auf Grund der Berechnung schlüssig und somit sachlich nachvollziehbar. Als sehr überzeugend und damit die Glaubwürdigkeit der gesamten Anzeige unterstützend ist, wenn etwa der Zeuge RevInsp. G konkret darauf befragt, ab wann er glaube "einen konstant bleibenden Abstand" erreicht zu haben, er dies spontan mit etwa 200 m bezeichnete. Gleichzeitig bezeichnete dieser Zeuge den Tiefenabstand zum Vorderfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mit 60 bis 70 m. Wenn diese Dimensionen nun sehr nahe an den sachverständigen Berechnungen liegen, so bleiben an der Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Zweifel bestehen.

Wollte man demgegenüber dem Berufungswerber folgen, so müsste dieser nach seinem Überholvorgang wohl wesentlich schneller als die von ihm eingestandene Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h gefahren sein. Einer nachvollziehbaren Logik entbehrt es, wenn der Berufungswerber im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens vermeinte, wonach das Polizeifahrzeug erst bei Strkm 55,2 auf ihn aufgeschlossen hätte. Wenn sich die Meldungsleger zu einer Nachfahrt entschlossen haben, so haben sie dies bei logischer Betrachtung unter Ausschöpfung der verfügbaren fahrtechnischen Möglichkeiten und unter Einhaltung des Sicherheitsabstandes getan, wobei sich dieser zwischen einer und zwei Sekunden durchaus zwischen 30 bis 60 m betragen würde, was wiederum mit den Zeugenangaben korreliert. Da schließlich von einer im Relevanzbereich noch höheren Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers wohl nicht ausgegangen werden kann - es gibt hierfür keine Anhaltspunkte - und dies wird weder von ihm noch von den Zeugen behauptet, wobei es hier nicht um eine ziffernmäßig exakt festzustellende Fahrgeschwindigkeit geht. Somit war den Zeugen in ihren Schilderungen im Ergebnis zu folgen gewesen bzw. erweisen deren Angaben sich als schlüssig und im Weg-Zeit-Ablauf nachvollziehbar.

Im Zusammenhang mit der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahrt kann etwa auch auf die in der Fachpresse in Deutschland publizierte Arbeit des Dr. Phys. K, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle, Münster-Wollbeg, verwiesen werden (siehe auch h. Erk. 23.3.1998, VwSen-105047/GU/Mm). Demnach können unter bestimmten Randbedingungen, Gesamtfehler von 3 Prozent für den eingehaltenen Abstand in Rechnung gestellt werden. Dieses Ergebnis wurde empirisch aus rund 600 Einzelmessungen über das Abstandsverhalten gewonnen. Nach dieser Versuchsreihe konnten aussagekräftige Informationen über die Schätzgenauigkeit von Personen abgeleitet werden. So liegen Abstandsschwankungen, den Momentanwert betrachtet, bei eingehaltenen Abständen von höchstens 100 m im Mittel bei sicher unter 15 Prozent (bezogen auf 95 Prozent aller Messwerte). Auf einer Gesamtnachfahrstrecke von 1000 m hätte dies einen Gesamtfehler von höchstens 3 Prozent zur Folge.

 

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich Folgendes erwogen:

 

6.1. Der Behörde erster Instanz schwebte wohl ein Tatvorwurf hinsichtlich sämtlicher zur Anzeige gebrachten Übertretungen vor, worauf insbesondere der zitierte Tatzeitraum "von 10.31 Uhr bis 10.34 Uhr" schließen lässt. In dieser Zeitspanne werden bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 90 km/h 4,5 Kilometer zurückgelegt. Sie beließ es jedoch bei der Benennung eines einzigen Tatortes, wobei die Zeitspanne vom ersten Auffälligwerden bei Strkm 54,000 bis zur Anhaltung etwa bei Strkm 56,700 ebenfalls noch mit dem Weg-Zeit-Ablauf in Einklang bringen lässt. Die Tatzeit war hier entsprechend zu korrigieren.

 

Hinsichtlich der Geschwindigkeitsfeststellung durch Nachfahren mit einem Dienstkraftfahrzeug kann festgestellt werden, dass solche Nachfahrten in einem gleichbleibenden Abstand und das Ablesen des Tachometers grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel ist. Für die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung reicht es, wenn das Nachfahren mit einem anderen Fahrzeug in gleichbleibendem Abstand auf einer entsprechend langen Strecke erfolgt (VwGH 27.2.1985, 84/03/0389). Ob der Tachometer des Dienstkraftfahrzeuges geeicht ist, ist ohne Bedeutung, wenn es sich um erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen handelt (vgl etwa VwGH vom 28.3.1990, 89/03/0261). Bereits eine Beobachtungsstrecke von 100 m im gleichbleibendem Abstand - selbst wenn die Fahrgeschwindigkeit nicht vollumfänglich konstant bleibt - anerkennt der Verwaltungsgerichtshof als Basis für eine taugliche Feststellung der Fahrgeschwindigkeit (VwGH 27.2.1991, 90/03/0133 mit Hinweis auf VwGH 15.5.1990, 89/02/0162).

Letztlich muss die spezifische Situation einer entsprechenden Würdigung unterzogen werden, was hier mit der schlüssigen Beweislage zur Bestätigung des Schuldspruchs führen müsste. Der Behörde erster Instanz war in ihren Ausführungen im Ergebnis vollinhaltlich zu folgen.

 

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Die Behörde hat in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist. Diese Ermessensentscheidung ist nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen (VwGH 4.4.2001, 99/09/0140 mit Hinweis auf Erk. VwGH [verst. Senat] 25. März 1980, Zl. 3273/78, VwSlg 10077 A/1980).

Konkret sei hier zur Strafzumessung noch bemerkt, dass als strafmildernd hier insbesondere die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten war. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung auf der doch recht kurvenreich verlaufenden B 145 im Ausmaß von etwa 30 km/h bei keinen sonstigen nachteiligen Folgen, ist die hier verhängte Geldstrafe dennoch durchaus angemessen und angesichts des bis zu 726 Euro reichenden Strafrahmen eher noch als milde bemessen zu erachten (vgl. etwa VwGH 13.2.1991, 91/03/0014).

 

Der Berufung musste daher auch mit Blick auf die Strafzumessung der Erfolg versagt bleiben.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 
 

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