Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109655/2/Zo/Ka/Da

Linz, 12.05.2004

 

 

 VwSen-109655/2/Zo/Ka/Da Linz, am 12. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung des Herrn E H, gegen das Straferkenntnis des Polizeidirektors von Linz vom 16.2.2004, Zl. S-44/04-1, wegen zweier Übertretungen gegen die StVO 1960, zu Recht erkannt:

 

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhen wird teilweise Folge gegeben und es werden folgende Strafen festgesetzt:

 

Zu der unter Punkt 1. angeführten Verwaltungsübertretung Geldstrafe 581 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage

 

Zu der unter Punkt 2. angeführten Verwaltungsübertretung Geldstrafe 100 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage

 

 

II. Der Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren reduziert sich auf 68,10 Euro, für das Berufungsverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber (Bw) vorgeworfen, dass er am 20.12.2003 um 20.55 Uhr in Linz an der Kreuzung der Goethestraße mit der Khevenhüllerstraße den Kombi in einem durch Alkohol beeinträchtigten und fahruntüchtigen Zustand gelenkt habe, da bei einer Messung mittels Atemluftalkoholmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,40 mg/l festgestellt wurde und weiters, dass er bei rotem Licht der Verkehrslichtsignalanlage das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten habe. Der Bw habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 zu 1. sowie gemäß § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 zu 2. begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 700 Euro (EFS 9 Tage) gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 zur ersten Verwaltungsübertretung sowie von 200 Euro (EFS 3 Tage) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wegen der zweiten Verwaltungsübertretung verhängt wurde. Überdies wurde er zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von 90 Euro verpflichtet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, in welcher der Bw um Rücksetzung (gemeint wohl: Herabsetzung) seiner Strafe von 990 Euro ersucht, da er lediglich 900 Euro Arbeitslosengeld bekomme und für zwei Kinder sorgepflichtig ist. Weiters ersuchte der Bw um eine Ratenvereinbarung in Höhe von monatlich 50 Euro.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung erforderliche Sachverhalt, die Berufung richtet sich lediglich gegen die Strafhöhe und eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Diese konnte daher gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG entfallen.

 

4.1. Festzuhalten ist, dass sich die Berufung nach ihrem eindeutigen Wortlaut nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet. Die Verwaltungsübertretungen als solches werden nicht in Abrede gestellt. Der Schuldspruch der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist daher bereits in Rechtskraft erwachsen. Der für die Strafbemessung wesentliche Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

 

Der Bw lenkte am 20.12.2003 um 20.55 Uhr seinen PKW in Linz auf der Goethestraße stadtauswärts, wobei er bei der Kreuzung mit der Khevenhüllerstraße das Rotlicht der VLSA nicht beachtete und die Kreuzung durchfuhr. Aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wurde ein Alkotest durchgeführt, welcher um 21.15 Uhr einen Atemluftalkoholgehalt von 0,40 mg/l ergab. Der Bw ist sowohl bei der BPD Linz als auch bei der Bezirkshauptmannschaft Amstetten unbescholten. Er verfügt derzeit über eine monatliche Arbeitslosenunterstützung von 500 Euro, hat Sorgepflichten für zwei Kinder und kein Vermögen.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht erwogen:

5.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Hinsichtlich der Übertretung des § 5 Abs.1 StVO 1960 beträgt der gesetzliche Strafrahmen zwischen 581 Euro und 3.633 Euro, hinsichtlich der zweiten Verwaltungsübertretung (Nichtbeachten des Rotlichtes) beträgt die Höchststrafe gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 726 Euro. Als wesentliche Strafmilderungsgründe sind die bisherige Unbescholtenheit und das vor der Erstinstanz abgelegte Geständnis zu berücksichtigen. Sonstige Strafmilderungs- oder Straferschwerungsgründe liegen nicht vor. Hinsichtlich des Alkoholdeliktes ist zu berücksichtigen, dass der Bw den Grenzwert von 0,40 mg/l genau erreicht hat. Es gibt daher unter Berücksichtigung der vorliegenden Milderungsgründe beim völligen Fehlen von Erschwernisgründen keinen Grund, die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe zu überschreiten, weshalb die Geldstrafe auf 581 Euro sowie die Ersatzarreststrafe auf 7 Tage herabgesetzt werden konnte. Hinsichtlich des Rotlichtes ist zu berücksichtigen, dass es offenkundig laut Anzeige nicht zur Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Es lagen also auch für diese Übertretung keine Straferschwerungsgründe vor, während die Strafmilderungsgründe der Unbescholtenheit und das Geständnis selbstverständlich auch hier zur Anwendung gelangen. Im Hinblick auf die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw erscheint auch eine Geldstrafe von 100 Euro ausreichend, um diesen auf das Unrecht seiner Handlung hinzuweisen und ihn in der Zukunft von der Begehung ähnlicher Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Es konnten daher insgesamt die verhängten Geldstrafen herabgesetzt werden, weshalb auch die jeweiligen Ersatzfreiheitsstrafen entsprechend zu reduzieren waren.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. Z ö b l

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