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des Landes Oberösterreich
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VwSen-109658/14/Sch/Ka/Pe

Linz, 18.05.2004

VwSen-109658/14/Sch/Ka/Pe Linz, am 18. Mai 2004

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn E D, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A W, vom 15. März 2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 1. März 2004, VerkR96-5273-2003-OJ, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Führerscheingesetzes und des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 23. April 2004 zu Recht erkannt:

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "bis Güterweg Mitterfeld" im Spruch zu entfallen hat.
  2. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 256 Euro (20 % der verhängten Geldstrafen) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 1. März 2004, VerkR96-5273-2003-OJ, über Herrn E D, wegen Übertretungen gemäß 1) § 99 Abs. 1a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960, gemäß 2) § 37 Abs.1 iVm § 14 Abs.1 Z1 FSG und gemäß 3) § 134 Abs.1 iVm § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 Geldstrafen zu 1) in Höhe von 1.200 Euro, zu 2) 50 Euro und zu 3) 30 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen zu 1) in Höhe von 400 Stunden, zu 2) 19 Stunden und zu 3) 10 Stunden verhängt, weil er am 12. November 2003 um ca. 15.40 Uhr in 4180 Zwettl a.d.R., Güterweg Innernschlag von Bad Leonfelden kommend bis Güterweg Mitterfeld den Kombi Citroen mit dem Kennzeichen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei er einen Atemluftalkoholgehalt von 0,79 mg/l aufgewiesen habe,

  1. ohne den Führerschein mitgeführt zu haben,
  2. ohne den Zulassungsschein für das gelenkte Kraftfahrzeug mitgeführt zu haben.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 128 Euro verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber zu dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschriebenen Zeitpunkt im Einmündungsbereich des Güterweges Innernschlag, kurz vor Zwettl a.d.R., vom Meldungsleger schlafend allein auf dem Beifahrersitz eines Pkw angetroffen wurde. Nachdem er geweckt worden war, wurde er aufgrund vorliegender einschlägiger Symptome einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt an Ort und Stelle unterzogen. Der niedrigere der beiden Messwerte betrug 0,79 mg/l Atemluftalkoholgehalt.

Der anlässlich der o.a. Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommene Meldungsleger hat glaubwürdig ausgesagt, dass der Berufungswerber ihm gegenüber bei der Amtshandlung angegeben habe, von Bad Leonfelden kommend bis zur eingangs erwähnten Örtlichkeit gelangt zu sein. Zu keinem Zeitpunkt der Amtshandlung, die etwa eine Stunde dauerte, sei von einer anderen Person als dem Berufungswerber, die als Lenker in Frage gekommen wäre, die Rede gewesen. Der Zeuge hat schlüssig angegeben, dass er diesfalls weitere Ermittlungen durchgeführt hätte. Wenngleich ihm nicht mehr alle Details der Amtshandlung erinnerlich waren, geht die Berufungsbehörde jedenfalls von dem Faktum aus, dass der Rechtsmittelwerber keinerlei Versuche unternommen hat, den Verdacht, dass er vorher das Fahrzeug gelenkt hatte, zu entkräften. Vielmehr hat er sich der Alkomatuntersuchung unterzogen und über sein Ersuchen hin wurde hienach sein Nachbar verständigt, der ihn in der Folge abholte und auch das Fahrzeug vom Ort der Amtshandlung wegbrachte.

Angesichts dieser Schilderungen ist als erwiesen anzusehen, dass der Rechtsmittelwerber, wenngleich alkoholbeeinträchtigt, sich dennoch in einem solchen Zustand befand, dass er zum einen bei der Amtshandlung weitgehend mitwirken konnte und zum anderen auch nach deren Abschluss die Verbringung seiner Person und seines Fahrzeuges von der oa Örtlichkeit in die Wege leiten konnte.

Zu erwähnen ist auch noch, dass der Meldungsleger schon im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens einvernommen worden ist und damals aufgrund der noch geringeren zeitlichen Nähe zum Vorfall ein detaillierteres Erinnerungsvermögen aufwies. In der entsprechenden Niederschrift ist ausdrücklich davon die Rede, dass der Berufungswerber angegeben habe, "dass er mit diesem Fahrzeug von Bad Leonfelden hierher gefahren ist".

Demgegenüber wurde erstmals in der - rechtsfreundlich verfassten - Stellungnahme vom 10. Dezember 2003 vorgebracht, nicht er sei der Lenker des Fahrzeuges gewesen, sondern ein Herr G M. Dieser habe sich, nachdem er den Berufungswerber mit dessen Fahrzeug vom Cafe "J" in Linz bis zu einem - dort nicht näher beschriebenen - Güterweg gebracht habe, vom Fahrzeug entfernt. Dies deshalb, da sich der Berufungswerber auf der Fahrt bis dorthin mehrmals habe übergeben müssen. In der Stellungnahme heißt es diesbezüglich wörtlich: "Aufgrund meines Gesundheitszustandes ging der Zeuge M laufen." Als der Zeuge retour gekommen sei, wären der Berufungswerber und sein Fahrzeug nicht mehr anwesend gewesen. Im Rahmen der Berufungsverhandlung wurde auch dieser angebliche Lenker einvernommen. Dieser gab zeugenschaftlich an, es sei ausgemacht gewesen, dass er einige Zeit über das Fahrzeug des Berufungswerbers verfügen dürfte, zumal sein eigenes defekt gewesen sei. Gegen Mittag des Vorfallstages habe er sich mit ihm im Cafe "J" getroffen, zu welchem Zeitpunkt der Genannte schon alkoholbeeinträchtigt gewesen sei. Er habe dann das Fahrzeug mit dem Berufungswerber auf dem Rücksitz in Richtung dessen Wohnortes gelenkt. Auf dieser Fahrt habe sich der Berufungswerber mehrmals übergeben müssen, an einer Örtlichkeit kurz nach Zwettl sei ihm diese Tatsache "schon auf die Nerven gegangen", weshalb er das Fahrzeug mit dem Berufungswerber zurückließ und sich etwa 1 km zu Fuß nach Zwettl begab, um sich dort eine Jause zu besorgen. Nach der Rückkunft, etwa eine Stunde danach, habe er weder den Berufungswerber noch dessen Fahrzeug vorgefunden. Daraufhin sei er zu Fuß zum Wohnhaus des Berufungswerbers gegangen, für welchen Weg er etwa 1 1/2 Stunden benötigt habe. Im Haus habe er den Genannten schlafend vorgefunden, den Fahrzeugschlüssel an sich genommen und sei mit dem Fahrzeug weggefahren. Er habe es zu diesem Zeitpunkt eilig gehabt, da er wieder zur Arbeit für die anstehende Nachtschicht habe müssen.

Der Berufungswerber selbst konnte - oder wollte - nichts Wesentliches zur Wahrheitsfindung beitragen. Er hat bei seiner Einvernahme angegeben, sich vom Cafe "J", wo sein Fahrzeug abgestellt gewesen sei, mit der Straßenbahn in Richtung Stadtzentrum Linz begeben zu haben. Dort habe er einen Bekannten getroffen und größere Mengen Bier konsumiert. Ab dann habe er einen "Filmriss" gehabt, weshalb er sich bis zum Aufwecken durch den Gendarmeriebeamten an nichts mehr erinnern habe können.

Er erwähnte noch, dass er zum Vorfallszeitpunkt krank gewesen sei und deshalb Medikamente eingenommen habe.

Der Vorgang des Abholens des Fahrzeuges bei ihm zu Hause durch den Zeugen M wurde vom Berufungswerber bestätigt.

Der Oö. Verwaltungssenat vermag sich diesen konstruiert wirkenden Schilderungen nicht anzuschließen. Zum einen ist es auch mit einer Alkoholbeeinträchtigung nicht erklärlich, dass jemand im Rahmen einer etwa eine Stunde dauernden Amtshandlung nicht mit einem Wort auf einen anderen Lenker verweist, wenn dieser vorher mit dem Fahrzeug eine Wegstrecke von etwa 30 km - samt mehrmaligen Unterbrechungen - mit ihm als Mitfahrer zurückgelegt hat. Auch als es nach der Amtshandlung darum ging, den Berufungswerber und das Fahrzeug von der Örtlichkeit wegzubringen, kam die Rede nicht auf den vermeintlichen Lenker M und die Frage nach seinem Verbleib, vielmehr hat der Berufungswerber einen Nachbarn namhaft gemacht, der dann diesen Vorgang besorgte.

Aber auch die Schilderungen des Zeugen M erscheinen der Berufungsbehörde unglaubwürdig und lebensfremd. Wenn man schon davon ausgeht, dass es ihm darum ging, über das Fahrzeug des Berufungswerbers zu verfügen, er zudem auch noch darauf Bedacht nehmen musste, rechtzeitig wieder zur anstehenden Nachtschicht am Arbeitsplatz zu sein, wäre es doch viel naheliegender gewesen, den Berufungswerber gleich nach Hause zu bringen, wo es doch auf eine weitere Fahrtunterbrechung wegen des behaupteten Übergebens seitens des Berufungswerbers wohl nicht mehr angekommen wäre, zumal angeblich schon mehrere solche stattgefunden hatten. Statt dessen hat er nach eigenen Angaben diesen zurückgelassen, um sich zu Fuß in das etwa 1 km entfernte Zwettl zu begeben und sich dort eine Jause zu besorgen. Abgesehen davon, dass ein solches Verhalten angesichts des geschilderten Zustandes des Berufungswerbers, bei dem es sich um einen Arbeitskollegen handelte, der noch dazu als Freundschaftsdienst das Fahrzeug zur Verfügung stellen wollte, als wenig rücksichtsvoll bzw. führsorglich zu bezeichnen ist, hat der Zeuge demnach eine Stunde Verzögerung und 2 km Fußmarsch nur deshalb auf sich genommen, um seinen Hunger zu stillen. Ein solches Vorbringen muss als völlig unglaubwürdig und nur den Zweck verfolgend, die Abwesenheit eines behaupteten anderen Lenkers am Ort der Amtshandlung zu "erklären", angesehen werden.

Dazu ist auch noch auf die bemerkenswerte Formulierung in der erwähnten Stellungnahme des Berufungswerbers vom 10. Dezember 2003 zu verweisen, wonach der Zeuge "laufen gegangen" sei. Will man diese Formulierung schon nicht so auslegen, dass der Zeuge angesichts des Zustandes des Berufungswerbers eine "Joggingrunde" eingelegt hat, so bleibt unter Bedachtnahme auf die Angaben des Berufungswerbers bei der Berufungsverhandlung jedenfalls der Widerspruch, dass er sich laut dieser bis zum Aufwecken des Gendarmeriebeamten an nichts erinnern konnte, demgegenüber in der o.a. Stellungnahme aber sowohl die Fahrt in Richtung Zwettl a.d.R. als auch das Entfernen des Zeugen M vom Abstellort des Fahrzeuges angeführt sind. Der Zeuge will sich nach seinen Angaben, nachdem er weder den Berufungswerber noch das Fahrzeug bei der Rückkunft angetroffen habe, zu Fuß zum Wohnhaus des Genannten begeben habe. Für diese Wegstrecke habe er wiederum etwa 1 1/2 Stunden benötigt, welche Vorgangsweise ebenfalls im Widerspruch dazu anzusehen ist, dass er über das Fahrzeug verfügen wollte und dieses Ziel bei weitem leichter und schneller zu erreichen gewesen wäre, wenn er den Berufungswerber gleich nach Hause gebracht hätte.

Zusammenfassend ergibt sich daher für den Oö. Verwaltungssenat der einzige nachvollziehbare Schluss, dass die Angaben des Zeugen M nicht der Wahrheit entsprochen haben. Vielmehr ist nach der Beweislage wesentlich überzeugender davon auszugehen, dass der Berufungswerber selbst sein Fahrzeug - ausgehend von seinen eigenen Angaben wohl von Bad Leonfelden kommend - bis zum Ort der Amtshandlung gelenkt hat. Dort könnte ihm angesichts seiner Alkoholbeeinträchtigung lebensnah die Einsicht gekommen sein, dass eine halbwegs sichere Weiterfahrt spätestens nunmehr sehr zweifelhaft wäre, weshalb eine Fahrtunterbrechung mit Einlegen einer Schlafenszeit geboten wäre. In der Folge ist er dann dem Meldungsleger aufgefallen und kam es zu der erwähnten Amtshandlung. Der Zeuge hat nach hsg. Dafürhalten mit der Fahrt zum Ort der Amtshandlung nichts zu tun, sondern die Lenkereigenschaft als Gefälligkeits- bzw. Freundschaftsdienst auf sich genommen.

Der Berufung konnte daher hinsichtlich Faktum 1. des Straferkenntnisses aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein.

Auf die Fakten 2. und 3. war von vornherein nicht näher einzugehen, da der Berufungswerber im Rechtsmittel angegeben hat, die Dokumente Führerschein und Zulassungsschein bei der Kontrolle nicht bei sich gehabt zu haben. Diese Papiere seien in Verstoß geraten und hätte sich aus der Verlustanzeige ergeben, dass er dieselben verloren habe. Wäre er diesbezüglich einvernommen worden, hätte sich herausgestellt, weshalb er die Papiere nicht mitführen konnte.

Von einem angeblichen Verlust dieser (beider!) Dokumente (und einer allfälligen Verlustbestätigung) war im erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren zu keinem Zeitpunkt die Rede, sodass die Berufungsbehörde schon aus diesem Grunde keine Veranlassung gesehen hat, weitere Ermittlungen dahingehend anzustellen, wann dieser Verlust stattgefunden haben soll, ob eine Verlustanzeige mitgeführt wurde und ob diese in Bezug auf das Verlustdatum die Dokumente überhaupt noch zu ersetzen vermochte (vgl. § 102 Abs.5 lit.h KFG 1967 bzw. § 14 Abs.3 FSG). Es ist daher der Tatvorwurf auch in diesen beiden Punkten hinreichend begründet.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Alkoholdelikte gehören zu den gravierendsten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit. Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass alkoholbeeinträchtigte Fahrzeuglenker immer wieder die Ursache von schweren Verkehrsunfällen sind. Seitens des Gesetzgebers wurden daher Strafrahmen bestimmt, die diesem hohen Unrechtsgehalt solcher Delikte Rechnung tragen.

Gemäß § 99 Abs.1a StVO 1960 beträgt der Strafrahmen für das Lenken eines Fahrzeuges mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l, 872 Euro bis 4.360 Euro.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe von 1.200 Euro kann zum einen aus dem Grund nicht als überhöht angesehen werden, da die Alkoholbeeinträchtigung des Berufungswerbers zum Messzeitpunkt gerade noch unterhalb des nächsten strafsatzerhöhenden Wertes gelegen war, wobei die Messung nach der Aktenlage etwa 20 Minuten nach Beginn der Amtshandlung erfolgte, also hier begründet durch den zeitbedingten Alkoholabbau ein noch höherer Wert anzunehmen wäre, wobei schon gar nicht darauf eingegangen werden soll, wie lange der Berufungswerber möglicherweise schon schlafend im Fahrzeug sich befand, also der Lenkzeitpunkt zurücklag.

Der Schutzzweck der gesetzlichen Verpflichtung, dass der Lenker eines Kraftfahrzeuges Führerschein und Zulassungsschein mitzuführen hat, obliegt zweifelsfrei darin, jederzeit und ohne unnötigen Aufwand überprüfen zu können ob prima facie der entsprechende rechtmäßige Zustand gegeben ist, also der Lenker zum Lenken berechtigt und das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Es sollen damit weitere Erhebungen hintangehalten werden, wie sie im gegenständlichen Fall offenkundig notwendig wurden, um Führerschein- und Zulassungsdaten zu ermitteln.

Die von der Erstbehörde festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 50 bzw. 30 Euro ist aus diesem Blickwinkel als angemessen anzusehen.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers wurde hinreichend berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Das monatliche Nettoeinkommen des Berufungswerbers als Schichtarbeiter kann mit mindestens 1.000 Euro angenommen werden und wird ihm die Bezahlung der Verwaltungsstrafe bei gegebenem Fehlen von Sorgepflichten zumutbar ermöglichen.

Die Reduzierung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im Hinblick auf die Tatörtlichkeit ist darin begründet, dass in der Gendarmerieanzeige ein offenkundiger Schreib- bzw. Textbausteinfehler unterlaufen ist, der auch in den Bescheid Eingang gefunden hat. Die angeführte Ortschaft "Mitterfeld" hat keinerlei relevanten Bezug zum gegenständlichen Vorgang.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

S c h ö n

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 10.09.2004, Zl.: 2004/02/0222-3

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