Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109661/2/Br/Gam

Linz, 15.04.2004

 

 VwSen-109661/2/Br/Gam Linz, am 15. April 2004

DVR.0690392
 
 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau I I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, vom 25. Februar 2004, Zl: VerkR96-89-2004, wegen Übertretungen des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht:
 

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 19 Abs.1 u. 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG;
 

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden der Berufungswerberin als Kosten für das Berufungsverfahren 14,40 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) auferlegt.
 


Rechtsgrundlage:
§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis wider die Berufungswerberin wegen der Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 72 Euro und für den Fall der Nichteinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen, trotz schriftlicher Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz, Zl. S 0038327/LZ/03, zugestellt am 21.11.2003, nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilt habe, wer dieses Fahrzeug am 7.3.2003 um 22.55 Uhr gelenkt oder dieses Fahrzeug zuletzt vor dem 30.8.2003 um 11.50 Uhr in Linz, Hauptplatz 10 abgestellt habe, bzw. auch nicht bekannt gegeben habe wer diese Auskunft gegebenenfalls erteilen hätte können.

 

1.2. Im Ergebnis führte die Behörde erster Instanz in ihrer Bescheidbegründung aus, dass die Berufungswerberin offenbar die Rechtslage verkenne, wenn sie sich bloß auf die Nichtbegehung der hinter diesem Auskunftsbegehren stehenden Verwaltungsübertretung (StVO-Übertretung) berufe. Zutreffend verwies die Behörde erster Instanz auf die einschlägige Bestimmung des KFG und ebenso einschlägige Judikatur des VwGH.

 

2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht erhobenen Berufung:

Inhaltlich verwies sie darin auf ihr bisheriges Vorbringen, welches sich wiederum darauf beschränkt die Strafe wegen der zum Lenkerauskunftsbegehren führenden StVO-Übertretung als sogenannte Organmandatstrafe angeblich bezahlt zu haben. Diesbezügliche Belege blieb die Berufungswerberin jedoch schuldig. Ebenfalls vermeint die Berufungswerberin das Fahrzeug, mit einem Behindertenausweis versehen, rechtmäßig abgestellt gehabt zu haben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den erstbehördlichen Verfahrensakt. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung, wesentliche Sachverhalt, der sich letztlich, nur auf die Lösung einer Rechtsfrage reduziert.

 

4. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Eine Berufungsverhandlung konnte hier mit Blick auf § 51e Abs.3 Z1 VStG unterbleiben.

 

5. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt liegt hier der Entscheidung zu Grunde:

 

5.1. Gegen die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin des o.a. Fahrzeuges wurde am 18.11.2003 durch die Bundespolizeidirektion Linz als Tatortbehörde ein Auskunftsbegehren iSd § 103 Abs.2 KFG gestellt. Dieses wurde ihr - wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausführte - am 21.11.2003 beim Postamt 4180 (Zwettl a.d. Rodl) durch Hinterlegung zugestellt. Es blieb, was die Berufungswerberin auch nicht bestreitet, unbeantwortet. Folglich wurde nach Abtretung des Verfahrens an die Wohnsitzbehörde nach § 29a VStG am 2. Jänner 2004, von der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung wider die Berufungswerberin am 19.1.2004, eine Strafverfügung wg. Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG erlassen.

Diese Strafverfügung wurde von ihr im obigem Sinne beeinsprucht.

 

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

 

6.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 5. Juli 1996, Zl. 96/02/0075 mwN) liegt dieser Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der (die) verantwortliche Lenker(in) eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen; die aufgrund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich, unklar und insbesondere wahrheitsgemäß sein. Dies schließt wohl nicht aus, dass im Hinblick auf den verfolgten Zweck des § 103 Abs.2 KFG unter Umständen geboten sein kann, etwa eine weitere Anschrift des Lenkers eines Fahrzeuges anzugeben (VwGH 16.2.1999, 98/02/0405, VwGH 25.9.1991, 91/02/0031).

Mit Blick darauf geht das Vorbringen der Berufungswerberin - wie auch bereits die Behörde erster Instanz folgerichtig darlegte - ins Leere.

Nicht übersehen wird jedoch unter Hinweis auf ein dzt. beim EGMR noch anhängigen Verfahren gegen Österreich, dass mit dieser Verpflichtung der Auskunftserteilung eine Pflicht zur Selbstanklage verbunden und darauf gestützt das Recht sich nicht selbst belasten zu müssen und diesbezüglich schweigen zu dürfen, durchbrochen wird (Verfahren vom 7.4.2002, Nr. 38544/97, Ludwig WEH and Evi WEH gegen Österreich). Eine Sachentscheidung wurde vor wenigen Tagen vom EGMR dahingehend getroffen, dass diese Gesetzesbestimmung als Konventionskonform erachtet wurde.

 

7. Zur Strafzumessung:

 

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

 

7.1. Konkret ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass die belangte Behörde nicht gehalten ist bei der Strafbemessung auf jenen Strafbedarf Rücksicht zu nehmen, welcher hinsichtlich jener Verwaltungsübertretung zutreffen würde, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 5.6.1991, 91/18/0015 mit Hinweis auf VwGH vom 22. Februar 1989, Zl. 89/02/0005, sowie VwGH 22.2.1989, Zl. 89/02/0005). Im oben genannten Erkenntnis führt der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf VwGH 9.11.1984, Zl.84/02B/0029 weiter aus, dass die Auskunftspflicht nach § 103 Abs.2 KFG, anlässlich deren Verletzung es folglich zur Einleitung eines eigenen Strafverfahrens zu kommen hat, mit einem durch die Verletzung der Auskunftspflicht unterbleibenden Verfahren in keinem Zusammenhang sein kann. Der Unwert der mit einer Verweigerung der Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers einhergehenden Rechtsverletzung ist darin zu erblicken, dass durch eine derartige Auskunftsverweigerung das Recht des Staates eine Verwaltungsübertretung zu ahnden vereitelt wird. Sollte die OM-Strafe tatsächlich bezahlt worden sein, wäre dies im Rahmen des Verfahrens nach einer entsprechenden Auskunftserteilung entsprechend zu berücksichtigen gewesen.

Mit Blick auf den bei diesem Delikt bis zu 2.180 Euro reichenden Strafrahmen, scheint - losgelöst vom Grunddelikt - die festgesetzte Geldstrafe durchaus innerhalb des gesetzlichen Ermessensspielraumes als sehr milde bemessen zu erblicken.

 

Die Verfahrenskosten gründen zwingend in der unter II. zitierten Gesetzesstelle.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. B l e i e r

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