Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109663/8/Zo/Pe

Linz, 05.05.2004

 

 

 VwSen-109663/8/Zo/Pe Linz, am 5. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau S G, geb., , vom 16.3.2004 gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 2.3.2004, VerkR96-4667-2003, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung und sofortiger Verkündung am 5.5.2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung gegen den Schuldspruch wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Es wird jedoch von der Verhängung einer Strafe Abstand genommen und gemäß § 21 Abs.1 VStG eine Ermahnung ausgesprochen.
  2.  

  3. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 51i sowie 21 Abs.1 VStG.

zu II.: § 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 2.3.2004, VerkR96-4667-2003, über die Berufungswerberin insgesamt drei Geldstrafen sowie entsprechende Ersatzfreiheitsstrafen verhängt, weil diese am 2.10.2003 um 7.50 Uhr in Linz auf dem Hauptplatz Höhe Haus Nr. 25 an der Kreuzung mit der Schmidtorstraße den Pkw gelenkt und dabei

  1. entgegen dem Vorschriftszeichen "Halt" nicht vor der Kreuzung angehalten habe,
  2. auf der Fahrt den Führerschein nicht mitgeführt und einem gemäß § 35 Abs.2 FSG zuständigen Organ auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe und
  3. den Zulassungsschein für das von ihr gelenkte Kraftfahrzeug auf der Fahrt nicht mitgeführt und diesen einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt habe.

Überdies wurde der Berufungswerberin ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen auferlegt.

Die Berufungswerberin habe mit der in Punkt 1 angeführten Übertretung gegen § 52 Z24 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verstoßen.

 

2. Die Berufungswerberin hat gegen dieses Straferkenntnis rechtzeitig Berufung erhoben, wobei sich diese nur gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses richtet. Sie habe diese Verwaltungsübertretung nicht begangen sondern sehr wohl an der gegenständlichen Kreuzung angehalten. Aufgrund einer Straßenbahn im Querverkehr sei es unmöglich gewesen, dass sie das Haltezeichen missachtet habe, weil es dann zu einem Verkehrsunfall mit dieser Straßenbahn gekommen wäre. Die Punkte 2 und 3 des Straferkenntnisses (Nichtmitführen des Führerscheines und des Zulassungsscheines) hat die Berufungswerberin nicht bekämpft.

 

3. Der Bezirkshauptmann von Urfahr-Umgebung hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung an Ort und Stelle am 5.5.2004. Bei der Verhandlung wurde der Berufungswerberin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, die Erstinstanz ist ohne Entschuldigung nicht zur Verhandlung erschienen. Der Meldungsleger Insp. R wurde unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht als Zeuge einvernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Die Berufungswerberin lenkte zum Vorfallszeitpunkt den Pkw, VW Golf, Kennzeichen UU-69GR von der Klosterstraße kommend auf dem Hauptplatz bis zur Kreuzung mit der Schmidtorstraße. Vor dieser Kreuzung ist das Vorschriftszeichen "Halt" gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 angebracht. Eine Haltelinie ist nicht vorhanden. Es ist erforderlich, bei dieser Kreuzung direkt bis an die Kreuzung vorzufahren, um ausreichend Sicht nach rechts auf den aus dem Taubenmarkt kommenden Verkehr zu haben. Wegen einer auf dem Hauptplatz fahrenden Straßenbahn musste die Berufungswerberin ihr Fahrzeug vor der gegenständlichen Kreuzung anhalten, wobei sie als zweites oder drittes Fahrzeug in einer Kolonne zum Stillstand gekommen ist. Nach dem Queren der Straßenbahn hat die Fahrzeugkolonne ihre Fahrt fortgesetzt, wobei die Berufungswerberin es unterlassen hat, an jener Stelle, von welcher ausreichend Sicht in die Kreuzung besteht, ihr Fahrzeug nochmals anzuhalten. In weiterer Folge wurde die Berufungswerberin vom Zeugen angehalten und mit dem Tatvorwurf konfrontiert, wobei sie diesen sofort bestritten hat. Der Zeuge hat eine aufkommende Diskussion wegen dieses Tatvorwurfes mit der sinngemäßen Äußerung "Na gut, vergessen wir das (vorerst)" beendet. Er hat dann eine Verkehrskontrolle durchgeführt, bei welcher festgestellt wurde, dass die Berufungswerberin den Führerschein und den Zulassungsschein in ihrer Geldbörse zu Hause vergessen hat. Die Berufungswerberin wäre bereit gewesen, die Fahrzeugdokumente innerhalb einer Stunde am Wachzimmer vorzuzeigen und das vorerst angebotene Organmandat in Höhe von 21 Euro zu bezahlen. Der Zeuge hat jedoch davon Abstand genommen und der Berufungswerberin die Anzeigeerstattung angekündigt.

 

Zur Frage, ob die Berufungswerberin ihr Fahrzeug an der Kreuzung angehalten hat oder nicht, wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung Folgendes erwogen:

Der Zeuge machte im Rahmen der Berufungsverhandlung einen sachlichen Eindruck und konnte den Vorfall aus seiner Erinnerung nachvollziehbar schildern. Es ergab sich kein Hinweis darauf, dass der Zeuge die ihm bis zur Amtshandlung völlig unbekannte Berufungswerberin durch eine falsche Zeugenaussage zu Unrecht belasten wollte. Die Berufungswerberin konnte sich hingegen so rechtfertigen, wie sie es für richtig hielt, ohne an die Wahrheit gebunden zu sein. Insgesamt hat das Verfahren keinen Grund ergeben, an den Angaben des Zeugen zu zweifeln, weshalb diese der Entscheidung zugrundegelegt werden.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass die Zeugin anlässlich der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt hat, dass sich ihre Berufung lediglich gegen Punkt 1 des Straferkenntnisses richtet, sodass die Punkte 2 und 3 dieses Straferkenntnisses sowie die für diese Punkte festgesetzten Strafen und Verfahrenskosten bereits in Rechtskraft erwachsen sind.

 

5.1. Das Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit.c Z24 StVO 1960 "Halt" ordnet an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs.4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht.

 

5.2. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass die Berufungswerberin die Verwaltungsübertretung begangen hat. Umstände auf mangelndes Verschulden sind nicht hervorgekommen, sodass ihr die Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen ist.

 

5.3. Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiters in Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Der Berufungswerberin wird lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen und die Verwaltungsübertretung hat keine negativen Folgen nach sich gezogen. Im Hinblick auf die geringe Geschwindigkeit nach dem Anfahren der vorerst stehenden Fahrzeugkolonne erscheint die gegenständliche Verwaltungsübertretung auch nicht als besonders gefährlich. Es muss auch berücksichtigt werden, dass die Berufungswerberin aktenkundig unbescholten ist und auch der Polizeibeamte vorerst bereit war, den gesamten Vorfall mit dem Bezahlen einer Organstrafverfügung in Höhe von 21 Euro abzuschließen. Lediglich aufgrund des Umstandes, dass die Berufungswerberin kein Geld bei sich hatte, ist es zur Anzeigeerstattung und damit insgesamt zur Verhängung einer wesentlich höheren Strafe gekommen. Es erscheint aber erforderlich, die Berufungswerberin auf die Rechtswirdrigkeit ihres Verhaltens hinzuweisen und ihr deswegen eine Ermahnung iSd § 21 Abs.1 VStG zu erteilen um sie auf die Wichtigkeit des Einhaltens von Straßenverkehrszeichen - insbesondere für den fließenden Verkehr - hinzuweisen.

 

 

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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