Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109665/4/Ki/Da

Linz, 13.05.2004

 

 

 VwSen-109665/4/Ki/Da Linz, am 13. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des H S vom 3.3.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24.2.2004, VerkR96-3088-2003, zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 300 Euro, ds. jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Straferkenntnis vom 24.2.2004, VerkR96-3088-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 8.8.2002 um 02:00 Uhr den Pkw, Kennzeichen , im Gemeindegebiet von Linz auf der Nestroystraße auf Höhe der Liegenschaft Nr. 8

  1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (gemessener Alkoholgehalt der Atemluft: 0,92 mg/l) gelenkt,
  2. trotz Dunkelheit nicht die vorgeschriebene Beleuchtung eingeschaltet,
  3. bei dieser Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt und dem Organ der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Prüfung nicht ausgehändigt.

 

Er habe dadurch

  1. § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960,
  2. § 99 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 und
  3. § 102 Abs.5 lit.b Kraftfahrgesetz 1967

verletzt.

 

Bezüglich Faktum 1 wurde gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.400 Euro (Ersatzsatzfreiheitsstrafe 456 Stunden), bezüglich Faktum 2 gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 72 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und bezüglich Faktum 3 gemäß § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 28 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt.

 

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 150 Euro (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber am 3.3.2004 Berufung. Der Sachverhalt wird nicht bestritten, der Berufungswerber vertritt jedoch die Auffassung, dass bei den ihm zur Last gelegten Straftaten bereits Verjährung eingetreten sei.

 

Bezüglich verhängter Strafe argumentiert der Berufungswerber, dass diese bei Berücksichtigung seiner Einkommensverhältnisse und bestehender Unterhaltsverpflichtungen für vier Kinder zu hoch bemessen wäre, ebenso sei auch die Ersatzfreiheitsstrafe hinsichtlich Faktum 1 zu hoch bemessen.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 2.000 Euro übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Berufungswerber wurde überdies mit Schreiben vom 30.3.2004 aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens einen Nachweis über sein monatliches Einkommen sowie darüber, dass für vier Kinder Unterhaltspflicht besteht bzw. wie hoch die Unterhaltspflicht ist, vorzulegen. Diese Stellungnahme wurde am 2.4.2004 beim Postamt St.Georgen an der Gusen hinterlegt, der Berufungswerber hat bis dato darauf nicht reagiert.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung (hinsichtlich Verjährung) behauptet wird bzw. sich die Berufung in eventu nur gegen die Höhe der Strafe richtet (§ 51e Abs.3 Z1 und Z2 VStG).

 

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 8.8.2002 zu Grunde. Diese Anzeige wurde zunächst von der Bundespolizeidirektion Linz an die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach gemäß § 29a VStG abgetreten.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Schreiben vom 10.9.2002, VerkR96-2404/2002/Win, den Berufungswerber zu einer mündlichen Verhandlung geladen und in der Ladung die zur Last gelegten Fakten mit all ihren wesentlichen Tatbestandsmerkmalen festgehalten. Der Ladungsbescheid wurde mittels RSa-Brief an eine Anschrift in St.Martin i.M. (Bezirk Rohrbach) geschickt, jedoch von der Post mit dem Vermerk, dass der Adressat verzogen sei, zurückgesandt. In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz zurückgemittelt.

 

Die Bundespolizeidirektion Linz hat dann zunächst gemäß § 34 VStG das Strafverfahren abgebrochen, zumal der Aufenthalt des Beschuldigten nicht feststellbar war. Nachdem die Anschrift eruiert werden konnte, wurde dann der Verfahrensakt gemäß § 29a VStG an die dem Wohnort des Berufungswerbers nach zuständige Bezirkshauptmannschaft Perg abgetreten. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erlassen.

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 darf, wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.162 Euro bis 5.813 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

 

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz der StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird.

 

Gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Fahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

 

Gemäß § 134 Abs.1 StVO 1960 begeht, wer unter anderem diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Zunächst wird festgestellt, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Fakten, welche durch die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz dokumentiert sind, in keiner Phase des Verfahrens bestritten hat. Er wendet ein, dass diesbezüglich bereits Verjährung eingetreten sei, die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sei weder zum Tatzeitpunkt noch zum Zeitpunkt der Erlassung des Ladungsbescheides oder dazwischen zuständig gewesen, weshalb auch dieser Ladungsbescheid keine Verfolgungshandlung darstellen soll.

 

Gemäß § 32 Abs.2 VStG ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl.) und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass die Anordnung des Gesetzes, dass eine Verfolgungshandlung auch dann vorliegt, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, eine einschränkende Auslegung dahin, dass die von einer Behörde gesetzte Verfolgungshandlung die Verjährung nur dann unterbricht, wenn ihr die Durchführung des Strafverfahrens nach § 29a letzter Satz VStG übertragen werden könnte, nicht zulässt (VwGH 9.12.1982, 3030/80).

 

Wesentlich ist nur, dass es sich um eine Behörde im Sinne des Artikel VI Abs.1 EGVG handelt, die zur Anwendung des VStG berufen ist.

 

In Anbetracht dieses Umstandes geht das Vorbringen des Berufungswerbers, die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sei zur Setzung einer Verfolgungshandlung nicht zuständig gewesen und es sei daher mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten, ins Leere. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit der Ladung vom 10.10.2002 eine taugliche, sämtliche Tatbestandsmerkmale umfassende, Verfolgungshandlung getätigt und es ist auch unbeachtlich, dass diese Verfolgungshandlung den Berufungswerber zunächst nicht erreicht hat.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich geht daher davon aus, dass, wie bereits dargelegt wurde, wurden die einzelnen Fakten nicht bestritten, der Schuldspruch zu Recht erfolgte.

 

Zur Straffestsetzung (§ 19 VStG) wird zunächst festgestellt, dass Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, ist.

 

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzesbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Bezüglich Faktum 1 wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass den sogenannten "Alkoholdelikten" ein besonderer Unrechtsgehalt, welcher im hohen Potential der Gefährdung für die Gesundheit und das Leben anderer Menschen durch Autofahren in alkoholisiertem Zustand liegt, beizumessen ist. Der Gesetzgeber hat daher diesbezüglich einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen.

 

Unter Berücksichtigung dieses Strafrahmens und des Ausmaßes der festgestellten Alkoholisierung kann der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich nicht finden, dass hinsichtlich Faktum 1 die Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe zu hoch bemessen wurde. Strafmilderungsgründe können keine festgestellt werden, straferschwerende Umstände werden ebenfalls keine festgestellt.

 

Insbesondere ist die Verhängung der Strafen auch aus generalpräventiven Gründen, um der Allgemeinheit das Unrechtmäßige des Verhaltens aufzuzeigen, und auch spezialpräventiven Gründen, um den Beschuldigten vor der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten, geboten.

 

Zum Vorbringen hinsichtlich Ersatzfreiheitsstrafe wird überdies festgestellt, dass gesetzlich kein Umrechnungsschlüssel vorgesehen ist. Die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe erscheint in Anbetracht der festgestellten Alkoholisierung durchaus als angemessen.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten wurden von diesem trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dazu wird bemerkt, dass trotz Offizialmaxime auch im Verwaltungsstrafverfahren der Beschuldigte zur Sachverhaltsermittlung beizutragen hat. Die Berufungsbehörde geht daher von den aktenkundigen, von der Bezirkshauptmannschaft Perg bei der Strafbemessung berücksichtigten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse aus, und vertritt die Auffassung, dass trotz des angenommenen geringen Einkommens die Geldstrafe durchaus gerechtfertigt ist.

 

Bezüglich Strafbemessung hinsichtlich der Fakten 2 und 3 wird festgestellt, dass unter Berücksichtigung des gesetzlichen Strafrahmens ohnedies die bloße Ordnungswidrigkeit geahndet wurde, wobei hinsichtlich Faktum 2 darauf hingewiesen wird, dass das Verwenden der erforderlichen Beleuchtung einen wesentlichen Beitrag zur Verkehrssicherheit darstellt.

 

I.6. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

 

Mag. K i s c h

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