Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109667/8/Sch/Pe

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109667/8/Sch/Pe Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau E D, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. G H, Dr. S B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Februar 2004, VerkR96-32056-2002, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 18. Mai 2004 zu Recht erkannt:

 

  1. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
  2.  

  3. Die Berufungswerberin hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 54 Euro (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2004, VerkR96-32056-2002, über Frau E D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 270 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 108 Stunden verhängt, weil sie am 18. Oktober 2002 um 16.19 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen auf der A1 Westautobahn in Fahrtrichtung Salzburg gelenkt habe, wobei sie im Gemeindegebiet von Innerschwand bei km 257,917 die durch Vorschriftszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 63 km/h überschritten habe. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden.

 

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 27 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Wenn die Berufungswerberin hinsichtlich Tatörtlichkeit vermeint, es sei von einem unzutreffenden Messpunkt ausgegangen worden, so ist dazu zu bemerken, dass in der Anzeige als Tatort der Abkm. 257,917 angeführt ist, auf der Fotokopie der beiden ausgewerteten Radarfotos findet sich die Kilometrierung mit "257,918". Das angefochtene Straferkenntnis beinhaltet die erstgenannte Örtlichkeit.

 

Die Berufungsbehörde vermag hierin keinerlei rechtserheblichen Widerspruch zu erblicken. Ob die Messung nun bei der einen oder anderen Meterangabe stattgefunden hat, ändert nichts an der hinreichenden Tatortumschreibung (vgl. hiezu das richtungsweisende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zur Tatkonkretisierung vom 3.10.1985, Slg 11894A).

 

Zudem darf bei Delikten, die im fließenden Verkehr begangen werden, schon aufgrund dieser Tatsache selbst kein überzogener Maßstab an die Tatortumschreibung angelegt werden, zumal sie im Regelfall zwangsläufig über eine gewisse Strecke andauern.

 

Das Vorliegen von zwei Radarfotos, die das Gerät in kurzer zeitlicher Abfolge hergestellt hat, bestätigen das Gegenteil davon, was von der Berufungswerberin vermutet wird. Diese Tatsache stellt keinesfalls eine Fehlmessung dar. Vielmehr ist die Funktionsweise des Gerätes (MUVR 6 FA in einer Kabine) derartig ausgerichtet, dass zwei Fotos angefertigt werden. Das Gerät war zudem ordnungsgemäß geeicht und nach der Aktenlage vorschriftsgemäß aufgestellt gewesen. Im Messbereich des Gerätes befand sich auf beiden Bildern nur das Fahrzeug der Berufungswerberin, und kommt der Fahrzeugtransporter, der ebenfalls auf den Fotos ersichtlich ist, schon deshalb, aber auch im Hinblick auf das Ausmaß der Überschreitung, als gemessenes Fahrzeug nicht in Betracht.

 

Zur ebenfalls in Frage gestellten Verordnung betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung im Zuge von Bauarbeiten auf der A1 Westautobahn ist zu bemerken, dass die Berufungsbehörde solche Zweifel keinesfalls hegt. Mit Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie vom 4. Juli 2002 idF der Verordnung vom 24. Juli 2002, sind die Verkehrsbeschränkungen - und auch die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h - gemäß § 43 Abs.1a StVO 1960 angeordnet worden. Die konkreten Bauphasen ergeben sich aus dem zum wesentlichen Bestandteil der Verordnung erklärten Regelplänen. Der für den Vorfallszeitpunkt und entsprechend der Örtlichkeit relevant gewesene wurde von der Berufungsbehörde bei der zuständigen Autobahnmeisterei beigeschafft. Demnach begann die 60 km/h-Beschränkung auf der hier relevanten Richtungsfahrbahn Salzburg bei Abkm. 257,840 und endete bei Abkm. 258,700. Der Messpunkt mit km 257,917 lag daher eindeutig innerhalb des entsprechenden Beschränkungsbereiches.

 

Ergänzend ist zu bemerken, dass der Sinn der Bestimmung des § 43 Abs.1a StVO 1960 gerade darin liegt, entsprechende Verkehrsbeschränkungen je nach Notwendigkeit innerhalb eines bestimmten räumlichen und zeitlichen Rahmens durch den Bauführer in Kraft setzen zu können. Der Verweis auf entsprechende Regelpläne in dieser "Rahmenverordnung" ermöglicht dann nach dem konkreten Baufortschritt die notwendigen Maßnahmen in Kraft zu setzen. Der Verweis auf diese konkreten Pläne ersetzt - im Einklang mit der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine genaue verbale Umschreibung jeder einzelnen Verkehrsmaßnahme. Eine andere Auslegung der Bestimmung des § 43 Abs.1a StVO 1960 würde dem Sinn und Zweck dieser Verordnungsgrundlage widersprechen.

 

Die von der Berufungswerberin beantragte Verhandlung wurde, wie eingangs erwähnt, abgeführt. Diese ist allerdings, ebenso wenig wie ihr Vertreter bzw. einer der Erstbehörde, zu dieser Verhandlung erschienen. Der beantragte Lokalaugenschein konnte zum einen deshalb unterbleiben, zumal die Baumaßnahmen schon abgeschlossen sind und daher die vorzufindende Situation nicht mehr mit der relevanten identisch wäre. Zum anderen erscheint der Berufungsbehörde ein Lokalaugenschein auf einer Autobahn im Regelfall nicht vertretbar (vgl. § 46 Abs.1 StVO 1960).

 

Wenn die Berufungswerberin die Approbationsbefugnis des Organes der Erstbehörde, das das angefochtene Straferkenntnis unterfertigt hat, in Frage stellt, so wird dies als bloße, auf nicht dem geringsten Anhaltspunkt fußende Behauptung angesehen. Es wird keine Veranlassung gesehen, solchen Mutmaßungen nachzugehen.

 

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Es kann als bekannt vorausgesetzt werden, dass massive Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder eine zumindest abstrakte, wenn nicht schon konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellen. Gerade im Baustellenbereich einer Autobahn besteht ein erhöhtes Gefahrenpotenzial, dem effizient nur durch genaue Beachtung der angeordneten Verkehrsbeschränkungen Rechnung getragen werden kann. Innerhalb solcher Baustellen stellt wiederum der Fahrbahnverschwenkungsbereich eine besonders neuralgische Stelle dar. Die Fahrgeschwindigkeit ist dort bzw. schon entsprechend davor aus gutem Grund mit 60 km/h beschränkt.

 

Die Berufungswerberin hat demgegenüber eine Geschwindigkeit im Ausmaß von mehr als dem Doppelten des Erlaubten eingehalten. Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 270 Euro kann daher nicht als überhöht angesehen werden. Erschwerungsgründe im eigentlichen Sinn lagen nicht vor, der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde hinreichend gewürdigt.

 

Daran ändert auch der Umstand nichts, wenn sie, wie vorgebracht, als Hausfrau über kein eigenes monatliches Einkommen verfügen sollte. Abgesehen davon, dass auch diesfalls davon auszugehen ist, dass sie - von welcher Seite auch immer - Mittel für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung haben muss, besteht die Möglichkeit, über Antrag bei der Erstbehörde die Verwaltungsstrafe im Ratenwege zu begleichen.

 

Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe sieht das Gesetz den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe vor.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

S c h ö n

 
 

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