Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109671/2/Kei/Be

Linz, 27.04.2005

 

 

 VwSen-109671/2/Kei/Be Linz, am 27. April 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des F V, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. P L und Dr. M S, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15. Jänner 2004, Zl. VerkR96-33536-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "ein Stein von Ihrem Fahrzeug" wird gesetzt "ein Stein von dem von Ihnen gelenkten Fahrzeug" und

    statt "Euro 110,00 Euro" wird gesetzt "110,00 Euro".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 22,00 Euro, zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 
 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben am 04.10.2003 gegen 18.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen S auf der Westautobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien gelenkt. Im Gemeindegebiet von St. Georgen i.A. ca. bei Km 242,000 wurde ein Stein von Ihrem Fahrzeug gegen die Windschutzscheibe des nachfolgenden PKW mit dem Kennzeichen S geschleudert, wodurch diese beschädigt wurde. Trotzdem Ihr Verhalten mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stand, haben Sie es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu verständigen, obwohl Sie Namen und Anschrift dem Geschädigten nicht nachgewiesen haben.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

§ 4 Abs.5 StVO. 1960

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

 

 

110,00 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

60 Stunden

gemäß §

 

 

99 Abs.3 lit.b StVO. 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 15,00 angerechnet);

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 121,00 Euro."

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. März 2004, Zl. VerkR96-33536-2003, Einsicht genommen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44 a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

 

Der Bw wurde kurz nach der gegenständlichen Beschädigung kurz vor der Ausfahrt Seewalchen durch eine Person, die mit dem PKW mit dem Kennzeichen S mitgefahren war, darauf aufmerksam gemacht, dass bei diesem PKW die Windschutzscheibe durch einen Stein, der durch den PKW, den der Bw gelenkt hat, beschädigt wurde. Der Bw reagierte darauf so, dass er sagte, dass ihn das nicht interessiere und dass ihm diese Person über den Rechtsanwalt schreiben solle.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0260,0261, zum Ausdruck gebracht, dass die Weigerung eines an einem Verkehrsunfall Beteiligten, das Schadensereignis zur Kenntnis zu nehmen, wenn er, ohne selbst von dem Unfall etwas bemerkt zu haben, von einer anderen Person auf das Schadensereignis aufmerksam gemacht worden ist, nicht von der Verpflichtung des § 4 Abs.5 StVO 1960 befreit.

 

Der objektive Tatbestand der dem Bw vorgeworfenen Übertretung wurde verwirklicht.

Das Verschulden des Bw wird - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld nicht geringfügig ist und somit eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Strafmildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet - dies ist auch durch die belangte Behörde erfolgt. Ein weiterer Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen: keines, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird nicht berücksichtigt.

Die Höhe der durch die belangte Behörde verhängten Strafe ist insgesamt angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 
 

Dr. Keinberger
 
 

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