Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109673/3/Kei/An

Linz, 15.10.2004

 

 

 VwSen-109673/3/Kei/An Linz, am 15. Oktober 2004

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des C W, K, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 1. März 2004, Zl. VerkR96-1045-2003, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.
  2. Statt "sichtbar aufgestellten Verbotszeichen" wird gesetzt "sichtbar aufgestellten Verbotszeichens",

    statt "KFZ 1967" wird gesetzt "KFG 1967",

    statt "§ Art. III Abs.5 lit. a" wird gesetzt "Art. III Abs.5 Z1" und

    statt "Geldstrafe von Euro" wird gesetzt "Geldstrafe von".

     

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 23,40 Euro ( = 12 Euro + 4,20 Euro + 7,20 Euro), zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"1. Sie lenkten am 14.03.2003 um 15:35 Uhr das KFZ, Kennzeichen, auf der Bahnhofstraße im Ortsgebiet von Lungitz, Gemeinde Katsdorf, wobei Sie sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugten, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der linke Vorderradreifen nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,6 mm aufwies.

2. Sie haben bei dieser Fahrt als Lenker des genannten KFZ den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet. Dies wurde bei der Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO festgestellt. Sie haben die Zahlung einer Organstrafverfügung verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

3. Sie haben bei dieser Fahrt die Bahnhofstraße im Ortsgebiet von Lungitz trotz des deutlich sichtbar aufgestellten Verbotszeichen ‚Fahrverbot in beiden Richtungen' - ausgenommen Anrainer, befahren, obwohl Sie nicht unter diese Ausnahme fielen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. §§ 102 Abs. 1, 7 Abs. 1 und 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFZ 1967) und § 4 Abs. 4 KDV

2. § Art. III Abs. 5 lit. a der dritten KFG-Novelle, BGBl. Nr. 352/1976 i.d.g.F.

3. § 52 a Ziffer 1 und § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960)

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

Euro

 

  1. 60 Euro
  2. 21 Euro
  3. 36 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe

 

24 Stunden

12 Stunden

18 Stunden

Gemäß §

 

 

134 Abs. 1 KFG

134 Abs. 1 KFG

99 Abs. 3 lit. a StVO

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

11,70 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 14,53 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 128,70 Euro.

Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) brachte in der Berufung vor:

"1) Der von mir in Abrede gestellte Mangel des Fahrzeuges, konkret abgefahrene Reifen, wird auch von der Behörde für nicht bewiesen gehalten, und daher im Straferkenntnis nur mehr von einem, und nicht wie angezeigt von zwei abgefahrenen Reifen gesprochen.

Überdies ist ein Verschleiß im Zehntelmillimeterbereich durch den Gendarmen sicher nicht objektiv feststellbar.

Fotos, die den ordnungsgemäßen Stand des Reifens bestätigen würden und auch gemacht wurden, können anscheinend nicht mehr beigebracht werden.

Es gab daher keine objektiven Beweise im Ermittlungsverfahren und daher scheint auch eine Beweiswürdigung zu meinen Ungunsten als nicht sachgemäß.

2) Ich war auf der Fahrt sehr wohl angeschnallt, habe mich aber, nachdem ich das Fahrzeug abgestellt habe, abgeschnallt, um den Führerschein und Zulassungsschein aus dem Handschuhfach zu holen.

3) Ein deutlich sichtbar aufgestelltes Verbotszeichen ‚Fahrverbot in beiden Richtungen', ausgenommen Anrainer, hat es zum gen. Zeitpunkt nicht gegeben.

Dies belege ich durch ein Foto, welche den Einmündungsbereich der ‚Bahnhofstraße' zeigt und belegt, daß dort überhaupt kein Verkehrszeichen stand.

Mir liegen weitere Fotos vor, die belegen, daß auch im Verlauf der Bahnhofstraße, Fahrtrichtung Ost, keine Verkehrszeichen aufgestellt waren.

Dies wäre auch in einem ordentlich geführten Ermittlungsverfahren zu Tage getreten, wenn meinem Beweisantrag stattgegeben worden wäre, welcher eine Skizze über die Lage der Verbotszeichen forderte. Zur Stattgabe dieses Antrages wäre die Behörde im Rahmen der ‚materiellen Wahrheit' auch verpflichtet gewesen.

Ich beantrage daher die Vorlage der Berufung an den ‚Unabhängigen Verwaltungssenat' bzw. alternativ die Aufhebung des Bescheides im Rahmen einer Berufungsvorentscheidung, über welche ich zu unterrichten bin."

 

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den gegenständlichen Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Perg Einsicht genommen.

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat zweifelt nach Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt nicht am Vorliegen des Sachverhaltes, der durch die in den Spruchpunkten 1., 2. und 3. des gegenständlichen Straferkenntnisses angeführten, als erwiesen angenommenen Taten (§ 44a Z1 VStG), zum Ausdruck gebracht wird.

Diese Beurteilung stützt sich auf die im Verfahren vor der belangten Behörde gemachten Aussagen des Zeugen GI E (Niederschrift vom 11. Juli 2003). Diesen Aussagen des GI E wird eine hohe Glaubwürdigkeit beigemessen. Diese Beurteilung stützt sich darauf, dass dieser Zeuge unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat (siehe die §§ 49 und 50 AVG iVm § 24 VStG).

Die objektiven Tatbestände der dem Bw vorgeworfenen Übertretungen wurden verwirklicht. Das Verschulden des Bw wird jeweils (= im Hinblick auf alle 3 Spruchpunkte des gegenständlichen Straferkenntnisses) - ein Rechtfertigungsgrund oder ein Schuldausschließungsgrund liegt jeweils nicht vor - als Fahrlässigkeit qualifiziert. Die Schuld des Bw ist jeweils nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 erster Satz VStG. Da die Schuld jeweils nicht geringfügig ist und somit jeweils eines der beiden in § 21 Abs.1 erster Satz VStG genannten Kriterien nicht erfüllt ist, konnte diese Bestimmung nicht angewendet und nicht von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden.

 

Zur Strafbemessung:

Es liegen mehrere die Person des Bw betreffende Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor.

Auf den Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wird jeweils Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wird jeweils berücksichtigt. Der Aspekt der Spezialprävention wird jeweils nicht berücksichtigt.

Die Höhen der durch die belangte Behörde verhängten Strafen sind insgesamt - auch unter Berücksichtigung der aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw - angemessen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

5. Da in jeder Entscheidung des Oö. Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren auszusprechen ist, war der Betrag mit 20 % der verhängten Strafe gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

 

Dr. Keinberger

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