Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109675/5/Kei/An

Linz, 30.08.2004

 

 

 VwSen-109675/5/Kei/An Linz, am 30. August 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des G W, R, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2004 , Zl. VerkR96-6560-2003/U, zu Recht:

 

Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

Die Wendung "vom 28.12.2001" wird gestrichen und zwischen "Der" und "Antrag" wird eingefügt "mit 1.10.2003 datierte".

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 71 Abs.1 und 72 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG.

 
 
 

Entscheidungsgründe:

 

1. Das mit 1. Oktober 2003 datierte Schreiben des Berufungswerbers (Bw), das am 2. Oktober 2003 bei der belangten Behörde eingelangt ist, lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Betr. VerkR.96-6560-2003-U

Antrag auf Wiedereinsetzung des Strafverfahrens in den alten Stand, da ich keine Strafverfügung erhalten habe. Ich hatte nachweislich keine Möglichkeit, den Strafbefehl zu beheben, da ich ortsabwesend war.

Bitte um erneute Zustellung."

 

2. Die Präambel und der Spruch des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28. Jänner 2004, Zl. VerkR96-6560-2003/U, lauten (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben mit Antrag vom 02.10.2003 gegen die Versäumung einer Frist in der Verwaltungsstrafsache, Zl. VerkR96-6560-2003, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angesucht.

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 28.12.2001 wird gem. § 71 Abs.1 Ziffer 1 AVG 1991 iVm. § 24 VStG 1991 abgewiesen."

 

3. Gegen den in Punkt 2. angeführten Bescheid wurde eine Berufung erhoben:

Unter Berücksichtigung der auf das mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Mai 2004, Zl. VwSen-109675/2/Kei/Sg, eingeräumte Parteiengehör hin erfolgten Äußerung des Bw ergibt sich für den Oö. Verwaltungssenat, dass die Berufung fristgerecht erhoben wurde.

Der Bw brachte in der Berufung vor:

"Ich habe Ihr Schreiben am 24.2.04 erhalten und erhebe nun Einspruch gegen die Ablehnung meines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und lege gleichzeitig meine Fahrtenberichte vor, die beweisen, dass ich in der Zeit vom 19.5.03 bis 2.6.03 ortsabwesend war und keine Möglichkeit hatte, das Schriftstück vom Postamt abzuholen. Ausserdem möchte ich anmerken, dass ich keine Tachoscheiben vorweisen kann, wenn ich am Vortag nicht mit dem LKW gefahren bin."

 

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 24. März 2004, Zl. VerkR96-6560-2003/U, und in das mit 21. Mai 2004 datierte Schreiben des Bw, das auf das mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 10. Mai 2004, Zl. VwSen-109675/2/Kei/Sg, eingeräumte Parteiengehör hin dem Oö. Verwaltungssenat übermittelt wurde, Einsicht genommen.

 

5. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Dem gegenständlichen Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass bereits am 16. Mai 2003 eine Mitteilung betreffend den gegenständlichen Zustellvorgang - und zwar eine Ankündigung eines 2. Zustellversuches - an der Abgabestelle zurückgelassen wurde.

Dass der Bw zu dieser Zeit ortsabwesend gewesen ist, wurde von ihm gar nicht behauptet.

Im gegenständlichen Zusammenhang wurde durch den Bw nicht die gebotene Sorgfalt an den Tag gelegt und es liegt ein Verschulden des Bw vor und es liegt nicht ein minderer Grad des Versehens vor.

Der Wiedereinsetzungsantrag wurde durch die belangte Behörde zu Recht abgewiesen.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 
 

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