Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109677/7/Kof/He

Linz, 18.08.2004

 

 

 VwSen-109677/7/Kof/He Linz, am 18. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn HL, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. KW, gegen die Punkte 1 bis 5 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 13.1.2004, VerkR96-1823-2002, wegen Übertretung der StVO (jeweils Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit), nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 16.8.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld als unbegründet abgewiesen.

 

Hinsichtlich der Strafe der Berufung insofern stattgegeben als jeweils gemäß der Strafbestimmung des § 99 Abs.3 lit.a StVO betreffend

verhängt wird.

 

Der Berufungswerber hat somit (inklusive Punkt 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) zu entrichten:

Gesamtbetrag 1.542,20 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt (2 Tage + Tage + 14 Tage) = 18 Tage.

 

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

Eine vom Berufungswerber allenfalls bereits entrichtete (Teil-)Zahlung ist im oa. Gesamtbetrag nicht enthalten und wäre entsprechend anzurechnen.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 05.03.2002 zu den unten angeführten Uhrzeiten den PKW der Marke ........ mit dem amtlichen Kennzeichen ......... (D) auf den unten angeführten Straßenstellen gelenkt und hierbei folgende Übertretungen der StVO 1960 gesetzt:

  1. Sie haben um 00.21 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde S. im Ortsgebiet S. auf der B.... S.... Straße zwischen Stkrm. 0,000 bis 0,600 aus Fahrtrichtung Ortszentrum S. kommend in Fahrtrichtung M. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs.2 erster Fall StVO 1060 gesetzt, wobei Sie hierbei auf dieser Fahrt gegen die oben genannten Gesetzesbestimmungen unter besonders gefährlichen Verhältnissen verstoßen haben, da sich in diesem Bereich ein Schutzweg befand, dem Sie sich mit einer Geschwindigkeit näherten, welche eine Verlängerung des Anhaltewegs um das 3,5fache nach sich zog, und weiters Dunkelheit herrschte.
  2. Sie haben um 00.21 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde S im Ortsgebiet S. auf der B....S.... Straße zwischen Strkm. 1,036 bis 1,135 aus Fahrtrichtung Ortszentrum S. kommend in Fahrtrichtung M. die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung gemäß § 20 Abs.2 erster Fall StVO 1960 gesetzt.
  3. Sie haben um 00.21 Uhr im Gebiet der Gemeinde B. im Freiland zwischen Strkm. 1,880 und 2,170 die dort verordnete "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 70 km/h um 25 km/h und zwischen Strkm. 2,170 und 2,392 die dort verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km/h um 45 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gesetzt, wobei Sie hierbei auf der Fahrt zwischen Strkm. 2,170 und 2,392 gegen die oben beschriebene, durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte Geschwindigkeitsbeschränkung unter besonders gefährlichen Verhältnissen verstoßen haben, da sich in diesem Bereich ein zur Fußgängerquerung konzipierter Fahrbahnteiler befand, dem Sie sich mit einer Geschwindigkeit näherten, welche eine Verlängerung des Anhalteweges um das 3,5fach nach sich zog, und weiters Dunkelheit herrschte.
  4. Sie haben um 00.32 Uhr im Gebiet der Gemeinde B. im Freiland auf der L.... S...Straße zwischen Strkm. 4,020 und 3,830 aus Fahrtrichtung Sch. kommend in Fahrtrichtung S. die dort verordnete "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit) 50 km/h um 45 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 95 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gesetzt.
  5. Sie haben um 00.35 Uhr im Gebiet der Stadtgemeinde S. im Ortsgebiet S. auf der L.... Straße zwischen Strkm. 1,400 und 1,500 aus Fahrtrichtung Sch. kommend in Fahrtrichtung S. die im Ortsgebiet S. zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 54 km/h überschritten, sohin eine Geschwindigkeit von 104 km/h eingehalten und hierdurch eine Übertretung des § 20 Abs.2 erster Fall StVO 1960 gesetzt.
  6. Sie haben um 00.40 Uhr den oben genannten PKW im Gebiet der Stadtgemeinde S. im Freiland auf der B..... I.... Straße aus Fahrtrichtung F. kommend in Fahrtrichtung BRD bis Strkm. 64,100 gelenkt und sich anschließend am Gendarmerieposten S. gegenüber einem Bundesgendarmerieorgan des Gendarmeriepostens S. (und daher gegenüber einem ermächtigten und hiezu besonders geschulten Organ der Straßenaufsicht), welcher Sie dort im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten hatte, von 00.58 Uhr bis 01.10 Uhr geweigert, Ihre Atemluft dort mit dem dort befindlichen Atemalkoholmessgerät nach Ihrer Verbringung dorthin aufgrund der bei Ihnen vorgelegenen Alkoholisierungsmerkmale (deutlicher Alkoholgeruch, unsicherer Gang, veränderte Aussprache und deutliche Bindehautrötung) untersuchen zu lassen, da Sie nach zwei Blasversuchen weitere Blasversuche verweigerten und so kein gültiges Messergebnis zustande brachten, weshalb Sie sich trotz Vorliegen der in § 5 Abs.2 StVO 1960 genannten Voraussetzungen geweigert haben, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1.: §§ 20 Abs.2 erster Fall und 99 Abs.2 lit.c Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.Nr. 150 idF BGBl.Nr. i/32/2002 (StVO 1960)

zu 2.: §§ 20 Abs.2 erster Fall und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 3.: §§ 52 lit.a Z10a und 99 Abs.2 lit.c StVO 1960

zu 4.: §§ 52 lit.a Z10a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 5.: §§ 20 Abs.2 erster Fall und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu 6.: §§ 5 Abs.2 und 99 Abs.1 lit.b StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

Geldstrafe von

im Uneinbringlichkeitsfall Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 150 Euro

66 Stunden

§ 99 Abs.2 StVO 1960

2. 100 Euro

48 Stunden

§ 99 Abs.3 StVO 1960

3. 150 Euro

66 Stunden

§ 99 Abs.2 StVO 1960

4. 100 Euro

48 Stunden

§ 99 Abs.3 StVO 1960

5. 120 Euro

60 Stunden

§ 99 Abs.3 StVO 1960

6.1.162 Euro

14 Tage

§ 99 Abs.1 StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) 178,20 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe zu zahlen.

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher unter Anrechnung von 168 Euro des von Ihnen am 16.07.2002 angewiesenen Betrages von 520 Euro 1.792,20 Euro.

Außerdem sind gemäß § 54d VStG die Kosten des Strafvollzug zu ersetzen."

 

Der Bw hat dagegen die begründete Berufung vom 19.3.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

Die Berufung wurde zwar verspätet eingebracht, die belangte Behörde hat jedoch dem - gleichzeitig mit der Berufung eingebrachten - Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 24.3.2004, VerkR-1823-2002 stattgegeben.

 

Der UVS hat daher eine Sachentscheidung zu treffen.

 

Am 16.6.2004 wurde vom UVS (in den Räumlichkeiten der belangten Behörde) eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Dabei hat der Bw die Berufung hinsichtlich Punkt 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 iVm § 99 Abs.1 lit.b StVO) zurückgezogen, sodass Pkt. 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Weiters hat der Bw die ihm im erstinstanzlichen Straferkenntnis, Punkte 1 bis 5 (Geschwindigkeitsüberschreitungen) zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht bestritten. Die in der Berufungsschrift enthaltenen Einwendungen (Tatzeitangaben, "besonders gefährliche Verhältnisse") wurden aufrecht erhalten.

 

Der Bw hat in der Berufung Ungenauigkeit hinsichtlich der Tatzeitangaben eingewendet.

 

Diese Tatzeitangaben entsprechen iVm den verschiedenen vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen und der "diesbezüglichen Tatbestandselemente" (insbesondere den jeweiligen Tatorten) dem Konkretisierungsgebot, da sich daraus ergibt, dass die einzelnen Übertretungen im Zuge einer einzigen Fahrt begangen wurden. Der Bw ist dadurch weder in seinen Verteidigungsrechten beschränkt, noch besteht die Gefahr einer Doppelbestrafung; VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0180 und vom 9.10.1996, 96/03/0255 jeweils mit Vorjudikatur).

 

Der Bw wendet weiter ein, dass die (in Punkt 1 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten) "besonders gefährlichen Verhältnisse" iSd § 99 Abs.2 lit.c. StVO nicht vorliegen würden.

 

Nach dieser gesetzlichen Bestimmung müssten zu dem an sich strafbaren Verhalten des Bw noch zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen wurde. Diese liegen zB vor, wenn auf der in Betracht kommenden Straße starker Verkehr herrscht; siehe die in Pürstl-Somereder, StVO, 11. Auflage, E84 und E85 zu § 99 StVO (Seite 1028) zitierten VwGH-Erkenntnisse.

 

Die vom Bw begangene Verwaltungsübertretung wurde an einem Wochentag (Dienstag) um ca. 00.30 Uhr begangen.

Es ist davon auszugehen - jedenfalls ist dem Verfahrensakt nichts Gegenteiliges zu entnehmen - dass zu dieser Zeit kaum Verkehr, geschweige denn starker Verkehr geherrscht hat, sodass "besonders gefährliche Verhältnisse" nicht vorgelegen sind.

 

Als Strafbestimmung wird daher generell § 99 Abs.3 lit.a StVO (und in keinem einzigen Fall: § 99 Abs.2 lit.c StVO) angewendet.

 

Der Bw hat die unter Punkte 1, 2 und 3 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beschriebene Fahrtstrecke - auf welcher in unmittelbarer Aufeinanderfolge erlaubte Höchstgeschwindigkeiten verschiedener Höhe zu beachten sind - mit einer gegenüber diesen verschiedenen erlaubten Höchstgeschwindigkeiten überhöhten Geschwindigkeit befahren.

Im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang, die gleiche Behegungsform und die Ähnlichkeit der äußeren Begleitumstände wird nur eine einzige Geldstrafe verhängt; vgl. die in Walter-Thienel Verwaltungsverfahren, Band II, 2. Auflage, E199 zu § 22 StGB bzw. § 52 lit.a Z10a StVO (Seite 453) zitierten VwGH-Entscheidungen.

 

Gleiches gilt sinngemäß für die unter Punkt 4 und 5 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses beschriebene Fahrtstrecke, sodass auch hier nur eine einzige Geldstrafe verhängt wird.

 

Vom Bw wurde die jeweils erlaubte Höchstgeschwindigkeit durchwegs um 45 km/h (nur in einem Fall unwesentlich höher) überschritten.

 

Der Bw hat (siehe Berufung vom 19.3.2004) kein Einkommen, kein Vermögen und keine Sorgepflichten.

 

Es wird daher für die Übertretungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit

 

Diese Geldstrafen betragen jeweils ein Sechstel der möglichen Höchststrafe
(=726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) und sind als absolute Untergrenze dessen anzusehen, was gerade noch vertretbar ist.

 

Die vom Bw zu zahlende Geldstrafe beträgt (inkl. Punkt 6 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) somit insgesamt 120 + 120 + 1.162 = 1.402 Euro.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren I. Instanz
10 % der verhängten Strafe, somit 140,20 Euro.

Gemäß der § 65 VStG hat der Bw für das Verfahren vom dem UVS keine Verfahrenskosten zu bezahlen.

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 1.542,20 Euro.

Gem. dem Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses (letzter Absatz) sowie dem AV der belangten Behörde vom 15.1.2004, VerkR96-1823-2002 hat der Bw bereits einen Betrag von 168 Euro bezahlt. Diese Zahlung ist im nunmehr festgesetzten Gesamtbetrag nicht enthalten und entsprechen anzurechnen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
 

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