Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109679/4/Fra/He

Linz, 08.06.2004

 

 

 VwSen-109679/4/Fra/He Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn K, S, R, gegen die Höhe der mit Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. März 2004, VerkR96-2625-2002, (§ 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 FSG) verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 145 Euro auf 100 Euro herabgesetzt wird, für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt.

 

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu entrichten. Für das Verfahren I. Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe, das sind 10 Euro.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 16 und 19 VStG iZm § 37 Abs.1 FSG 1997 idF der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002.
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw)

  1. wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.3 Z1 FSG und § 37 Abs.1 FSG gemäß § 37 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe
    72 Stunden ),
  2. gemäß § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 21 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) und
  3. wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 7 Abs.3 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 29 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er am 30.12.2001 um 15.15 Uhr im Gemeindegebiet Allhaming auf der A1 Westautobahn bei Straßenkilometer 182,600 in Fahrtrichtung Wien den Kraftwagenzug Lkw mit dem schweren Anhänger gelenkt hat

  1. ohne im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse "E" zu sein,
  2. ohne den Zulassungsschein für den Anhänger mitzuführen und
  3. ohne mit den für den Anhänger vorgeschriebenen mindestens zwei Unterlegkeilen ausgestattet zu sein.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafen vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung. Der Bw bringt vor, er fühle sich in diesem Verfahren unschuldig, weil ihm die Firma, bei der er den Anhänger samt Aggregat gemietet hatte, versichert habe, dass er ohne "E"-Schein fahren dürfe, aber kein großes Berufungsverfahren einleiten wolle. Er ersuche deshalb um Herabsetzung der Strafe sowie um Stundung bis Juli 2004.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

4.1. Das Rechtsmittel wird im Hinblick auf dessen Wortlaut dahingehend gewertet, dass das Faktum 1 (Geldstrafe von 145 Euro) hinsichtlich der Strafhöhe angefochten wird. Diese Interpretation wurde auch dem Bw schriftlich mitgeteilt. Es ist daher zu überprüfen, ob die belangte Behörde entsprechend den Kriterien des § 19 VStG eine angemessene Strafe verhängt hat. Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse wie folgt berücksichtigt hat: Monatliches Einkommen von 1.200 Euro, kein Vermögen, keine Sorgepflichten. Zutreffend hat die belangte Behörde die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw sowie die lange Verfahrensdauer als strafmildernd und als straferschwerend keinen Umstand berücksichtigt.

 

4.2. Gemäß § 1 Abs.2 VStG richtet sich die wegen einer Verwaltungsübertretung zu verhängende Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Gemäß § 37 Abs.3 Z1 FSG in der zur Tatzeit geltenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Mindeststrafe von 363 Euro zu bestrafen war, wer ein Kraftfahrzeug entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG lenkt.

 

Zur Zeit der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hingegen gilt die Strafdrohung lediglich für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 FSG, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt (5. FSG-Novelle).

 

Der Bw besitzt die Lenkberechtigung für die Klassen A und B. Die Verwaltungsübertretung ist somit nicht mehr unter § 37 Abs.3 Z1 FSG, sondern unter dem Straftatbestand des § 37 Abs.1 FSG zu subsumieren, welcher eine Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro vorsieht.

 

ISd § 1 Abs.2 VStG ist somit diese für den Bw günstigere Rechtsvorschrift anzuwenden.

 

Im Hinblick auf das Vorbringen des Bw sowie aufgrund der langen Verfahrensdauer kommt der Unabhängige Verwaltungssenat zur Auffassung, dass unter Berücksichtigung der unbestrittenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse die Strafe entsprechend herabzusetzen war. Eine weitere Herabsetzung der Strafe ist unter Hinweis auf die diesbezügliche Judikatur des VwGH nicht vertretbar. Nach dieser zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung zu den gröbsten Verstößen gegen das KFG (als früheres Regelwerk dieser Vorschriften). Auch wenn der Bw eine Lenkberechtigung der Klasse B besitzt, handelt es sich beim Lenken eines Kraftfahrzeuges mit Anhänger, wenn die Gesamtmassen beider Fahrzeuge zusammen 3.500 kg übersteigen, um ein Lenken ohne - hiefür insgesamt erforderlicher - Lenkberechtigung. Schließlich sprechen auch spezial- und generalpräventive Gründe gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe.

 

Über den Stundungsantrag hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu entscheiden.

 
II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 
 

Dr. F r a g n e r

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