Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109684/11/Bi/Be

Linz, 27.05.2004

 

 

 VwSen-109684/11/Bi/Be Linz, am 27. Mai 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H R, vom 25. März 2004 gegen Punkt 1) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptfrau von Rohrbach vom 12. März 2004, VerkR96-3110-2003-Hof, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, aufgrund des Ergebnisses der am 26. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zur Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das genannte Straferkenntnis im Punkt 1) vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 20 Euro, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

 

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten ua wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 7 Abs.1 VStG iVm §§ 45 Abs.4 und 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 100 Euro (50 Stunden EFS) verhängt, weil er K aus 31, der am 9. Dezember 2003 um 11.55 Uhr in St. Martin iM auf der B127 bei km 25.000 einen Kraftwagenzug unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens (A) am Anhänger gelenkt habe, vorsätzlich zur Begehung von Verwaltungsübertretungen veranlasst habe, weil er ihn mit den Führen des Probefahrtkennzeichens am Anhänger beauftragt habe,



obwohl es sich um keine Probefahrt im Sinne des § 45 Abs.1 KFG 1967 gehandelt habe, da Zweck der Fahrt der Transport eines Baggers gewesen sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt.

2. Dagegen hat der Berufungswerber (Bw) fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 26. Mai 2004 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Bw, der Vertreterin der Erstinstanz M H sowie der Zeugen J K und RI E M durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet im Wesentlichen, dass der Zweck der Fahrt der Transport eines Baggers gewesen sei, und rügt, der Zeuge K sei zu ungenau bei der BH einvernommen worden. Er sei zur Probefahrt auch gar nicht befragt worden, obwohl er auch das bestätigen könnte.

Im Übrigen wird verwiesen auf ein Schreiben vom 4.3.2004 - dazu ergibt die Akteneinsichtnahme, dass der Bw mit Schreiben vom 3.3.2004 an die Erstinstanz ausgeführt hat, er habe Herrn K aufgefordert, die Arbeitsmaschine gleichzeitig zum Firmensitz nach Hilkering mitzunehmen. Weiters wurde S, der als Lenker eines Begleitfahrzeuges dabei gewesen sei, als Zeuge dafür genannt, dass es sich um eine Probefahrt gehandelt habe, um die "Sicherheit der Bremsanlage und Stabilität der Balance" auszuprobieren.

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört und der damalige Lenker des Kraftwagenzuges J K und der Meldungsleger RI E M zeugenschaftlich befragt wurden. S wurde, da keine Privatadresse bekannt war, per Adresse des Bw geladen. Die Ladung kam allerdings mit dem Vermerk "verzogen" zurück und der Zeuge erschien nicht zur Verhandlung.

Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung ist unbestritten, dass der Bw, der kein Arbeitnehmer des Bw ist, aber an diesem Tag "ausgeholfen" hat, über ausdrücklichen mündlichen Auftrag des Bw einen Lkw mit dem Anhänger in Form des Tiefladers mit Probefahrtkennzeichen von einer Baustelle in Witzersdorf, wo er einen Bagger aufgeladen hatte, in Richtung Firmengelände lenkte. Bei dieser Fahrt war zwar nicht der Bw, aber der Zeuge S in einem zusätzlichen Pkw anwesend, was auch mit der Schilderung des Meldungslegers, der von einem Ausländer sprach, der aber nur zugesehen und sich in die Amtshandlung nicht eingemischt habe, entspricht.



Der Meldungsleger und sein Kollege RI P waren im Zuge des Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem Gendarmeriefahrzeug unterwegs, als ihnen die Kraftwagenkombination mit dem geladenen Bagger und das Probefahrtkennzeichen des Tiefladers auffiel. Bei der Anhaltung konnte der Lenker, der Zeuge K, nur einen Bescheid vorweisen, der nicht die von ihm gelenkte Kombination betraf, er hatte aber keinen Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG bei sich. Der Bw wurde telefonisch vom Lenker verständigt und kam zum Ort der Anhaltung, an dem der Anhänger verwogen wurde. Der Anhänger hatte eine Gesamtmasse von 30.250 kg und wurde vom Meldungsleger fotografiert.

Der Meldungsleger befragte den Lenker, was er da mache, worauf der Zeuge K antwortete, er habe vom Bw den Auftrag erhalten, mit dem Kraftwagenzug in Witzersdorf einen Bagger von einer Baustelle abzuholen und zum Firmengelände in Hilkering zu bringen. Der Meldungsleger bestätigte, dass weder beim Gespräch mit dem Lenker noch mit dem daraufhin eingetroffenen Bw davon die Rede gewesen sei, ob es sich um eine Probefahrt handle und es sei auch keine Rede davon gewesen, dass eine Bremsanlage ausprobiert oder eine Stabilität geprüft werden solle. Nach dem persönlichen Eindruck des Meldungslegers war Zweck der Fahrt, den Bagger zu transportieren. Mit dem Bw seien dann die Mängel am Anhänger, die fehlenden Aufschriften, die Überbreite usw besprochen worden. Auch dieser habe nichts von einer Überprüfung der Bremsanlage gesagt.

Der Bw legte in der Verhandlung dar, der Anhänger sei von 22 Tonnen auf 33 Tonnen umgebaut worden und hätte angemeldet werden sollen, wofür aber die Bremsdaten noch gefehlt hätten. Die Bremsanlage sei im unbeladenen Zustand entsprechend eingestellt worden und hätte durch eine Fahrt im beladenen Zustand getestet werden sollen. Zu diesem Zweck habe er den Lenker beauftragt, den auf der Baustelle in Witzersdorf nicht mehr benötigten Bagger zu holen, wobei er ihm den Zeugen S als Begleitfahrzeug mitgeschickt habe. S, der nicht mehr bei ihm arbeite, sei als Mechaniker mit der Problematik vertraut, sodass seine eigene Anwesenheit nicht erforderlich gewesen sei. Er hätte im Bedarfsfall über Handy verständigt werden und den Bagger auf den angemeldeten Tieflader übernehmen können.

Der Bw hat zwar V S zunächst als Zeugen benannt, aber dessen Einvernahme letztlich nicht beantragt. Da dieser nicht mehr bei ihm arbeitet und eine Privatadresse nicht genannt wurde, musste dessen Zeugeneinvernahme letztlich unterbleiben.

Auch wenn der Zeuge K in der Verhandlung offensichtlich bemüht war, die Position des Bw zu stützen und sich selbst nicht zu schaden - auch er wurde im Hinblick auf denselben Vorfall von der Erstinstanz belangt - so hat das Beweisverfahren doch ergeben, dass der Zeuge von einer Probefahrt im Sinne einer


Überprüfung bzw eines Ausprobierens der Bremsanlage im beladenen Zustand des Tiefladers offenbar nichts gewusst hat. Er hatte nur den Auftrag, den Bagger zu holen und das hat er auch getan und gegenüber den Gendarmeriebeamten so geschildert. Im Hinblick auf das Probefahrtkennzeichen hatte er keine Papiere vom Bw bekommen und sich darum offenbar nicht gekümmert. Der Bw hätte ihm allerdings auch keine Papiere geben können, weil er für eine Probefahrt mit Bagger keinen Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG beantragt hatte.

In rechtlicher Hinsicht hat der Unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Gemäß § 45 Abs.1 KFG 1967 dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten auch 1. Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges an einem anderen Ort im Rahmen des Geschäftsbetriebes, 2. Fahrten zur Überprüfung eines Fahrzeuges durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer, 3. Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung des Fahrzeuges nach dem III. oder IV. Abschnitt (des KFG) und 4. das Überlassen eines Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.

Gemäß § 45 Abs.4 KFG ist bei der Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung auch auszusprechen, welche Kennzeichen bei den Probefahrten zu führen sind. Diese Kennzeichen sind Probefahrtkennzeichen (§ 48 Abs.3) und dürfen nur bei Probefahrten geführt werden. Über die Erteilung der im Abs.1 angeführten Bewilligung ist dem Antragsteller eine Bescheinigung, der Probefahrtschein, auszustellen.

Gemäß § 45 Abs.5 KFG sind Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, deren Abmessungen order Gesamtgewichte oder Achslasten die im § 4 Abs.6 bis 9 festgesetzten Höchstgrenzen überschreiten, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes zulässig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Probefahrten durchgeführt werden. Die Bewilligung darf nur für bestimmte Straßenzüge erteilt werden. Vor der Erteilung der Bewilligung sind die Straßenverwaltungen zu



hören, denen die Erhaltung der in Betracht kommenden Straßenzüge obliegt. Die Bestimmungen des § 40 Abs.4 sind sinngemäß anzuwenden.

Dass es sich im ggst Fall um eine Probefahrt gehandelt hätte, ist auch deshalb unglaubwürdig, weil der Bw den Anhänger nach den Unterlagen der Erstinstanz erst am 19. Jänner 2004 angemeldet hat. Es war auch nach den Aussagen des Bw nicht geplant, den Anhänger gleich zur Überprüfung zu bringen, sondern der Bw selbst hat ausgeführt, das habe er erst einige Tage später gemacht.

Warum der Bw ausgerechnet am 9. Dezember 2003 den Zeugen K den Bagger am Anhänger unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens von Witzerdorf holen und zur Firma transportieren ließ, vermochte er in der mündlichen Verhandlung nicht schlüssig darzulegen. Auch die Anwesenheit des Zeugen Spacil, der sich nach Aussagen des Meldunglegers bei der Amtshandlung nicht in Richtung Argumentation einer Probefahrt geäußert hatte, erklärt den Zweck der Fahrt nicht als Probefahrt.

Was der Bw mit dem Bagger beim Firmengelände in Herzogsdorf wollte, wenn er eine Überprüfung der Bremsanlage in Erwägung zog, bleibt ebenfalls unklar. Auf den abschnittweise eher steilen Straßen im Mühlviertel wäre jedenfalls ein Nichtfunktionieren der Bremsanlage oder eine mangelhafte Stabilität fatal gewesen. Daran hätte auch ein Mechaniker S nichts ändern können. Auffällig ist auch, dass der Bw, wenn ihn doch das Funktionieren der Bremsanlage so interessierte, beim Beladen und bei der Fahrt gar nicht anwesend war.

Feststeht, dass eine solche wie die in der mündlichen Verhandlung zum Ausdruck gekommene Fahrt keine Probefahrt im Sinn der Definition des § 45 KFG ist, weil der unmittelbare Zusammenhang mit der Überprüfung ebenso fehlte wie der Bescheid des Landeshauptmannes gemäß § 45 Abs.5 KFG.

Dass der Bw dafür ausgerechnet den ihm offenbar etwas schuldig gebliebenen und sehr gutgläubigen Zeugen K auswählte, obwohl dieser nach eigener Schilderung kein Arbeitnehmer war sondern nur "aushalf", erweckt den Eindruck des Ausnutzens dieser Gutgläubigkeit. Der Auftrag, den Bagger von einer Baustelle, wo die Arbeit damit beendet war, zu holen und mit dem Tieflader unter Verwendung des Probefahrtkennzeichens zur Firma zu transportieren, ist zweifellos als vorsätzliche Veranlassung der Begehung einer Verwaltungsübertretung anzusehen, zumal dem Bw als Unternehmer die Unrechtmäßigkeit dieses Handelns sehr wohl bewusst war.

Er hat daher den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 2.180 Euro Geldstrafe bzw im Fall der Uneinbringlichkeit bis zu 6 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.



Wie der Erstinstanz in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausführt, ist der Bw nicht unbescholten, weist aber auch keine einschlägige Vormerkung auf, sodass diesbezüglich kein Milderungsgrund gegeben ist. Seine Angaben er habe als Unternehmer/Geschäftsführer kein Einkommen, aber Sorgepflichten für drei Kinder, vermag angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Übertretung eine Herabsetzung der den Kriterien des § 19 VStG angemessen verhängten Strafe nicht zu rechtfertigen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Am Rande wird bemerkt, dass Punkt 2) des Straferkenntnisses mangels Ausführungen in der Berufung in Rechtskraft erwachsen ist. Da aber der Bw bereits im Einspruch gegen die Strafverfügung die Punkte 2.1 hinsichtlich der fehlenden Aufschriften und 2.3 hinsichtlich der Breite nicht angefochten hat, sind diese Punkte der Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen. Trotzdem wurde im Straferkenntnis nochmals, samt Vorschreibung eines Verfahrenskostenersatzes, darüber entschieden. Diesbezüglich wird daher angeregt im Sinne des § 52a VStG.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Bissenberger

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