Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-260209/2/WEI/Bk

Linz, 29.12.1997

VwSen-260209/2/WEI/Bk Linz, am 29. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des Ing. A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 27. November 1996, Zl. Wa 96-23/11-1996/SF/MM, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 3 lit g) iVm § 137 Abs 6 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 (BGBl Nr. 215/1959 idF BGBl Nr. 252/1990) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem bezeichneten Straferkenntnis der belangten Behörde vom 27. November 1996 wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Betriebsleiter der D, zuständig auch für den Bereich Abwasserbeseitigung beim Berghotel K, Gemeinde Obertraun, unterlassen, bei der Beaufsichtigung des Betriebes die notwendige Sorgfalt aufzuwenden, sodaß der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1971, Wa-1618/3-1971/Mi, im Spruch I., Punkt 4., festgelegte Grenzwert vom 30 mg/l BSB5 im Ablauf der Reinigungsanlage beim Berghotel K an den nachfolgend angeführten Tagen infolge mangelnder Wartung oder nicht optimierter Betriebsweise zum Teil erheblich überschritten werden konnte:

BSB5

BSB5

14.9.1995

35,0 mg/l

30.9.1995

37,0 mg/l

15.9.1995

32,0 mg/l

15.2.1996

65,0 mg/l

25.9.1995

35,0 mg/l

16.2.1996

49,0 mg/l

26.9.1995

41,0 mg/l

17.2.1996

40,0 mg/l

27.9.1995

32,0 mg/l

18.2.1996

35,0 mg/l

29.9.1995

48,0 mg/l

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 137 Abs 3 lit. g) i.V.m. § 32 Abs. 1 und 2 sowie § 137 Abs. 6 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG. 1959) in der geltenden Fassung." Wegen dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde "gemäß § 137 Abs. 3 lit. g) WRG. 1959" (richtig: Strafrahmen des § 137 Abs 3 WRG 1959) eine Geldstrafe in Höhe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seiner Rechtsvertreter am 29. November 1996 zugestellt wurde, richtet sich die am 12. Dezember 1996 bei der belangten Strafbehörde rechtzeitig eingelangte Berufung vom 11. Dezember 1996, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird. 1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vorgelegt. Eine Gegenschrift wurde nicht erstattet. 2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche S a c h v e r h a l t :

2.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 28. Juni 1971, Wa-1618/3-1971/Mi, wurde der D die wasserrechtliche Bewilligung zum Umbau der Kläranlage K, Gemeinde Obertraun, im Bereich der Bergstation K der Dachsteinseilbahn unter Vorschreibungen erteilt. Die relevanten Nebenbestimmungen lauten:

1. Die Anlage ist nach den Grundsätzen des Projektes vom März 1971 des Dipl.-Ing. Werner L, Wien, umzubauen. Abänderungen von diesem Projekt wesentlicher Art dürfen nur mit Bewilligung der WR-Behörde vorgenommen werden.

2. Es dürfen nur häusliche Abwässer im Höchstausmaß von 60 m3/Tag bzw. 4 l/s (entsprechend einem EGW von 400 Personen = Maß der Wasserbenutzung) abgeleitet werden.

3. ....

4. Die Abwässer sind vor ihrer Versickerung vollbiologisch zu reinigen, so daß im Ablauf der Reinigungsanlage der BSB5 des noch nicht entkeimten Abwassers 30 mg/l nicht überschreitet. ............

13. Mit der Wartung der Anlage ist eine verläßliche und ausreichend informierte Person (sowie ein Vertreter) zu beauftragen und der WR-Behörde jeweils namhaft zu machen. Das Bedienungspersonal ist vom Projektsverfasser eingehend zu schulen. Bis spätestens zur w.r. Überprüfung der Anlage ist der WR-Behörde eine Betriebs- und Wartungsvorschrift vorzulegen. Eine Ausfertigung dieser Vorschrift ist an geeigneter Stelle aufzubewahren, muß aber dem Bedienungspersonal stets zugänglich sein. Über die Wartung ist ein Wartungsbuch zu führen.

In der Verhandlungsschrift vom 6. Mai 1971 wird berichtet, daß die Abwasserbeseitigungsanlage für die Bergstation K mit Bescheid vom 23. September 1959, Wa-2121/4-1959, bewilligt worden und bereits etwa 10 Jahre in Betrieb war. Der Umbau der Kläranlage stand auch im Zusammenhang mit der Errichtung einer Entkeimungsanlage. Im Befund wurde auf eine notwendige Generalsanierung wegen vorhandener Bauschäden infolge der extremen Witterungsverhältnisse und der Art der bestehenden Kläranlage verwiesen. Insbesondere wäre es zu Schäden infolge der Faulungs- und Zersetzungsprozesse gekommen, die besonders durch den stark schwankenden Abwasseranfall hervorgerufen worden wären. Angesichts dieser Umstände sah das eingereichte Projekt des Dipl.-Ing. L unter Verwendung der bestehenden Anlage ein völlig anderes Reinigungssystem vor. Der Reinigungsablauf sollte streng aerob, dh. unter ständigem Vorhandensein von Sauerstoff, vor sich gehen, was noch näher geschilderte Umbaumaßnahmen erforderlich machte.

2.2. Im aktenkundigen Untersuchungsbericht des Amtssachverständigen TAR Ing. M (Unterabteilung Gewässerschutz) vom 24. April 1996 wird im Punkt 1 über Messungen der Reinigungsergebnisse und Wasserverbrauche der Kläranlage Bergstation K in den Zeiträumen 14. bis 30. September 1995, 18. bis 21. Jänner 1996 und 15. bis 18. Februar 1996 berichtet. Diese drei verschiedenen Meßzeiträume wurden gewählt, um verschiedene Besucherfrequenzen und Wasserverbrauche zu erfassen. Die Analysen aus 24 Stunden Anlaufmischproben ergaben die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Überschreitungswerte bezüglich des im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen BSB5-Grenzwertes von 30 mg/l. Insgesamt wurden 17 Tagesmischproben analysiert.

In der Beurteilung verweist der Amtssachverständige darauf, daß noch im August 1992 anläßlich einer amtlichen Begehung teilweise katastrophale Bauzustände festgestellt worden wären und daß die Kläranlage damals nicht biologisch, sondern mechanisch betrieben worden wäre. Die gegenständlichen Überprüfungsmessungen zeigten, daß mit einer Teilsanierung, mit besserer Wartung und mittels biologischer Fahrweise auch akzeptable Reinigungsergebnisse erzielt werden könnten. Eine dauerhafte Einhaltung der Grenzwerte werde aber auch künftig schwierig bis unmöglich sein, da bei derartigen Kläranlagen mit stark schwankender Frequenz (wechselnde Zulaufbelastungen) in den Wintermonaten und sehr niedrigen Abwassertemperaturen entsprechend der Höhenlage und teilweise nur sporadischen Wartungen keine ausreichenden Reinigungsergebnisse zu erwarten seien.

Im Ergebnis betrachtet der Amtssachverständige eine Ableitung der Abwässer ins Tal die aus wirtschaftlichen Gründen und wegen des gegebenen Karstgebietes weitaus vernünftigere Lösung. Bis zur Realisierung eines Abwasserkanales hielt der Amtssachverständige folgende bauliche und wartungstechnische Sofortmaßnahmen für erforderlich:

- Generalsanierung (Austausch) sämtlicher Chlorgasleitungen; - Installierung einer dazugehörigen Warneinrichtung (im Jahr 1995 ereignete sich ein Unfall des Klärwärters mit Krankenhausaufenthalt !!!); - Einbau eines Fettabscheiders (Küche); - Errichtung einer schneesicheren Zugangstreppe zur Kläranlage, um auch in den Wintermonaten eine Mindestwartung zu ermöglichen; - ordnungsgemäße Führung eines Betriebsprotokolles (siehe Tabelle 1 der "Eigenüberwachung von biologischen Abwasserreinigungsanlagen" > 50 EW).

Der Amtssachverständige verwies hinsichtlich der Eigenüberwachung auf den ÖWAV-Arbeitsbehelf Nr. 14. Für die Wartungsarbeiten rechnete er mit einem täglichen Aufwand von 3 bis 4 Stunden. Eine seriöse Kostenrechnung könnte erst erstellt werden, wenn von der DAG fixiert wird, wer die notwendigen Messungen durchführt und in welchem Labor die Analysen erstellt werden.

Ergänzend zu diesem Untersuchungsbericht geht aus dem Aktenvermerk vom 24. April 1996 in bezug auf das Berghotel K hervor, daß der Amtssachverständige eine Undichtheit der Chlorgasleitungen feststellte, weshalb die Generalsanierung zur Vermeidung weiterer Unfälle notwendig erschien. Der Einbau eines Fettabscheiders wurde deshalb vorgeschlagen, weil ansonsten im Zulauf zur Kläranlage laufend das Fett abgeschöpft werden müßte, was aber kaum geschehe. Im Schreiben der Wasserrechtsbehörde vom 21. Mai 1996 an die D zu Handen ihres Rechtsvertreters werden unter Punkt 1. im Hinblick auf die vorliegenden Gutachten, insbesondere auf das Ergebnis der Verhandlung vom 17. Oktober 1994 und das Ergebnis der Projektstudie "Abwasserbeseitigung Dachsteinmassiv", konkrete behördliche Schritte nach § 21a WRG 1959 zur Anpassung der Abwasserbeseitigung an den Stand der Technik angekündigt. Angesichts der Sensibilität des durch die Versickerungen betroffenen Karstgrundwasserkörpers hielt es die Wasserrechtsbehörde für unumgänglich, endlich auch in eine zeitgemäße Abwasserbeseitigung zu investieren. Die im Rahmen der Projektstudie veranschlagten voraussichtlichen Kosten für die Errichtung eines Ableitungskanales ließen es als im Sinne des § 21a WRG 1959 angemessen erscheinen, die gegenständliche Abwasserversickerung mit Ablauf des 30. November 1999 auf Dauer zu untersagen.

2.3. Im Straferkenntnis vom 27. November 1996 wird unter Bezugnahme auf die Überprüfung der Abwasserbeseitigungsanlage durch die Unterabteilung Gewässerschutz angeführt, daß der bescheidmäßig festgelegte Grenzwert für den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) an den im Spruch angeführten Tagen infolge mangelhafter Wartung zum Teil erheblich überschritten worden wäre. Im Spruch des Straferkenntnisses wird demgegenüber die Alternative "infolge mangelnder Wartung oder nicht optimierter Betriebsweise" als Grund für die Grenzwertüberschreitungen angeführt. Weitere Erhebungen zur Betriebsweise oder entsprechende Feststellungen wurden nicht getroffen. Der Schuldspruch wird mit § 137 Abs 3 lit g) und Abs 6 WRG 1959 begründet.

In der Eingabe vom 4. Juli 1996 hatte der Bw darauf hingewiesen, daß vor Fertigstellung und Genehmigung des Abwasserprojekts Dachsteinmassiv keine weiteren Sanierungsmaßnahmen veranlaßt werden könnten. Jene aufgrund des Gutachtens von Prof. Dipl.-Ing, M wären ohnedies bereits veranlaßt worden. Da noch nicht feststünde, welche Maßnahmen noch getroffen werden müßten, könnte weder der Geschäftsführung der D noch dem örtlich zuständigen Betriebsleiter in Obertraun ein Unterlassungsvorwurf gemacht werden. Die Voraussetzungen einer strafbaren Handlung nach § 5 VStG lägen nicht vor. Die D lasse periodisch das Abwasser in der Kläranlage Bad Goisern auf die BSB5-Werte untersuchen, wobei in den letzten sechs Monaten der Grenzwert von 30 mg/l nicht überschritten worden wäre. Für 4. März 1996 und 8. Mai 1996 hätte sich ein BSB5-Wert von 20 mg/l ergeben.

Die belangte Behörde hat diesem Vorbringen entgegengehalten, daß die angeführten Messungen an anderen Tagen erfolgten.

2.4. Die Berufung bestreitet mit näherer Begründung das Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 137 Abs 6 WRG 1959. Der Bw sei zwar Betriebsleiter, habe aber alles in seiner Kompetenz unternommen, um die wasserrechtlichen Vorschreibungen zu erfüllen. Die angelasteten Überschreitungen der Grenzwerte hätte er nicht verhindern können. Das Problem der Abwasserentsorgung im Dachsteingebiet sei anläßlich der "Abwasser-Enquete Dachsteingebiet" am 6. Dezember 1994 im Kultur- und Kongreßhaus Hallstatt auf höchster politischer Ebene, nämlich unter Teilnahme von LH Dr. Pühringer, LHStv Dr. Leitl, LR Achatz und LR Prof. Mag. Klausberger, erörtert worden. Es seien Aufträge zur Erarbeitung von Projekten erteilt worden. Erst mit der Realisierung des Großvorhabens werde eine Lösung der Abwasserproblematik in diesem Gebiet zu erreichen sein.

Im anhängigen wasserrechtlichen Verfahren zur Zahl Wa-102093/5/Spi/Mb habe die Dachstein Fremdenverkehrs-AG am 2. März 1994 eine schriftliche Stellungnahme zur Talstation Obertraun, Schönbergalpe und zum Berghotel K abgegeben. Zum Berghotel habe man der Wasserrechtsbehörde den Abschlußbericht vom 17. Mai 1993 des beauftragten Zivilingenieurs für technische Chemie, Prof. Dipl.Ing. Hannes Ewald M aus Linz, vorgelegt, in dem bestätigt werde, daß eine Reihe von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen an der Anlage durchgeführt wurden. Nach diesem Gutachten wäre mit dem Abschluß der Sanierungsmaßnahmen der bescheidmäßige Zustand hergestellt, so daß die Abwässer gemäß den Anforderungen zum Zeitpunkt der Erlassung des Bewilligungsbescheides biologisch gereinigt werden könnten.

Aufgrund dieser Unterlagen hätte der Betriebsleiter annehmen können, daß die Anlagen zumindest nach dem gegenwärtigen Stand der Projektarbeiten und der durchgeführten Sanierung konsensgemäß betrieben werden. Der Bw hätte es weder an der Beaufsichtigung oder Auswahl des Bedienungspersonals, noch an der Vornahme von Abhilfemaßnahmen fehlen lassen. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens treffe nicht zu, weil der Bw in seinem Bereich alles getan habe, was zu seinen Pflichten gehört. Für allgemeine Dispositionen über die Abwasserbeseitigung am K oder über die Installierung und Beschaffenheit der Anlagen sei er nicht zuständig. Dies sei Sache der Wasserrechtsbehörde und des Dienstgebers.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten und unter Berücksichtigung der Berufung festgestellt, daß das angefochtene Straferkenntnis bereits nach der Aktenlage aufzuheben ist.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs 1 und 2 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.

Nach § 32 Abs 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

Gemäß § 32 Abs 2 lit c) WRG 1959 bedürfen jedenfalls Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Absatz 1.

Nach Punkt I.2. des gegenständlich relevanten wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes vom 28. Juni 1971, Wa-1618/3-1971/Mi, dürfen mengenmäßig häusliche Abwässer im Höchstausmaß von 60 m3/Tag bzw. 4 l/s (entsprechend 400 EW) abgeleitet werden. Punkt I.4. schreibt qualitativ eine vollbiologische Reinigung der Abwässer mit einem Grenzwert des biochemischen Sauerstoffbedarfes BSB5 von 30 mg/l im Ablauf der Reinigungsanlage für das noch nicht entkeimte Abwasser vor.

Was die Wartung der Anlage betrifft, werden im Bescheid keine detaillierten Vorschriften gemacht. Nach der Auflage I.13. war eine Betriebs- und Wartungsvorschrift bis zur wasserrechtlichen Überprüfung der geänderten Anlage der Wasserrechtsbehörde vorzulegen und für das Bedienungspersonal zugänglich aufzubewahren. Außerdem wurde die Führung eines Wartungsbuches vorgeschrieben. Die Frage der Einhaltung dieser Nebenbestimmung ist nach der Aktenlage nicht ausdrücklich angesprochen worden. 4.2. Im Zeitraum 14. bis 30. September 1995 wurden insgesamt eher geringe Überschreitungen des Grenzwertes festgestellt. Nur am 26. und 29. September 1995 betrugen die BSB5-Werte 41mg/l und 48 mg/l, wobei auffällig ist, daß an diesen Tagen jeweils ein ganz geringer Wasserverbrauch von 3,0 und 4,5 m3/Tag gemessen wurde. Im darauffolgenden Meßzeitraum vom 18. bis 21. Jänner 1996 wurden BSB5-Werte von 10 bis 17 mg/l bei deutlich höherem Wasserverbrauch aber eher geringer Besucherfrequenz gemessen. Für den Meßzeitraum 15. bis 18. Februar 1996 wurden BSB5-Werte von 35 bis 65 mg/l bei im Vergleich zum Vorzeitraum nur leicht höherem Wasserverbrauch und einer etwa doppelt so hohen Besucherfrequenz festgestellt. Es fällt daher auf, daß der BSB5-Wert wesentlich von der Besucherfrequenz und dem Wasserverbrauch abhängt. Der zulässige Wasserverbrauch von 60 m3/Tag wurde an keinem Tag auch nur zur Hälfte ausgeschöpft. Wie der Amtssachverständige schon im Überprüfungsbericht zutreffend ausführte, handelt es sich relativ betrachtet unter den gegebenen Umständen trotz der Überschreitungen um akzeptable Reinigungsergebnisse. Durch Erhöhung des Wasserverbrauchs innerhalb des zulässigen Rahmens hätten die Grenzwertüberschreitungen vielleicht sogar zur Gänze vermieden werden können. Da der Betrieb der Kläranlage unter besonders ungünstigen Verhältnissen, die in erster Linie durch die stark schwankende Besucherfrequenz und die wegen der Höhenlage sehr niedrigen Abwassertemperaturen gekennzeichneten sind, stattfindet, wird es nach der fachkundigen Einschätzung des Amtssachverständigen auch in Zukunft schwierig bis unmöglich sein, ausreichende Reinigungsergebnisse zu erzielen, um den geforderten BSB5-Grenzwert von 30 mg/l dauerhaft einzuhalten. Damit erscheint es aber nachgewiesen, daß die Kläranlage infolge der widrigen Begleitumstände auch bei projekts- und insofern konsensgemäßem Betrieb das vorgeschriebene Reinigungsergebnis von 30 mg/l BSB5 nicht regelmäßig leisten kann. Unter diesen Umständen ist eine Fahrlässigkeitshaftung grundsätzlich in Frage zu stellen, weil die oben erwähnten Faktoren ihm Rahmen des erteilten Konsenses nicht beeinflußbar erscheinen. Die Wasserrechtsbehörde hat deshalb in ihrem Schreiben vom 21. Mai 1996 auch behördliche Schritte gemäß der Sondervorschrift des § 21a WRG 1959 zur Anpassung an den Stand der Technik angekündigt.

Die vom Sachverständigen vorgeschlagenen baulichen und wartungstechnischen Sofortmaßnahmen gehen über den erteilten Konsens hinaus. Die Sanierung der Chlorgasleitung ist eine Frage der nach § 50 WRG 1959 gebotenen Instandhaltung. Der geforderte Einbau eines Fettabscheiders, die Errichtung einer schneesicheren Zugangstreppe zur Mindestwartung, die Eigenüberwachung und Führung eines Betriebsprotokolls sind Maßnahmen, die dem heutigen Stand der Technik entsprechen. In dem für das Delikt der konsenswidrigen Einwirkung auf Gewässer maßgeblichen Bewilligungsbescheid aus 1971 war nichts dergleichen vorgeschrieben. Inwieweit andere Wartungsmängel vorlagen und für schlechte Reinigungsergebnisse ursächlich waren, hat der Amtssachverständige nicht dargelegt. Er sprach von "teilweise nur sporadischen Wartungen", ohne dazu präzise Feststellungen zu treffen. Damit ist noch kein Kausalzusammenhang mit den angelasteten Grenzwertüberschreitungen erwiesen. Ihre dementsprechende Unsicherheit hat die belangte Strafbehörde durch die unbestimmte spruchmäßige Wendung "infolge mangelnder Wartung oder nicht optimierter Betriebsweise" zum Ausdruck gebracht. Diese abstrakte Alternativangabe zeigt, daß sich die Strafbehörde selbst nicht im klaren war. Außerdem wird übersehen, daß Wartungsmängel nicht unbedingt ein Problem des § 32 iVm § 137 Abs 3 lit g) WRG 1959 sein müssen. Vielmehr kann damit auch die nach § 50 Abs 1 iVm Abs 6 WRG 1959 geforderte Erhaltung und Bedienung zur Verhütung von Schäden gemeint sein. Insofern ist aber an die Verwaltungsübertretung nach dem § 137 Abs 2 lit r) WRG 1959 zu denken.

4.3. Im übrigen hat die Berufung mit Recht gerügt, daß die Voraussetzungen für eine verwaltungsstrafrechtliche Haftung des Betriebsleiters nach § 137 Abs 6 WRG 1959 (vor der WR-Novelle 1990 § 137 Abs 3 WRG 1959) nicht vorliegen. Dieser ist nur strafbar, wenn und soweit er es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Überwachung der Aufsichtspersonen an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen wasserrechtlichen Sondertatbestand verwaltungsstrafrechtlicher Haftung, der von der verwaltungsstrafrechtlichen Haftung nach § 7 oder § 9 VStG und von der Unternehmerhaftung nach § 5 Abs 1 VStG unabhängig ist (vgl Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, 1993, Rz 12 zu § 137 WRG). In einem solchen Fall liegt eine vom subsidiären § 5 Abs 1 VStG abweichende Regelung in einer Verwaltungsvorschrift vor, weshalb die Beweislastumkehr des zweiten Satzes nicht anwendbar ist (vgl Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. A, 1996, 777, E 117a zu § 5 Abs 1 VStG). Deshalb bedarf es iSd § 44a Z 1 VStG einer nach Maßgabe der Tatbestandsmerkmale des § 137 Abs 6 WRG 1959 eindeutigen und ausreichend konkretisierten Spruchfassung. Die Strafbehörde hat entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen und im Spruch des Straferkenntnisses jene konkreten Tatumstände zu umschreiben, aus denen die Verletzung der dem verantwortlichen Betriebsleiter nach § 137 Abs 6 WRG 1959 beim Betrieb einer Wasseranlage auferlegten Sorgfaltspflichten abzuleiten ist (vgl dazu VwGH 22.12.1987, 87/07/0135).

Diese Anforderungen verfehlt das angefochtene Straferkenntnis eindeutig. Der Spruch beschränkt sich auf die bloß abstrakte Behauptung, daß es der Bw als verantwortlicher Betriebsleiter unterlassen hätte, die notwendige Sorgfalt bei der Beaufsichtigung des Betriebes aufzuwenden. Ein konkretes Fehlverhalten wird dem Bw nicht einmal ansatzweise vorgeworfen. Die bei den angelasteten Grenzwertüberschreitungen angeführte Alternativangabe "infolge mangelnder Wartung oder nicht optimierter Betriebsweise" zeigt nur, daß die belangte Behörde die Gründe für die Überschreitungen nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen konnte. In der Begründung des Straferkenntnisses finden sich auch keine konkreten fallbezogenen Sachverhaltsfeststellungen. Dem Berufungsargument, der Bw hätte die Überschreitung des BSB5-Grenzwertes an den genannten Tagen nicht verhindern können, da er ohnehin alles in seiner Kompetenz liegende getan habe, um Grenzwertüberschreitungen zu verhindern, kann nichts entgegengesetzt werden. Ebenso trifft es zu, daß ein Betriebsleiter gewöhnlich keine Dispositionen über die Änderung der Abwasserbeseitigung oder über die Beschaffenheit der Anlage treffen kann. Die Durchführung von Sanierungsprojekten sind Sache des Konsensinhabers und der Wasserbehörde.

Wie schon unter Punkt 4.2. näher dargelegt, läßt sich nach Ansicht des unabhängigen Verwaltungssenates auch unter Berücksichtigung des aktenkundigen Untersuchungsberichtes der Unterabteilung Gewässerschutz vom 24. April 1996 nicht sagen, daß die mangelhaften Reinigungsergebnisse an den angelasteten Tagen auf einen konsens- bzw projektswidrigen Betrieb der Kläranlage zurückzuführen sind. Aus den Ausführungen des Amtssachverständigen zur Kläranlage beim Berghotel K ist eher abzuleiten, daß ein sicherer Betrieb aufgrund der extremen Höhenlage und der stark schwankenden Zulaufbelastungen nicht möglich ist. Deshalb wird auch für die Zukunft als weitaus vernünftigere Lösung des Abwasserproblems die Ableitung der Abwässer ins Tal in eine öffentliche Kanalisation mit zentraler Reinigung angesehen.

5. Im Ergebnis sind daher die Tatbestandsvoraussetzungen des dem Bw angelasteten Straftatbestands nach § 137 Abs 3 2. Alt iVm § 137 Abs 6 WRG 1959 nicht gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis war aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen. Gemäß § 66 Abs 1 VStG entfällt auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Beilagen Dr. W e i ß

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