Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109689/2/Ki/Da

Linz, 14.04.2004

 

 

 VwSen-109689/2/Ki/Da Linz, am 14. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Mag. H S, vom 1.4.2004 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 12.3.2004, VerkR96-10345-2003, betreffend Abweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Übertretung der StVO 1960) zu Recht erkannt:

 

 

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, der angefochtene Bescheid wird bestätigt.

 

 

Rechtsgrundlage:

§§ 66 Abs.4 und 71 Abs.1 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat gegen den Berufungswerber wegen Übertretungen der StVO eine Strafverfügung erlassen (VerkR96-10345-2003 vom 13.11.2003). Diese Strafverfügung wurde beim Postamt 1100 Wien (Zustellbasis) hinterlegt und ab 20.11.2003 zur Abholung bereitgehalten. Laut im Akt aufliegenden RSa-Abschnitt wurde am 18.11.2003 ein erster Zustellversuch vorgenommen und es wurde laut Angaben des Zustellers eine Ankündigung des zweiten Zustellversuches in das Hausbrieffach eingelegt. Ein zweiter Zustellversuch fand am 19.11.2003 statt, die Verständigung über die Hinterlegung wurde laut Angaben des Zustellers ebenfalls in das Hausbrieffach eingelegt.

 

Per Telefax vom 15.1.2004 ersuchte der Rechtsmittelwerber dann um Wiedereinsetzen in den vorigen Stand und er führte dazu weiters aus, dass er vom 29.10.(2003) bis 30.11.(2003) auf seinem italienischen Wohnsitz gewesen sei, sodass in diesem Zeitraum von ihm weder ein Behebung stattfinden noch das Verkehrsdelikt begangen worden sein konnte.

 

Weiters bemängelt er in dieser Eingabe, dass die Zustellung im Zustellbereich Favoriten in Wien (1100 Wien) absolut schlecht und schlampig sei, da es auch bei der gegenständlichen Zustellung sich um eine Firmenadresse handle und sich der Zusteller weder die Mühe mache, zu der Bürotür zu gehen, noch ordnungsgemäß Schriftstücke hinterlege.

 

Er habe so die Strafverfügung nicht entgegen nehmen können, weil er weder vorinformiert gewesen sei noch die Hinterlegung habe feststellen können.

 

Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden übermittelte der Berufungswerber eine Urlaubsbestätigung, ausgestellt von der S KG., worin bestätigt wurde, dass Herr S in der Zeit vom 30.11.2003 bis 4.12.2003 im Urlaub abwesend bzw. vom 17.1.2004 bis 9.2.2004 auf Dienstreise und Urlaub gewesen sei.

 

In der Folge hat die Bezirkshauptmannschaft Gmunden den nunmehr angefochtenen, in der Präambel zitierten, Bescheid erlassen.

 

In der Begründung wird ausgeführt, dass sich die Rechtfertigungsangaben in wesentlichen Punkten widersprechen würden.

 

Zur Rechtfertigungsangabe, er sei vom 29.10.2003 bis 30.11.2003 in Italien gewesen, führte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass, wenn die Behörde diesen Angaben folgen würde, der gegenständliche RSa-Brief mit 1.12.2003 (Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle) durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden wäre und somit der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 15.12.2003 eingebracht hätte werden müssen.

 

Bezüglich der Urlaubsbestätigung (20.11.2003 bis 4.12.2003) führte die Bezirkshauptmannschaft Gmunden aus, dass bei einer Zustellung zu eigenen Handen der Empfänger bereits durch Verständigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch und die Aufforderung, in der für die Vornahme des zweiten Versuches bestimmten Zeit zur Annahme des Schriftstückes anwesend zu sein, Kenntnis davon erlangen könne, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden solle. Auf die tatsächliche Kenntnisnahme komme es nicht an.

 

2. Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 1.4.2004. Darin führt der Berufungswerber aus, dass er im Zeitraum vom 17.11. bis 19.11.2003 auf Dienstreise im Ausland gewesen sei. Er legte diesbezüglich ebenfalls eine Bestätigung der S KG. vor.

 

Er habe auch nach dem Urlaub und der Dienstreise keinerlei Nachricht, weder eine Hinterlegung noch Zustellversuche vorgefunden. Begründet wird dies mit schweren Zustellmängel beim Postamt Favoriten (1100 Wien). Er habe durch eine 92jährige Nachbarin die Hinterlegung weit nach Ende der Hinterlegungsfrist persönlich erhalten, diese habe ihm aber nicht mehr erklären können, wann sie die Hinterlegung erhalten bzw. von wem sie die Hinterlegung bekommen habe. Er nehme daher an, dass der Zusteller Tür 11 und 12 verwechselt habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte gemäß § 71 Abs.6 AVG durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

 

5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 71 Abs.1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn

  1. die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
  2. die Partei die Rechtsmittelfrist versäumt hat, weil der Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung, keine Rechtsmittelfrist oder fälschlich die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

 

Gemäß § 17 Abs.1 Zustellgesetz ist, wenn die Sendung an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann, und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, das Schriftstück im Falle der Zustellung durch die Post beim zuständigen Postamt zu hinterlegen.

 

Gemäß § 17 Abs.2 Zustellgesetz ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in den für die Abgabestelle bestimmten Briefkasten (Briefeinwurf, Hausbrieffach) einzulegen, an der Abgabestelle zurück zu lassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstür (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

Gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz ist die hinterlegte Sendung mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

 

Gemäß § 17 Abs.4 Zustellgesetz ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs.2 oder die im § 21 Abs.2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

 

Wie bereits oben dargelegt wurde, erfolgte der erste Zustellversuch am 18.11.2003 und eine Verständigung über die Hinterlegung des RSa-Briefes am 19.11.2003. Die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches bzw. die Verständigung über die Hinterlegung wurden in das Hausbrieffach eingelegt. Der RSa-Brief wurde ab 20.11.2003 beim Postamt 1100 Wien zur Abholung bereitgehalten. Die gemäß § 17 Abs.3 Zustellgesetz festgelegte Abholfrist endete sohin mit Ablauf des 4.12.2003.

 

Es mag zutreffen, dass der Berufungswerber, wie von seinem Dienstgeber bestätigt wurde, bis einschließlich 4.12.2003 einen Urlaub konsumiert hat, seinen Angaben nach hat er sich jedoch nur bis 30.11.2003 in Italien aufgehalten. Diese Angaben wurden auch in der Berufung nicht geändert. Der Argumentation der Bezirkshauptmannschaft Gmunden, dass, wenn man den Angaben des Berufungswerbers folge, er habe sich vom 29.10.2003 bis 30.11.2003 in Italien aufgehalten, der gegenständliche RSa-Brief mit 1.12.2003, dem Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle, durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden ist und somit der Einspruch gegen die Strafverfügung spätestens am 15.12.2003 eingebracht werden hätte müssen, ist zu folgen.

 

Was den behaupteten Zustellmangel anbelangt, so wurde auf dem RSa-Abschnitt vom Zusteller bestätigt, dass ein erster Zustellversuch am 17.3.2004 bzw. ein zweiter Zustellversuch am 18.3.2004 vorgenommen wurden, bzw. dass die Ankündigung eines zweiten Zustellversuches bzw. die Verständigung über die Hinterlegung in das Hausbrieffach eingelegt wurden.

 

Bei dem gegenständlichen RSa-Abschnitt handelt es sich um eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 47 AVG. Öffentliche Urkunden begründen vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde (der Zusteller ist der Behörde zuzurechnen) amtlich verfügt oder erklärt oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird. Ein Gegenbeweis wäre zulässig.

 

Mit dem bloßen Behaupten eines Zustellmangels, ohne hiefür nähere Beweise zu erbringen, konnte aber der Berufungswerber die in der Urkunde bezeugten Angaben nicht erschüttern und es geht die Berufungsbehörde davon aus, dass die Zustellung gesetzeskonform erfolgt ist.

 

6. Aus den oben dargelegten Gründen erachtet der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö., dass die verfahrensgegenständliche Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gegen den Berufungswerber ordnungsgemäß zugestellt wurde, weshalb die Berufung als unbegründet abzuweisen war.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

 

Beschlagwortung:

RSa-Abschnitt ist öffentliche Urkunde.

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