Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109695/2/Sch/Pe

Linz, 20.04.2004

 

 

 VwSen-109695/2/Sch/Pe Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn M E, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. H V und Dr. G G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft 4240 Freistadt wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z3 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 26. Februar 2004, VerkR96-2846-2002-GG, über Herrn M E (CZ) wegen Übertretung des § 102 Abs.1 iVm § 9 Abs.1 und § 4 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in der Höhe von 70 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil er am 12. Juli 2002 um 22.30 Uhr in Leopoldschlag auf der Mühlviertler Straße B 310 auf Höhe Strkm. 55,200 in Fahrtrichtung Freistadt den Omnibus mit dem Kennzeichen gelenkt habe und sich in seiner Eigenschaft als Lenker dieses Kraftfahrzeuges vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt habe, dass das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entsprochen habe, da die Vorrichtung zum Anlassen des Motors schadhaft gewesen sei, wodurch ein Abstellen des Motors nicht möglich gewesen sei.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 7 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2ff VStG).

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 9 Abs.1 erster Halbsatz KFG 1967 müssen Kraftwagen mit Verbrennungsmotoren mit einer durch Maschinenkraft zu betätigenden Vorrichtung zum Anlassen versehen sein.

 

Diese Einrichtung muss naturgemäß funktionstüchtig sein und ist der Lenker im Rahmen des Zumutbaren iSd § 102 Abs.1 KFG 1967 zweifelsohne verpflichtet, sich von der Funktionstüchtigkeit zu überzeugen.

 

Die Erstbehörde umschreibt den Mangel an der Vorrichtung zum Anlassen des Motors mit "schadhaft", welcher Ausdruck im allgemeinen Sprachgebrauch wohl eine Mangelhaftigkeit der betreffenden Sache beschreibt, nicht aber zwingend aussagt, dass damit eine völlige Funktionsuntüchtigkeit verbunden sein muss. Der Berufungswerber selbst hat zwar zum Zeitpunkt der Anhaltung - hier scheint die Beweislage unbeschadet allfälliger Verständigungsschwierigkeiten ausreichend - angegeben, dass der Anlasser zumindest nicht hinreichend funktioniere und deshalb darauf gedrängt, dass von einem Abstellen des Motors Abstand genommen wurde. Deshalb wurde die Überprüfung des Fahrzeuges bei laufendem Motor durchgeführt, um hienach eine Weiterfahrt zu ermöglichen bzw. nicht zu verzögern.

Damit ist allerdings nicht hinreichend erwiesen, dass eine völlige Funktionsuntüchtigkeit des Anlassers vorgelegen war. Ansonsten wäre es auch kaum verständlich, dass sich ein Omnibuslenker mit einem derartig massiven Defekt seines Fahrzeuges auf eine längere Fahrt einlässt.

 

Der Tatvorwurf in der von der Erstbehörde formulierten Form entspricht aber auch deshalb nicht dem zugrundeliegenden Sachverhalt, da im Bescheidspruch ausgeführt wurde, dass die Vorrichtung zum Anlassen des Motors schadhaft gewesen sei, "wodurch ein Abstellen des Motors nicht möglich war". Zum einen ist nicht erwiesen, dass das Abstellen des Motors tatsächlich nicht möglich gewesen wäre. Zum anderen ist ohnedies eher vom Gegenteil auszugehen, da der Anlasser eines Motors iSd eingangs zitierten Bestimmung zum Starten des Motors tauglich sein muss und eine rechtlich relevante Funktionsuntüchtigkeit nur dann vorliegt, wenn diese Vorrichtung diesen Vorgang nicht herbeiführen kann.

 

Die Berufungsbehörde verkennt nicht, dass die gegenständliche Entscheidung durchaus den Tatsachen nicht gerecht werden könnte. Die eingängigen Erwägungen haben aber dazu geführt, der Berufung, unbeschadet des kaum überzeugenden Vorbringens, Folge zu geben.

 

Die weitere Vorgangsweise bezüglich der eingehobenen vorläufigen Sicherheit obliegt der Erstbehörde.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

S c h ö n

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