Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109697/3/Kof/He

Linz, 29.04.2004

 

 

 VwSen-109697/3/Kof/He Linz, am 29. April 2004

DVR.0690392
 

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn H M, geb. , S, H, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. J B, A, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 25.3.2004,VerkR96-4431-2002, wegen Übertretung des § 24 Abs.3 lit.a StVO, zu Recht erkannt:

 

Die Berufung wird hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abgewiesen. Von der Verhängung einer Strafe wird abgesehen.

Der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§ 21 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Der nunmehrige Berufungswerber (Bw) hat am 17.7.2002, 14.30 Uhr bis 15.00 Uhr in L, nächst dem Haus S ein dem Kennzeichen nach näher bestimmtes Motorrad im Bereich des Vorschriftzeichens "Parken verboten" geparkt. Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Bw wegen der Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs.3 lit.a StVO gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe von 29 Euro, EFS 10 Stunden verhängt und weiters einen Verfahrenskostenbeitrag von 2,90 Euro (= 10 % der Strafe) vorgeschrieben.

 

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 31.3.2004 eingebracht. Dabei bestreitet er nicht, zur Tatzeit und am Tatort das Motorrad geparkt zu haben.

Der Bw bringt jedoch vor, dass er "sein Motorrad nur deshalb etwas länger im Parkverbot belassen hat, weil es stark zu regnen bzw zu schütten begann ....." und beantragt, § 21 VStG anzuwenden.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:.

 

Die Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle für Oberösterreich und Salzburg, hat mit Schreiben vom 22.4.2004 nachstehende Witterungsauskunft für L am Nachmittag des 17.7.2002 erteilt:

"Am 17.7.2002 gab es in Oberösterreich unbeständiges Wetter mit zum Teil intensivem Regen. In der Stadt L an der Messstelle wurden Gewitter registriert. In der Zeit zwischen 15.10 und 15.40 Uhr wurde starker Regen mit einer Niederschlagsmenge von in Summe 17,6 mm gemessen.

Innerhalb der ersten 10 Minuten hat es sogar 9,4 mm geregnet.

Es ist möglich, dass es in der Zeit zwischen 14.30 Uhr und 15.00 Uhr im Großraum L intensive Regenschauer gegeben hat."

 

Das Vorbringen des Bw in der Berufung ist daher absolut glaubwürdig.

 

Gemäß § 21 Abs.1 erster Satz VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

 

Rein objektiv gesehen hat der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen. Dass er bei starkem Regen mit dem Motorrad nicht aus dem Parkverbot weggefahren ist, ist jedoch als geringfügiges Verschulden iSd § 21 Abs.1.Satz VStG anzusehen. Weiters sind bzw waren die Folgen dieser Übertretung unbedeutend, da dem Verfahrensakt keine wie immer gearteten nachteiligen Folgen der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretung zu entnehmen sind.

 

Die Voraussetzungen des § 21 Abs.1 erster Satz VStG liegen daher vollinhaltlich vor.

 

Es war daher die Berufung zwar hinsichtlich des Schuldspruches abzuweisen, von der Verhängung einer Strafe jedoch abzusehen.

 

Gemäß §§ 64ff VStG hat der Bw keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Kofler

 
Beschlagwortung:
§ 21 VStG Absehen von der Strafe

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum