Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109699/11/Fra/Sta

Linz, 04.08.2004

 

 

 VwSen-109699/11/Fra/Sta Linz, am 4. August 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn H B, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 20.2.2004, Cst-31.253/03, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu entrichten.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 140 Euro (Ersatzfreiheitsstraße 64 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des KFZ, Kennzeichen, auf telefonische Anfrage der Behörde, Bundespolizeidirektion Linz, Nietzschestraße 33, 4020 Linz, vom 7.11.2003, keine dem Gesetz entsprechende (unrichtige) Auskunft darüber erteilt hat, wer dieses KFZ am 16.8.2003 um 14.54 Uhr gelenkt hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die durch den ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig eingebrachte Berufung. Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach angefochtenen und als Berufungsgründe werden unrichtige rechtliche Beurteilung bzw. inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Verletzung der Verfahrensvorschrift geltend gemacht.

 

Unter dem Aspekt der Verletzung der Verfahrensvorschriften bringt der Bw vor, die belangte Behörde hätte ihm in keiner Weise zur Kenntnis gebracht, dass von ihm vorgelegte Urkunden nicht eingelangt wären. Auch der Umstand, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen Nichterteilung einer Lenkerauskunft oder Verletzung seiner Mitwirkungspflicht eingeleitet wurde, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Er habe keine Möglichkeit gehabt, Beweise anzubieten, um die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, von denen er mangels einer Verfolgungshandlung nichts wusste, zu widerlegen. Wenn er von der belangten Behörde davon unterrichtet worden wäre, dass keine entsprechende Nachricht und somit in Entsprechung seiner Mitwirkungspflicht eingelangt wäre, hätte er sofort eine Kopie des von ihm am 9.1.2004 eingereichten Schriftsatzes neuerlich an die Behörde übersandt, sodass dadurch weitere verwaltungsstrafrechtliche Schritte hinangehalten worden wären. Aus den ihm mit Schriftsatz vom 9.1.2004 vorgelegten Unterlagen, in concreto einer eidesstattlichen Erklärung des Fahrzeuglenkers sowie der ausgefüllten und vom Fahrzeuglenker unterfertigten "Lenkerauskunft" ergebe sich klar, dass er seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und er die gewünschte Auskunft erteilt habe. Das Unterlassen diesbezüglicher Verständigungen stelle einen Verfahrensmangel dar, zumal bei Durchführung der gebotenen Schritte die belangte Behörde zu einem anderen Bescheidergebnis kommen hätte können und müssen.

 

Unter dem Aspekt der unrichtigen rechtlichen Beurteilung bzw. inhaltlichen Rechtswidrigkeit bringt der Bw vor:

Die belangte Behörde gehe der Begründung des Straferkenntnisses davon aus, dass er auf eine telefonische Lenkeranfrage vom 7.11.2003 Herrn Z S, geb. am 29.11.1966, als Lenker bekannt gegeben habe. Mit diesem Schritt sei er jedenfalls seiner Verpflichtung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers binnen offener Frist nachgekommen. In der Folge habe dann offenbar Herr Z S nicht auf die schriftliche Anfrage der belangten Behörde geantwortet, weshalb er im Rahmen der "Mitwirkungspflicht" aufgefordert wurde, eine schriftliche Erklärung des Lenkers vorzulegen oder andere Beweismittel beizubringen. Genau dieser Verpflichtung habe er auch entsprochen, in dem er umgehend nach der gegenständlichen Aufforderung - nachdem Herr Z S auf die Postsendung nicht reagiert hat - einen Arbeitskollegen, der in der Türkei unterwegs war, gebeten habe, dem Lenker eine eidesstattliche Erklärung, andererseits die von der Behörde übersandte Lenkerauskunft unterfertigen zu lassen. Dies habe dann Herr Z S auch tatsächlich getan und habe er die entsprechenden Urkunden sofort, nachdem er sie von seinem Arbeitskollegen erhalten habe, seinem Rechtsvertreter übergeben, der diese wiederum an die belangte Behörde übersandt habe. In concreto seien die beiden Schriftstücke, nämlich die eidesstattliche Erklärung vom 25.12.2003, sowie auch die Lenkerauskunft vom selben Tage mit Urkundenvorlage vom 9.1.2004 an die belangte Behörde übersandt worden. Für den Fall, dass dieses Schriftstück, welches im Gegensatz zu früheren Schriftsätzen auf Grund der Tatsache, dass der Rechtsvertreter der belangten Behörde die Originalunterschrift übermitteln wollte, nicht per Telefax, sondern per Post gesandt wurde, verloren gegangen sein sollte, werde dieses der gegenständlichen Berufung nochmals in Kopie beigelegt. Abgesehen von dem Umstand, dass er seiner Mitwirkungspflicht angeblich nicht nachgekommen wäre, teile er die Rechtsauffassung der belangten Behörde. Übereinstimmend mit dieser Rechtsauffassung sei er ja seiner Verpflichtung vollinhaltlich nachgekommen, indem er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den Entlastungsbeweis dahingehend erbracht habe, dass er einerseits sehr wohl die Lenkerauskunft in vom Lenker persönlich unterfertigter Form, als auch einer eidesstattlichen Erklärung des Lenkers, des Herrn Z S, beigeschafft und der Behörde übermittelt habe. Nachdem ja in der Regel Postschriftstücke mit beinahe 100%iger Zuverlässigkeit ankommen, habe es die Kanzleimitarbeiterin seines ausgewiesenen Rechtsvertreters nicht für notwendig erachtet, ein solches Schriftstück, bei dem es sich nicht um ein fristgebundenes Rechtsmittel oder dergleichen handelt, per Einschreibsendung an die Behörde zu schicken. Bedauerlicherweise sei entgegen sonstiger ständiger Übung dieses Schriftstück offenbar - wie sich aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ergibt - nicht bei der belangten Behörde eingelangt. Als Beweis biete er seine Verantwortung, Urkunden sowie die zeugenschaftliche Einvernahme seines Rechtsvertreters, Herrn Ing. Mag H, an. Im Übrigen ergebe sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides daraus, dass ihm auch niemals vorgeworfen wurde, seinen Verpflichtungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht entsprochen zu haben. Gegen ihn sei bis zum gegenständlichen Straferkenntnis keine irgendwie geartete Verfolgungshandlung gerichtet worden, sodass er dadurch gehindert wurde, den Sachverhalt dahingehend aufzuklären, dass er ohnehin seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen sei.

 

Der Bw stellt abschließend den Antrag, dass angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Weiters wurden vom Bw der Berufung eine eidesstattliche Erklärung des Lenkers Z S sowie eine Lenkerauskunft des Herrn Z S beigelegt.

 

3. Die Bundespolizeidirektion Linz legte dieses Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

 

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

 

Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der Bw auf die telefonische Lenkeranfrage vom 7.11.2003 Herrn Z S, geb. am 29.6.1966, als Lenker bekannt gegeben hat. In der Folge hat dann Herr Z S nicht auf die schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz geantwortet, weshalb der Bw im Rahmen der "Mitwirkungspflicht" aufgefordert wurde, eine schriftliche Erklärung des schuldtragenden Lenkers vorzulegen oder andere Beweismittel beizubringen. Der Bw führt in der Berufung an, dieser Verpflichtung entsprochen zu haben, in dem umgehend nach der gegenständlichen Aufforderung - nachdem Herr Z S auf die Postsendung nicht reagiert hat - einen Arbeitskollegen, der in der Türkei unterwegs gewesen sei, gebeten habe, den Lenker einerseits eine eidesstattliche Erklärung, andererseits die von der Behörde übersandte Lenkerauskunft unterfertigen zu lassen.

 

Der Oö. Verwaltungssenat ersuchte daher den Bw um Bekanntgabe des Namens und der Adresse dieses Arbeitskollegen, damit dieser zeugenschaftlich darüber einvernommen werden kann, ob er tatsächlich Herrn Z S die eidesstattliche Erklärung vorgelegt hat und ob die darauf befindliche Unterschrift von Herrn Z S stammt.

 

Der Vertreter des Bw gab daraufhin mit schriftlicher Mitteilung vom 15.5.2004 dem
Oö. Verwaltungssenat bekannt, dass Herr G P, wohnhaft in, die Unterschrift des Lenkers Herr Z S eingeholt hat. Der Bw ersuche den Oö. Verwaltungssenat, dass, nachdem auch Herr P wie er im Fernlastverkehr tätig und so oft mehrere Wochen unterwegs sei, diesen Zeugen im Rechtshilfeweg vor der zuständigen Gemeinde zu vernehmen. Er erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer derartigen Vorgehensweise.

 

Auf Grund dieses Antrages ersuchte der Oö. Verwaltungssenat mit Schreiben vom 24.5.2003, VwSen-109699/5/Fra/He, die Stadtgemeinde Scheibbs Herrn G P zeugenschaftlich darüber zu vernehmen, ob er die im Akt befindliche eidesstattliche Erklärung sowie das Lenkerauskunftsformular Herrn Z S vorgelegt hat und ob die darauf befindliche Unterschrift von Herrn Z S stammt. Weiters wurde die Stadtgemeinde Scheibbs gebeten, Herrn P zu ersuchen, Unterlagen betreffend seine behauptete Fahrt in der Türkei am 25.12.2003 vorzulegen.

 

Zeugenschaftlich einvernommen gab Herr G P, 3270 Scheibbs, laut Niederschrift über die Vernehmung von Zeugen der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 15.6.2004, SBS2-S-042329, an, dass er die eidesstattliche Erklärung sowie das Lenkerauskunftsformular Herrn Z S vorgelegt habe und er diese vor ihm unterschrieben habe. Die darauf befindliche Unterschrift stamme somit von Herrn Z S. Weiters wurde ein Schreiben des Herrn A D an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vorgelegt. Mit diesem Schreiben wurden an die Bezirkshauptmannschaft Scheibbs eine Passkopie sowie zwei Kopien der Tachoscheiben des Herrn P G, welcher Angestellter dieser Firma ist, übermittelt. Aus den Tachoscheiben sowie aus den Passkopien ergibt sich, dass Herr G P ein Kraftfahrzeug gelenkt hat und am 25.12.2003 von Bulgarien kommend in die Türkei eingereist ist.

 

Sohin ist zusammenfassend festzustellen, dass der Bw seiner nach der Judikatur des VwGH verlangten erhöhten Mitwirkungspflicht nachgekommen ist und den von der belangten Behörde vermissten Entlastungsbeweis erbracht hat. Er hat sohin den ihm zur Last gelegten Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 nicht erfüllt, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

 

 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. F r a g n e r

 

 

 
 

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