Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109701/4/Br/Gam

Linz, 20.04.2004

 VwSen-109701/4/Br/Gam Linz, am 20. April 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn F K, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 27. Februar 2003, VerkR96-15807-2003-Sö, womit der Einspruch des Berufungswerbers als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht:

 

Der Berufung wird Folge gegeben; der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm § 24, § 49 Abs.1 und 2, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.2 Z1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

  1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid dessen Einspruch als verspätet zurückgewiesen. Als Einspruch wurde dessen Schreiben vom 9.2.2004 gewertet. Die Behörde begründete dies mit der Zustellung der Strafverfügung am 17.11.2003 und dem sich daraus ergebenden Fristablauf mit Ende des 1.12.2003.

Der angefochtene Bescheid wurde dem Berufungswerber am 5.3.2004 als RSa-Sendung durch Hinterlegung zugestellt.

 

1.1. Der Berufungswerber tritt diesem Bescheid fristgerecht mit seinem noch am gleichen Tag fälschlich als Einspruch bezeichneten und per FAX übermittelten Berufung entgegen. Sinngemäß weist er darin abermals auf seinen schriftlich am 18.11.2003 erhobenen Einspruch hin, welchen er um 19:55 Uhr mittels FAX an die Behörde erster Instanz gerichtet habe. Dieser Einspruch sei - so der Berufungswerber - aus für ihn unerklärlichen Gründen nicht behandelt worden.

 

2. Die Behörde erster Instanz setzt sich mit diesem Vorbringen in der Folge offenbar nicht auseinander, sondern legte den Akt, mit dem Hinweis eine Berufungsvorentscheidung nicht in Erwägung gezogen zu haben, zur Berufungsentscheidung vor.

Damit wurde die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates begründet. Dieser ist durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Da sich nach Beischaffung eines Sendebeleges betreffend das den Einspruch tragenden FAXES eine schlüssige Entscheidungsgrundlage für eine Bescheidbehebung ergibt, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

 

3. Wie der Berufungswerber bereits in seinem Schreiben vom 9.2.2004 auf seine Einspruchserhebung am 18.11.2004 hinwies, belegte er dies über h. Ersuchen vom 19.4.2004 durch Übermittlung seines Einspruches am 20.4.2004, welcher laut dem ebenfalls übermittelten Sendebericht die Sendezeile "18/11 03 DI 19:58 Uhr FAX 059133 4150 109 GP GARSTEN" aufweist. Diese Sendung wurde dem Berufungswerber als OK bezeichnet, wobei es keinen Hinweis gibt, dass dieser bei der Behörde erster Instanz nicht eingegangen wäre.

Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Einspruch in der Sphäre der Behörde erster Instanz in Verstoß geraten sein dürfte, was diese zumindest anlässlich der Mitteilung durch den Berufungswerber mit seinem Schreiben vom 9.2.2004 - so wie dies nunmehr im Berufungsverfahren geschehen - zu überprüfen gehabt hätte.

 

4. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Bei rechtzeitigem Einspruch ist gemäß § 49 Abs.2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Wurde der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, dann ist nach § 49 Abs.3 VStG die Strafverfügung zu vollstrecken.

Da der Einspruch auf Grund des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens als rechtzeitig erhoben zu erachten ist, war der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

Im Lichte des Einspruchsvorbringens vom 18.11. 2003 wird daher die Behörde erster Instanz nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens eine Sachentscheidung zu treffen haben.

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

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