Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109705/20/Ki/Da

Linz, 23.09.2004

 

 

 VwSen-109705/20/Ki/Da Linz, am 23. September 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des I. F S, A, O, vom 13.4.2004 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 29.3.2004, VerkR96-83-2003, wegen einer Übertretung des KFG 1967 nach Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 5.8.2004 und 21.9.2004 zu Recht erkannt:

 

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

 

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 20 Euro, ds. 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 29.3.2004, VerkR96-83-2003, den Berufungswerber für schuldig befunden, er habe als Zulassungsbesitzer des Personenkraftwagens, Kennzeichen trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umebung, Zl. VerkR96-83-2003-OJ, zugestellt am 3.2.2003, nicht binnen zwei Wochen, das war bis 17.2.2003, der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 28.11.2002 um 22.13 Uhr gelenkt hat oder wer diese Auskunft erteilen kann. Er habe dadurch § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 100 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 10 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Dagegen erhob der Rechtsmittelwerber per Telefax am 13.4.2004 Berufung, er strebt die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses an.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung von mündlichen Berufungsverhandlungen am 5.8.2004 und am 21.9.2004. Im Rahmen dieser Verhandlungen wurden der Berufungswerber sowie als Zeugen die beiden die Anzeige erstattenden Meldungsleger sowie die Gattin des Berufungswerbers einvernommen.

 

Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Gallneukirchen vom 29.11.2002 soll der Lenker des Pkw mit dem pol. Kennzeichen dessen Zulassungsbesitzer der Berufungswerber ist, am 28.11.2002 um 22.13 Uhr in Mittertreffling auf der B125, Strkm 6,000, einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht haben.

 

Offensichtlich wurde zunächst wegen dieser vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gegen den Berufungswerber als Zulassungsbesitzer des bezeichneten Kraftfahrzeuges eine Anonymverfügung erlassen.

 

Per Telefax vom 30.12.2002 erklärte dann der Berufungswerber gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung, dass das Auto mit dem Kennzeichen am 28.11.2002 ab 17.00 Uhr bis Freitag, 29.11.2002, 09.00 Uhr in seiner Garage gestanden sei. Er habe am besagten Donnerstag den 28.11.2002 seine Gattin um 11.30 Uhr nach Wartberg geführt und sei um 11.15 Uhr wieder nach Hause zurückgekehrt. Seine Gattin sei von seiner Schwägerin in deren Auto nach Hause gebracht worden.

 

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 30.1.2003, VerkR96-83-2003-OJ/Fl wurde dann der Berufungswerber als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung mitzuteilen, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 28.11.2002 um 22.13 Uhr gelenkt bzw. verwendet habe, gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei. Diese Aufforderung wurde dem Berufungswerber am 3.2.2003 persönlich zugestellt.

 

Am 13.2.2003 teilte dann der Berufungswerber der Behörde mit, dass sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen am 28.11.2002 ab 14.30 Uhr bis vormittags 29.11.2002 in seiner Garage in O, A, gestanden und auch von keiner anderen Person in Betrieb genommen worden sei.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat daraufhin gegen H I. S ein Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 geführt, welches zunächst mit der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses abgeschlossen wurde.

 

Sowohl im Verwaltungsstrafverfahren vor der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung als auch im nunmehrigen Berufungsverfahren bestreitet der Rechtsmittelwerber den Tatvorwurf. Er habe eine entsprechende Auskunft erteilt. Zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt habe er das Fahrzeug niemandem überlassen gehabt bzw. sei das Fahrzeug in der Garage bei seinem Wohnhaus gestanden.

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung erklärten die Gendarmeriebeamten übereinstimmend als Zeugen, dass sie das Kennzeichen des von ihnen beobachteten Kraftfahrzeuges eindeutig ablesen konnten bzw. dass der Lenker dieses Kraftfahrzeuges einer Fußgängerin das Überqueren eines Schutzweges nicht ermöglicht habe. Eine Verwechslung des Kennzeichens wird von beiden Gendarmeriebeamten ausgeschlossen. Ein Widerspruch in den Aussagen der Gendarmeriebeamten findet sich dahingehend, dass sich die Gendarmeriebeamten nicht mehr einig darüber waren, ob sie mit dem Dienstfahrzeug zunächst dem Lenker des Fahrzeuges nachgefahren wären bzw. ob die Beobachtung vom Parkplatz bei der Apotheke in M aus erfolgt sein könnte.

 

Die Gattin des Berufungswerbers erklärte bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme, dass sie, nachdem die Behörde ihrem Gatten die Verwaltungsübertretung vorgeworfen habe, von ihm über den Vorfall informiert worden wäre. Sie und ihr Gatte hätten sich dann zusammengesetzt und die Sache rekonstruiert. Sie sei vormittags des Vorfallstages bei ihrer Schwiegertochter in Wartberg gewesen und am Nachmittag nach Hause gekommen. Sie sei den Rest des Tages zu Hause gewesen, zu diesem Zeitpunkt sei auch ihr Gatte zu Hause gewesen und er habe das Haus an diesem Tag auch nicht mehr verlassen. Sie könne sich an Details nicht mehr erinnern, sie habe jedoch zusammen mit ihrem Gatten nach Bekanntwerden des Strafverfahrens die Sache recherchiert. Das Fahrzeug sei auch zum Vorfallszeitpunkt niemandem überlassen worden.

 

I.5. In freier Beweiswürdigung gelangt der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Überzeugung, dass letztlich die Aussagen der Gendarmeriebeamten der Entscheidung zu Grunde gelegt werden können. Wohl sind sämtliche Zeugenaussagen nicht unschlüssig, es ist jedoch zu bedenken, dass die Gendarmeriebeamten ihre Wahrnehmungen unmittelbar zum Vorfallszeitpunkt machen konnten, während die Gattin des Berufungswerbers erst zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit diesem den von ihr dargelegten Sachverhalt recherchiert hat. Ohne der Zeugin eine vorsätzliche falsche Sachverhaltsdarstellung unterstellen zu wollen, widerspricht es nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine derartige spätere Recherche eines Sachverhaltes einen Irrtum über Tatsächliches nicht als unwahrscheinlich erscheinen lässt. Die beiden Gendarmeriebeamten, welchen als geschulten Verkehrsaufsichtsorganen eine entsprechende Beobachtungsfähigkeit zugestanden werden muss, haben, wie bereits erwähnt, den Vorfall unmittelbar erlebt, das Kennzeichen wurde auch sofort notiert. Es sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass die Gendarmeriebeamten den Berufungswerber diesbezüglich willkürlich belastet hätten. Dass letztlich ein Widerspruch dahingehend, ob sich das Dienstfahrzeug in Bewegung befunden hat bzw. ob die Gendarmeriebeamten auf einem Parkplatz Verkehrskontrollen durchgeführt haben, besteht, schadet im vorliegenden konkreten Falle nicht, im Gegenteil, dieser Widerspruch zeigt, dass keine Koordination bezüglich der Aussagen der Zeugen stattgefunden hat. Bezüglich des verfahrenswesentlichen Sachverhaltes, nämlich des Kennzeichens des von ihnen beobachteten Pkw, besteht jedenfalls Übereinstimmung.

 

I.6. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat rechtlich wie folgt erwogen:

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer ua diesem Bundesgesetz zuwiderhandelt.

 

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Das unter Punkt I.5 dargelegte Beweisverfahren hat ergeben, dass der im Straferkenntnis bezeichnete Pkw zum festgestellten Zeitpunkt am festgestellten Ort unterwegs gewesen ist. Auf eine Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hin hat der Berufungswerber mitgeteilt, dass sich dieses Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt in seiner Garage befunden hätte. Der Tatvorwurf, der Berufungswerber habe nicht rechtzeitig die geforderte Auskunft erteilt, ist daher objektiv gesehen zu Recht ergangen und es sind auch keine Umstände hervorgekommen, welche den Berufungswerber in subjektiver Hinsicht entlasten würden. Der Schuldspruch ist demnach korrekt.

 

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird festgestellt, dass § 103 Abs.2 KFG 1967 das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerungen möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, also das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung, schützt. Laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es, wenn die Ahndung des Grunddeliktes nicht möglich ist, nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird. Jedenfalls ist zur Wahrung der dargelegten Interessen auch aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung geboten.

 

In Anbetracht des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens (Geldstrafe bis zu 2.180 Euro) hat die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sowohl die verhängte Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens bemessen. Zu berücksichtigen war als erschwerend, dass gegen den Berufungswerber bereits eine einschlägige Vormerkung aktenkundig ist. Strafmilderungsgründe können keine festgestellt werden.

 

Bezüglich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erklärte der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung, er sei ASVG-Pensionist und habe für vier Enkelkinder zu sorgen, als Vermögen hat er ein Einfamilienhaus angegeben. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vertritt die Auffassung, dass diese sozialen Verhältnisse dem festgelegten Strafausmaß nicht entgegenstehen.

 

Im Übrigen ist eine entsprechende Bestrafung auch aus spezialpräventiven Gründen geboten, um dem Berufungswerber das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw. ihn vor der Begehung weiterer derartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Im Ergebnis erachtet es der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich, dass die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung bei der Festsetzung der Geld- bzw. der Ersatzfreiheitsstrafe vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

 

I.7. Zusammenfassend wird festgestellt, dass der Berufungswerber weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt wurde, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. K i s c h

 

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