Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109707/8/Kof/He

Linz, 01.06.2004

 VwSen-109707/8/Kof/He Linz, am 1. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn R L, geb. , L, L, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. R L, L, L, gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 25.3.2004, VerkR96-6612-2002, wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 1.6.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 40 Euro
und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden herabgesetzt wird.

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz ermäßigt sich auf 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 4 Euro).

Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Verfahrenskostenbeitrag zu bezahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

44 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 15 Stunden.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG;

§§ 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

"Sie haben am 06.09.2002 um 23.15 Uhr in Linz, A 7, Knoten 6, Rampe 1 (Rampe von der A 7, Richtungsfahrbahn Süd zur Westbrücke), km 0,5, Fahrtrichtung stadteinwärts den Pkw, Kennzeichen.... mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h gelenkt und dadurch die durch Vorschriftszeichen "Erlaubte Höchstgeschwindigkeit"
von 50 km/h um 24 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

50 Euro

18 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

5 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe
(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (......) beträgt daher 55 Euro."

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bw innerhalb offener Frist die begründete Berufung vom 13.4.2004 eingebracht.

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied erwogen:

 

Am 1.6.2004 wurde beim UVS eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher der Bw die Berufung hinsichtlich des Schuldspruches zurückgezogen und auf das Strafausmaß eingeschränkt hat (siehe Niederschrift über diese mündliche Verhandlung).

 

Der Schuldspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist somit in Rechtskraft erwachsen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Beim Bw betragen die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse:
kein Einkommen, kein Vermögen, keine Sorgepflichten.

 

Als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu werten, straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

 

Tatzeit der vom Bw begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung war der
6.9.2002, 23.15 Uhr. Es ist dem UVS notorisch bekannt, dass zu dieser Zeit das Verkehrsaufkommen geringer ist als tagsüber.

Die abstrakte Gefahr der vom Bw begangenen Verwaltungsübertretung ist daher deutlich geringer, als dies bei einer gleichen Übertretung tagsüber bei entsprechend höherem Verkehrsaufkommen gewesen wäre.

 

Für den UVS ist es somit gerechtfertigt und vertretbar, die Geldstrafe auf 40 Euro, EFS 15 Stunden herab- bzw. festzusetzen.

Diese Geldstrafe beträgt ca. 5,5% der gesetzlichen Höchststrafe (= 726 Euro gem. §99 Abs.3 lit.a StVO) und ist daher nicht als überhöht zu bezeichnen.

 

Der Verfahrenskostenbeitrag I. Instanz beträgt gemäß § 64 Abs.2 VStG
10 % der neu bemessenen Geldstrafe, somit 4 Euro.

Gemäß § 65 VStG ist für das Verfahren vor dem UVS kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Kofler
 

 
 

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