Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109709/4/Zo/Ka

Linz, 02.06.2004

 

 

 VwSen-109709/4/Zo/Ka Linz, am 2. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau J G-S, vertreten durch Rechtsanwältin Frau U U-B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 18.3.2004, Zl. VerkR96-3614-2003, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung gegen die Strafhöhe wird dahingehend Folge gegeben, dass die verhängte Geldstrafe auf 130 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 50 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirkshauptmannschaft Schärding wird auf 13 Euro herabgesetzt. Für das Berufungsverfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Rechtsgrundlage:

zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG.

zu II: § 64 und 65 VStG.

 

Entscheidungsgründe:

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 18.3.2004 die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kz.: nicht dafür gesorgt, dass der Zustand bzw. die Ladung des genannten Fahrzeuges den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, weil am 5.5.2003 gegen 13.50 Uhr auf der A 8 Innkreis Autobahn auf Höhe km. 75,500 (Fahrtrichtung Wels gesehen) im Gemeindegebiet Suben/Inn im Zuge einer Abwiegung des Fahrzeuges festzustellen war, dass das höchste zulässige Gesamtgewicht des LKW´s von 2.800 kg durch die Beladung um 650 kg überschritten wurde.

 

Sie habe dadurch § 103 Abs.1 Z1 iVm § 82 Abs.5 und iZm. § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967 verletzt. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 200 Euro (EFS 72 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

 

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 13.4.2004 Berufung mit dem Antrag den Bescheid aufzuheben, da sie alleinerziehende Mutter zweier minderjähriger Kinder sei. Sie bekomme derzeit Sozialhilfe, weiters sei zu berücksichtigen, dass sie bislang verkehrsrechtlich noch nicht auffällig wurde, sie zudem am Vorfallstag das Fahrzeug nicht lenkte und daher auch keinen Einfluss auf die Überladung haben konnte.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

 

I.4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Die Rechtsmittelwerberin wurde um Erläuterung ersucht, ob sich Ihre Berufung auch gegen den Schuldspruch oder nur gegen die Strafhöhe richtet. Sie hat in der für sie eingeräumten Frist keine Stellungnahme abgegeben.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

 

I.5. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet. Der Schuldspruch des Straferkenntnisses ist daher bereits rechtskräftig und es ist in der Berufungsentscheidung nur noch über die Strafbemessung zu entscheiden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 begeht, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Art. 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr.3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr.L370 vom 31.12.1985, S 1 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr ABl.Nr. L370 vom 31.12.1985, S 8, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 3572/90, ABl.Nr. 353 vom 17.12.1990, S 12, zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

I.6. Als strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Andere Milderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Überladung lediglich 650 kg betrug und keine besondere Gefährlichkeit der Übertretung vorlag. Weiters ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsmittelwerberin Sozialhilfeempfängerin ist und für zwei Kinder Sorgepflichten bestehen. Es konnte daher die von der Erstinstanz verhängte Strafe herabgesetzt werden. Die nunmehr festgelegte Strafe erscheint ausreichend, um die Bw in Hinkunft von weiteren ähnlichen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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