Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109710/8/Sch/Pe

Linz, 29.11.2004

 

 

 VwSen-109710/8/Sch/Pe Linz, am 29. November 2004

DVR.0690392
 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Herrn Ing. P D vom 8. April 2004, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 26. März 2004, VekrR96-1695-2004, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 26. November 2004 zu Recht erkannt:

 

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit Straferkenntnis vom 26. März 2004, VekrR96-1695-2004, über Herrn Ing. P D, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs.3 fünfter Satz KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 36 Euro sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwölf Stunden verhängt, weil er am 19. März 2004 um 16.25 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen in Linz auf der Wiener Straße - Wankmüllerhofstraße - A 7 Süd bis auf Höhe Niedernhart in Fahrtrichtung stadtauswärts gelenkt habe, wobei während der Nachfahrt durch den motorisierten Streifendienst bei einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle von einem Sicherheitswacheorgan festgestellt worden sei, dass er während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert habe.

 

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 3,60 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

 

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Der Berufungswerber hat das ihm zur Last gelegte Telefonieren während des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne Benützung einer Freisprechanlage stets, und zwar auch bereits bei der Amtshandlung durch die einschreitenden Sicherheitswachebeamten, in Abrede gestellt. Vielmehr habe er die Fernbedienung für ein Garagentor, bei der ihm unmittelbar vorher bei der Ausfahrt aus der Garage ein möglicher Defekt aufgefallen war, an das Ohr gehalten. Durch probeweises Betätigen des Schalters des Gerätes habe er ermitteln wollen, ob ein "knacksendes" Geräusch, das seinen Erfahrungen nach einen anstehenden Defekt ankündige, zu hören wäre. Die vom Meldungsleger wahrgenommenen Mundbewegungen, die dieser als Sprechen in ein Handy qualifiziert hat, erklärten sich damit, dass der Berufungswerber entweder die Musik des CD-Players im Fahrzeug begleitet habe oder sich selbst gegenüber mögliche Mängel der Fernbedienung kommentierte.

 

Bei der Anhaltung und durchgeführten Amtshandlung habe er den Meldungsleger nicht nur auf diesen Umstand hingewiesen, sondern sei er auch zur Demonstration mit der Fernbedienung bereit gewesen. Der habe aber keinerlei Interesse an solchen Vorführungen gezeigt und sogleich angenommen, dass hier ein Telefonat stattgefunden haben musste.

 

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurde versucht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt durch Einvernahme des Meldungslegers und des Berufungswerbers einer schlüssigen Klärung zuzuführen. Nach dem Ergebnis dieser Verhandlung, bei der beide Genannten einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen haben, ließ sich aber weder die eine noch die andere Variante gänzlich verifizieren oder ausschließen. Geht man davon aus, dass jemand, der einen Sachverhalt als gegeben schildert, der, wie das Berufungsvorbringen, nach der allgemeinen Lebenserfahrung als äußerst selten anzunehmen ist, einen erhöhten Erklärungsbedarf hat, so ist dem Berufungswerber zu konzedieren, dass er diesem bei der Berufungsverhandlung weitgehend entsprochen hat. Es soll zwar nicht unerwähnt bleiben, dass diesen Schilderungen auch etwas "Konstruiertes" anhaftet, dennoch reichen sie aus, um die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" noch zu rechtfertigen.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

 

S c h ö n

 
 

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