Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109711/4/Zo/Pe

Linz, 08.06.2004

 

 

 VwSen-109711/4/Zo/Pe Linz, am 8. Juni 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Zöbl über die Berufung der Frau M G, vom 15.3.2004, gegen den Bescheid des Polizeidirektors von Linz vom 4.2.2004, S-39636/03-3, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet zu Recht erkannt:

 

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

 

Rechtsgrundlagen:

§ 24 VStG iVm §§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG sowie § 49 Abs.1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Der Polizeidirektor von Linz hat mit dem angefochtenen Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung vom 12.12.2003, S-39636/03-3, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

 

2. Dagegen richtet sich die nicht datierte Berufung, welche laut Poststempel am 15.3.2004 zur Post gegeben wurde. Die Berufungswerberin wendet sich darin inhaltlich gegen die Strafverfügung, macht aber keine Angaben zur Verspätung des Einspruches.

 

3. Der Polizeidirektor von Linz hat den Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich daher die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates, wobei dieser durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden hat (§ 51c VStG).

 

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz. Aus diesem ergibt sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt. Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil es sich um einen verfahrensrechtlichen Bescheid handelt und die Berufungswerberin eine solche auch nicht beantragt hat (§ 51e Abs.2 Z4 VStG).

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt:

 

Gegen die Berufungswerberin wurde zu Zl. S-39.636/03 am 12.12.2003 eine Strafverfügung wegen insgesamt fünf verkehrsrechtlichen Übertretungen erlassen. Diese Strafverfügung wurde am 17.12.2003 eigenhändig zugestellt. Die Berufungswerberin hat einen mit 18.12.2003 datierten Einspruch verfasst, diesen laut Poststempel aber erst am 9.1.2004 beim Postamt Linz Ebelsberg zur Post gegeben.

 

Der nunmehr angefochtene Bescheid wurde der Berufungswerberin nachweislich am 9.2.2004 ausgehändigt, die Berufung wurde aber erst am 15.3.2004 zur Post gegeben.

 

Mit Schreiben vom 28.4.2004 wurde die Berufungswerberin auf die aktenkundige Verspätung ihres Einspruches hingewiesen, sie hat dazu keine Stellungnahme abgegeben.

 

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Diese Bestimmung ist gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden.

 

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

 

5.2. Die Berufungswerberin hat ihre Berufung erst ca. drei Wochen nach Ablauf der Berufungsfrist zur Post gegeben. Auch ihren Einspruch hat sie erst ca. eine Woche nach Ablauf der Einspruchsfrist abgesendet. Sie hat daher im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren sowohl die Einspruchsfrist als auch in weiterer Folge die Berufungsfrist nicht eingehalten, weshalb ihrer Berufung keine Folge gegeben werden konnte.

 

Zur Erläuterung für die Berufungswerberin wird angeführt, dass es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ist es nicht mehr möglich, den Sachverhalt inhaltlich zu prüfen, weshalb eine andere Entscheidung nicht möglich war.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

 

Mag. Z ö b l

 
 

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