Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-109713/5/Kof/He

Linz, 25.05.2004

 VwSen-109713/5/Kof/He Linz, am 25. Mai 2004

DVR.0690392

 
 

 

E R K E N N T N I S

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Josef Kofler über die Berufung des Herrn L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 2.3.2004, VerkR96-3661-2003, wegen Übertretung des § 20 Abs.2 StVO, nach Durchführung der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2004 einschließlich Verkündung des Erkenntnisses, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen.

 

Der Berufungswerber hat somit zu entrichten:

247,00 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 57 Stunden.

 

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG;

§§ 16, 19, 24, 64 Abs.1 und 64 Abs.2 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Berufungswerber (Bw) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis wie folgt erlassen:

 

"Sie haben am 19.04.2003 um 16.43 Uhr als Lenker des Pkw...... (D) auf der A 8 Innkreisautobahn bei ABKm 68,007 im Gemeindegebiet Antiesenhofen, in Fahrtrichtung Suben die auf österreichischen Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 42 km/h überschritten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung, BGBl.Nr. 159/1960, idgF (StVO 1960)

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

190,00

57 Stunden

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

19,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, ds 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

 

Der zu zahlende Geldbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 209 Euro."

Der Bw hat gegen dieses Straferkenntnis innerhalb offener Frist die Berufung vom 4.4.2004 eingebracht und Nachstehendes ausgeführt:

"Ich teile Ihnen mit, dass ich keine Strafe in der o.g. Sache anerkenne.

Ich bin nicht gewillt Zahlungen aufgrund einer Vermutung zu leisten.

Wenn Sie mir ein Frontfoto senden, werde ich die Sache aufklären."

 

Hierüber hat der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich (UVS) durch sein nach der Geschäftsverteilung zuständiges Mitglied (§ 51c VStG) erwogen:

 

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde vom UVS am 24.5.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher der Bw - trotz rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Ladung - unentschuldigt nicht erschienen ist.

Ist der Bw ohne triftigen Grund und damit unentschuldigt iSd § 19 Abs.3 AVG zur Berufungsverhandlung nicht erschienen, erweist sich die Durchführung der Berufungsverhandlung in Abwesenheit des Bw als zulässig.

Wenn der Bw es trotz ordnungsgemäßer Ladung unterlassen hat, persönlich zur mündlichen Verhandlung zu erscheinen - wobei er auch zu den vorliegenden Beweisen hätte Stellung nehmen können - so hat er dies selbst zu verantworten bzw. sich selbst zuzuschreiben.

Jemandem gegenüber, der zur Verhandlung vor der Behörde trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne ausreichenden Entschuldigungsgrund nicht erschienen ist, wird der Bescheid mit seiner Verkündung im Grunde des § 51f Abs.2 VStG wirksam; siehe die in Walter-Thienel-Verwaltungsverfahren, Band II., 2. Auflage, E2, E5, E6 und E22 zu § 51f VStG (Seite 1048 und 1051) zitierten zahlreichen VwGH-Erkenntnisse,

vgl. auch VwGH vom 18.11.2003, 2001/03/0151 mit Vorjudikatur.

 

Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Pkw ist die H.E.H. GmbH & Co, K......straße Nr. ...... in D., Deutschland.

Der Zulassungsbesitzer hat mit Schreiben von 9.5.2003 angegeben, dass der Bw zur Tatzeit und am Tatort den Pkw gelenkt hat.

 

Der Bw hat in Einspruch vom 30.5.2003 gegen die Strafverfügung ausgeführt, dass am fraglichen Tag mehrere Fahrer in Betracht gekommen seien.

Richtig sei, dass er den Pkw als Firmenfahrzeug nutze.

Gleiches hat der Bw in der Rückantwort vom 12.8.2003 (zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme) vorgebracht.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befreit der Grundsatz, dass die Verwaltungsstrafbehörde von Amts wegen vorzugehen hat, die Partei nicht von der Verpflichtung, zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen. Die Verwaltungsstrafbehörde kann aus dem Untätigbleiben des vom Zulassungsbesitzer angegebenen Lenkers gegenüber dem Vorwurf eines bestimmten strafbaren Verhaltens im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Schluss ableiten, dass der vom Zulassungsbesitzer angegebene Lenker selbst der Täter gewesen ist.

Dem Bw ist es somit nicht gelungen, seine Mutmaßung, nicht er selbst sondern möglicherweise eine andere Person habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt, unter Beweis zu stellen; VwGH vom 28.2.1996, 95/03/0229 und vom 11.5.1990, 90/18/0022 jeweils mit Vorjudikatur.

 

Der UVS geht somit davon aus, dass der Bw selbst zum Tatzeitpunkt den gegenständlichen PKW gelenkt hat.

 

Die Geschwindigkeitsüberschreitung bzw. dessen Ausmaß wurde vom Bw nicht bestritten.

 

Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt eine Radarmessung grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit dar; Erkenntnis vom 30.10.1991, 91/03/0154 mit Vorjudikatur.

 

Die Berufung war daher hinsichtlich des Schuldspruches als unbegründet abzuweisen.

Die Strafbemessung erfolgt nach den Kriterien des § 19 VStG.

Die im erstinstanzlichen Straferkenntnis angeführten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.300 Euro monatlich, durchschnittliches Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden vom Bw in der Berufung nicht bestritten.

Als mildernd wurde - auch von der belangten Behörde - völlig zutreffend die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet; straferschwerende Umstände liegen nicht vor.

Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung (von über 30 %) auch durch einen nicht vorbestraften Berufungswerber entspricht die verhängte Geldstrafe von 190 Euro aus spezialpräventiven Gründen dem Gesetz. Durch eine derartige Geschwindigkeit wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert; VwGH vom 27.9.1989, 89/03/0236 - zitiert in Pürstl-Somereder, StVO, 11. Auflage E405 zu § 20 StVO (Seite 390).

 

Die Berufung war daher auch hinsichtlich der verhängten Geldstrafe abzuweisen.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG betragen die Kosten für das Verfahren I. Instanz 10% und für das Berufungsverfahren 20 % der verhängten Geldstrafe

(= 19 Euro bzw 38 Euro).

 

Es war daher die Berufung abzuweisen, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 

Mag. Kofler

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum