Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109717/14/Kei/An

Linz, 28.06.2005

 

 

 VwSen-109717/14/Kei/An Linz, am 28. Juni 2005

DVR.0690392
 

 

 

 

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des L T, vertreten durch die F, H und P, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 22. März 2004, Zl. VerkR96-2340-2003, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Juni 2005, zu Recht:

 

  1. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
  2.  

    Rechtsgrundlage:

    § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 und § 51 Abs.1 VStG.

     

  3. Der Berufungswerber hat keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 
Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG.
 
 

Entscheidungsgründe:

 

Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise Wiedergabe):

"Sie haben als Geschäftsführer und somit als das nach außen berufene und verantwortliche Organ der Firma L T, A, als Zulassungsbesitzer des Kraftwagenzuges mit dem Kennzeichen und nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht, indem bei einer Wiegekontrolle am 10.4.2003 um ca. 11.12 Uhr im Gemeindegebiet Suben auf der A 8 Innkreis Autobahn im Zuge der Fahrt aus Richtung Deutschland bis zum Autobahngrenzübergang bei km 75,600 ein tatsächliches Gesamtgewicht von 47.120 kg festgestellt, womit die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte von 40.000 kg um 7.120 kg überladen war, wobei der Kraftwagenzug von I P gelenkt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 103 Abs.1 i.V.m. § 82 Abs.5 und § 4 Abs.7 a KFG 1967

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe von

 

 

350 Euro

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

5 Tage

Gemäß

 

 

§ 134 Abs.1 KFG 1967

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

35 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 15 Euro angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 385 Euro".

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Berufungswerber (Bw) bestritt in der Berufung das Vorliegen der ihm vorgeworfenen Übertretung.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 21. April 2004, Zl. VerkR96-2340-2003, Einsicht genommen und am 23. Juni 2005 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

 

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es ist nach Durchführung der Ermittlungen für das in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache zur Entscheidung zuständige Mitglied des Oö. Verwaltungssenates nicht gesichert, dass im gegenständlichen Zusammenhang das dem Bw vorgeworfene Verhalten dem Bw zuzurechnen ist und es ist das Vorliegen der dem Bw vorgeworfenen Übertretung nicht mit einer in einem Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen.

Es war spruchgemäß (Spruchpunkt I.) zu entscheiden.

 

Bei diesem Verfahrensergebnis hat der Bw gemäß § 66 Abs.1 VStG keinen Beitrag zu den Verfahrenskosten zu leisten.

 

 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. Keinberger
 

 

 

 

 

 
 

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