Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109724/9/Br/Ri

Linz, 24.05.2004

 

 

 VwSen-109724/9/Br/Ri Linz, am 24. Mai 2004

DVR.0690392

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des D K, geb. , L, T, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 9. März 2004, Zl. VerkR96-586-2004, wegen einer Übertretung der StVO iVm § 7 VStG, nach der am 24. Mai 2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung, zu Recht erkannt:

 

  1. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004 - AVG iVm. § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetzt, BGBl.Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2002 - VStG.

 

Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

 

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 1 VStG.

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Die Behörde erster Instanz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen der Übertretung nach § 5 Abs.1 und § 99 Abs.1a StVO 1960 iVm § 7 VStG eine Geldstrafe in Höhe von 873 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen verhängt und ihm zur Last gelegt, er habe es vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begangen bzw habe er vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, indem er am 21.12.2003 um 06,55 Uhr im Stadtgebiet von Linz, auf der Bockgasse, Höhe Waldeggstraße, in Fahrtrichtung stadtauswärts dem B D erlaubt habe sein Fahrzeug mit dem Kennzeichen, L in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken (der Alkoholgehalt bei Herrn D hat 0,68 mg/l betragen).

 

2. Begründend stützte die Behörde erster Instanz den Schuldspruch auf die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. 12. 2003. Diesbezüglich habe sich der Berufungswerber nicht verantwortet, indem er dem Ladungsbescheid für den 22.1.2004 unentschuldigt keine Folge geleistet habe. Aus diesem Grund sei auf Grund der Aktenlage spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei als erwiesen angesehen wurde, dass der Lenker des Fahrzeuges alkoholisiert gewesen ist.

 

2.1. Dagegen wendet sich der Berufungswerber mit seiner fristgerecht erhobenen Berufung. Sinngemäß tritt er darin dem Tatvorwurf dahingehend entgegen, dass er von einer Alkoholisierung des B D nichts gewusst habe. Ebenfalls hätten die von ihm namentlich genannten Mitfahrer keine Kenntnis von dessen Alkoholisierung gehabt.

 

3. Die Behörde erster Instanz hat den Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Berufungsentscheidung vorgelegt. Dessen Zuständigkeit ist damit begründet.

 

3.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verfahrensakt und durch Einvernahme des Berufungswerbers als Beschuldigten. Ebenfalls wurde der entschuldigt an der Berufungsverhandlung verhinderte Lenker des vom Berufungswerber gehaltenen Fahrzeuges zur Sache befragt. Ein Vertreter der Erstbehörde entschuldigte die Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung infolge Arbeitsüberlastung.

 

3.2. Da keine 2.000 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu erkennen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war hier in Wahrung der sich aus Artikel 6 EMRK ergebenden Recht geboten (§ 51e Abs.1 VStG).

 

4. Im Rahmen des Beweisverfahrens legte der Berufungswerber abermals dar, dass er seinen Bekannten B D in einer Diskothek in Leonding etwa eine Viertelstunde vor dem Verlassen dieser Diskothek getroffen habe. Da der Berufungswerber selbst Alkohol konsumiert hatte und nicht mehr fahren habe wollen, ließ er in der Folge seinen Bekannten B D mit seinem Fahrzeug nach Linz fahren, welcher angeblich ihm gegenüber erklärte, nichts getrunken zu haben. Im Zuge dieser Fahrt ist es dann zu einer Anhaltung und zur Feststellung der Alkoholisierung seitens des Lenkers gekommen. Seitens der einschreitenden Polizeibeamten wurde ihm nicht mitgeteilt, dass auch gegen ihn wegen Verdachtes der Beihilfe bzw Anstiftung zur Verwaltungsübertretung ein Verfahren eingeleitet würde. Sinngemäß bestätigte auch der an der Verhandlung entschuldigterweise nicht teilnehmende B D die Verantwortung des Berufungswerbers dahingehend, wonach dieser keine Kenntnis von der Alkoholisierung hatte. Das diesbezügliche Verfahren gegen den Zeugen B D ist rechtskräftig und er bezahlt die Strafe bereits in Raten.

 

5. Dieses Beweisergebnis würdigt der unabhängige Verwaltungssenat dahingehend, dass zumindest im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber hier die Alkofahrt des Zweitbeteiligten mit seinem Fahrzeug jedenfalls nicht vorsätzlich gebilligt hat. Es ist in diesem Zusammenhang zu bedenken, dass der Berufungswerber keine Möglichkeit hatte eine allfällige Alkoholbeeinträchtigung jener Person, der er das Fahrzeug überließ, festzustellen. In diesem Zusammenhang ist ferner zu bedenken, dass zwei weitere Personen im Fahrzeug mitfuhren, wobei durchaus davon ausgegangen werden kann, dass diese mit einem sichtlich alkoholisierten Fahrzeuglenker diese Fahrt wohl unterlassen hätten.

Von der Annahme, dass der Berufungswerber die Alkoholfahrt des B D billigend in Kauf genommen hätte, kann daher im Zweifel zu Gunsten des Beschuldigten nicht ausgegangen werden. Diesbezüglich ergeben sich weder aus der Anzeige noch aus dem Beweisverfahren vor der Behörde erster Instanz schlüssige Anhaltspunkte. In der Anzeige wird dazu vielmehr nur festgehalten, dass der Lenker B D gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten die Angabe machte, er fühlte sich noch fahrtüchtig und hätte nicht gedacht alkoholisiert zu sein. Dass sich ferner aus der Anzeige kein abnormales Fahrverhalten erschließen lässt, unterstützt durchaus die Verantwortung des Berufungswerbers nämlich von der Alkoholisierung des Lenkers seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überlassung nichts gemerkt zu haben.

 

6. Rechtlich hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

 

§ 7 VStG lautet:

Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein Anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem Anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

 

Vorsätzlich handelt, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet (§ 5 StGB).

 

Hier war demnach rechtlich zu beurteilen, ob dem Berufungswerber Alkoholisierungsmerkmale am Lenker seines Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Überlassung erkennbar gewesen sind bzw ob er solche Symptome feststellte und er die dahinter liegende wahrscheinliche Alkoholisierung gleichsam billigend in Kauf genommen hat. Von dieser Annahme kann hier nicht ausgegangen werden bzw kann diese nicht als erwiesen gelten. Eine strafbare Anstiftung fordert nämlich eine bewusste Einwirkung auf den Täter, die ihn zu seinem Verhalten veranlasst oder in seinem Verhalten, nämlich hier das Fahrzeug im hier fraglichen Zustand zu lenken, bestärkt hat (VwGH 31.5.1951, Slg. 2117A, HAUER/LEUKAUF; Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S 1271 Rn 1 und 2a mwN).

 

Aus § 45 Abs.1 Z1 VStG folgt, dass, wenn eine Verwaltungsübertretung nicht erwiesen werden kann, ja wenn bloße Zweifel an der Begehung einer Verwaltungsübertretung bestehen, von der Fortführung des Verfahrens abzusehen und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen ist. (VwGH 12.3.1986,84/03/0251 ua. Hinweis auf ZfVB 1991/3/1122).

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

 

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180  Euro zu entrichten.

 

 

Dr. B l e i e r

 

 

 

Beschlagwortung:

Vorsatz, Nachweis der subj. Tatseite

 
 

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