Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-109725/5/Fra/He

Linz, 27.10.2004

 

 

 VwSen-109725/5/Fra/He Linz, am 27. Oktober 2004

DVR.0690392
 

 

 

E R K E N N T N I S
 
 
 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung der Frau DB gegen Punkt 2 (§ 33 Abs.1 KFG 1967) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. März 2004, VerkR96-2066-2003/U, betreffend Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

 

 

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

 

 

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 und 3 VStG; § 66 Abs.1 VStG.
 
 
 

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) unter Punkt 2 wegen Übertretung des § 33 Abs.1 iVm § 4 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 145 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt, weil sie wie anlässlich einer am 2.12.2002 um 23.45 Uhr im Gemeindegebiet, Enns Bezirk Linz-Land, Oberösterreich, auf der A 1 Westautobahn, bei Strkm. 155,000, durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, als Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges nachstehende Änderungen am Fahrzeug dem Landeshauptmann nicht unverzüglich angezeigt hat:

  1. Auspuff Marke Fortex
  2. Fahrwerkstieferlegung (gelbe Federn, Bodenfreiheit im Bereich der Achsschenkel 9 cm)
  3. Einbau von Lichtern (sog. LED´s) im Bereich der Spritzdüsen der Scheibenwaschanlage und
  4. keine Gummiabdeckungen auf den Pedalen.

 

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig gegen dieses Faktum bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabendem Verwaltungsstrafakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 2.000  Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

 

3. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

3.1. Gemäß § 33 Abs.1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichen Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat.

 

Gemäß § 103 Abs.1 Z1 KFG 1967 hat der Zulassungsbesitzer dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht.

 

Nach § 44a Z1 VStG ist es rechtlich geboten, ua. die Tat hinsichtlich der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird.

 

3.2. Lt. dem im Akt einliegenden Einzelgenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 26.5.2000, Zl. 573/10-E/2548/1-00 ist, der Auspuff der Marke Fortex genehmigt und erfüllt sohin nicht den inkriminierten Tatbestand.

 

Die Fahrwerkstieferlegung ist ebenfalls im oa. Einzelgenehmigungsbescheid eingetragen. Die Auflage 5 besagt, dass die Einstellung des höhenverstellbaren Fahrwerkes nur durch eine Fachwerkstätte erfolgen darf, wobei eine Bodenfreiheit von 110 mm einzuhalten ist. Die Überschubhülsen am Gewindefahrwerk (Länge: vorne 115 mm, hinten 80 mm) dürfen nicht gekürzt werden. Daraus ergibt sich, dass die Einstellungen dieses höhenverstellbaren Fahrwerkes nachträglich abgeändert und sich dadurch die bei der Kontrolle am 2.12.2002 gemessene Bodenfreiheit von
9 cm ergab.

Der Einbau von LED´s in den Scheibenwaschdüsen, die blaues Licht nach vorne abstrahlen sind gemäß § 20 Abs.4 KFG 1967 bewilligungspflichtig. Daraus resultiert, dass sie ebenfalls nicht den inkriminierten Tatbestand erfüllen.

 

Sohin stellen die Fahrwerkstieferlegung sowie die fehlenden Gummiabdeckungen auf den Pedalen Mängel dar, welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen können. Aus dem Spruch geht jedoch nicht hervor, dass die Änderungen gemäß lit.b und d Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges herabsetzen. Dieses wesentliche Tatbestandsmerkmal wurde während der Verfolgungsverjährungsfrist der Bw nicht vorgeworfen, weshalb Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Dem Oö. Verwaltungssenat ist es nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist verwehrt, durch Einfügen von wesentlichen Tatbestandsmerkmalen einen Spruch mit der Maßgabe zu ergänzen, dass dieser den Kriterien des § 44a Z1 VStG entspricht.

 

Der Spruchpunkt lit.a und c war daher gemäß § 45 Abs.1 Z1 und der Spruchpunkt lit.b und d gemäß § 45 Abs.1 Z3 zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich einzustellen.

 
4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.
 
 

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
 

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.
 
 

Dr. F r a g n e r

 

 
 

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